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Geschäftsnummer: VB.2022.00700  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.12.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung Ausschaffungshaft (GI220133-L)


Ausschaffungshaft: Umstände des Haftvollzugs. Die Haftbedingungen und baulichen Elemente der speziellen, nur zum Vollzug der administrativen Festhaltung vorgesehenen Einrichtung sollen zum Ausdruck bringen, dass die Festhaltung administrativer Natur ist und in keinem Zusammenhang mit einem Strafvollzug oder einer Untersuchungshaft steht. Zweck der ausländerrechtlichen Administrativhaft ist einzig die Sicherung der Durchführung des Wegweisungs-, Ausweisungs- oder strafrechtlichen Landesverweisungsverfahrens und des Vollzugs der entsprechenden Entscheide. Das Vollzugsregime hat diesem Zweck entsprechend freier als in der Untersuchungshaft oder im Strafvollzug zu sein. Grundrechtsbezogene Einschränkungen rechtfertigen sich über den mit der Festhaltung notwendigerweise verbundenen Sicherungszweck hinaus nur aus Erfordernissen des Anstaltsbetriebs oder bei konkreten Sicherheitsbedenken im Einzelfall (E. 3.1). Zusammenfassend erweist sich, dass die Einschliessung des Beschwerdeführers in seiner Zelle während mindestens 18:45 Stunden (samstags) bzw. 17:45 Stunden (sonntags) bzw. 17:00 Stunden (mittwochs) sein Recht auf persönliche Freiheit verletzt, da sie über das für ausländerrechtlich festgehaltene Personen im Hinblick auf den Haftzweck Erforderliche hinausgeht und als unverhältnismässig zu gelten hat (Verletzung des Übermassverbots). Entsprechendes gilt für die zu kurzen Spazierzeiten und die zu starren Besuchszeiten. Die Beschränkung, dass pro Woche nur für 50 Minuten auf das Internet zugegriffen werden darf, verletzt die Meinungs- und Informationsfreiheit des Beschwerdeführers und geht über das hinaus, was für den Festhaltungszweck der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen geboten erscheint (E. 3.4). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSSCHAFFUNGSHAFT
GRUNDRECHTSEINGRIFF
HAFTBEDINGUNGEN
SICHERHEIT
Rechtsnormen:
Art. 81 Abs. 2 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00700

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 15. Dezember 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,  

 

 

betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (GI220133-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 5. Mai 2022 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde. Mit Entscheid vom 13. Mai 2022 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Ausschaffungshaft. Ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2022.00300 vom 21. Juni 2022 in einem Nebenpunkt gut.

II.  

Am 7. November 2022 beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die mit Urteil vom 13. Mai 2022 bestätigte und am 5. August 2022 erstmals verlängerte Ausschaffungshaft sei um weitere vier Monate bis 10. März 2023 zu verlängern. Mit Urteil vom 9. November 2022 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft antragsgemäss bis zum 10. März 2023 (Dispositiv-Ziff. 1) und wies das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft an, "die notwendigen Anpassungen im Sinne von Erwägung 10 und in Einklang mit den Vorgaben gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2022 2C_765/2022 vorzunehmen, sofern solche nicht schon erfolgt sind" (Dispositiv-Ziff. 2).

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 18. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Eventualiter sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme vorab und unter Ansetzung einer sehr kurzen, nicht erstreckbaren Frist beim Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft eine schriftliche oder telefonische Auskunft einzuholen mindestens zu folgenden Fragen: Sind die Zelleneinschlusszeiten seit dem 14. November 2022 verkürzt worden und welches sind die aktuellen Zelleneinschlusszeiten? Wurde das generelle Verbot von privaten elektronischen Geräten (einschliesslich jener, die keine Bild- oder Tonaufnahmefunktion aufweisen) aufgehoben? In prozessualer Hinsicht beantragte er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands durch den Unterzeichnenden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer).

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 25. November 2022 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 28. November 2022 die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 8. Dezember 2022.

Die Kammer erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

2.  

Der aus Angola stammende Beschwerdeführer ersuchte am 14. Dezember 2001 um Asyl. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. April 2002 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aus Gründen der Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme jedoch auf. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hob am 23. Juni 2016 die vorläufige Aufnahme aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers auf und forderte ihn auf, die Schweiz zu verlassen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Der Beschwerdeführer trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung, so unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer sodann am 9. Februar 2022 wegen einfacher Körperverletzung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 200 Tagen. Auf das Ende der Haftstrafe hin ordnete die Beschwerdegegnerin die Ausschaffungshaft an.

3.  

Im vorliegenden Verfahren ist nicht strittig, ob die Haftgründe vorliegen (vgl. dazu bereits VGr, 21. Juni 2022, VB.2022.00300, E. 3; bestätigt mit BGr, 10. August 2022, 2C_586/2022, E. 3.1 f.). An den Voraussetzungen der Haft hat sich nichts geändert. Der Vollzug der Wegweisung ist immer noch absehbar. Auch die Verhältnismässigkeit der Haft ist noch immer gegeben. All dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht infrage gestellt. Er rügt allein die Umstände des Haftvollzugs.

3.1 Nach Art. 81 Abs. 2 AIG ist die Administrativhaft – entsprechend Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der auch für die Schweiz verbindlichen Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) – in einer speziellen, nur zu diesem Zweck vorgesehenen Anstalt zu vollziehen (Ausschaffungszentrum; BGr, 13. Oktober 2022, 2C_765/2022, E. 4.1.1 [zur Publikation vorgesehen]). Der Begriff der "speziellen Einrichtung" umfasst nicht nur eine rein örtliche Ausschliesslichkeit, sondern auch gewisse inhaltliche Elemente bezüglich des Haftregimes mit (BGr, 8. November 2022, 2C_781/2022, E. 3.3.2 mit Hinweis).

Die Haftbedingungen und baulichen Elemente der speziellen, nur zum Vollzug der administrativen Festhaltung vorgesehenen Einrichtung sollen zum Ausdruck bringen, dass die Festhaltung administrativer Natur ist und in keinem Zusammenhang mit einem Strafvollzug oder einer Untersuchungshaft steht. Zweck der ausländerrechtlichen Administrativhaft ist einzig die Sicherung der Durchführung des Wegweisungs-, Ausweisungs- oder strafrechtlichen Landesverweisungsverfahrens und des Vollzugs der entsprechenden Entscheide. Das Vollzugsregime hat diesem Zweck entsprechend freier als in der Untersuchungshaft oder im Strafvollzug zu sein (Gemeinschaftsräumlichkeiten, Besuchsausübung, Freizeitaktivitäten; BGr, 13. Oktober 2022, 2C_765/2022, E. 4.2.1, mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]).

Grundrechtsbezogene Einschränkungen rechtfertigen sich über den mit der Festhaltung notwendigerweise verbundenen Sicherungszweck hinaus nur aus Erfordernissen des Anstaltsbetriebs oder bei konkreten Sicherheitsbedenken im Einzelfall (a.a.O.). Bauliche, organisatorische und personelle Gegebenheiten dürfen dabei nicht als unabänderlich gelten; sie müssen insoweit geschaffen oder angepasst werden, als sich dies für einen verfassungs- und richtlinienkonformen Haftvollzug als nötig erweist (a.a.O., E. 4.2.2, mit Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass der Zelleneinschluss über das Wochenende übermässig sei. Als unzulässig beurteilte sie zudem das generelle Verbot gemäss der Hausordnung des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft der Nutzung von privaten Geräten, die keine Bild- oder Tonaufnahmefunktion aufweisen. Schliesslich gelangte sie zum Schluss, dass die derzeitigen Haftbedingungen nicht schwerwiegend von den vom Bundesgericht vorgegebenen Standards abweichen würden. Es lasse sich annehmen, dass die kantonalen Behörden kurzfristig in der Lage seien, die nötigen Korrekturen vorzunehmen. Mit Disp.-Ziff. 2 des Urteils vom 9. November 2022 wies es das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft an, die notwendigen Anpassungen im Sinn von Erwägung 10 und im Einklang mit den Vorgaben gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2022 2C_765/2022 vorzunehmen, sofern solche nicht schon erfolgt seien.

Der Beschwerdeführer betrachtet dies als ungenügend. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hätte seines Erachtens angeordnet werden müssen, dass die Haftbedingungen spätestens innert 5 Tagen seit Zustellung des Urteils angepasst würden, andernfalls die betroffene Person spätestens auf diesen Zeitpunkt aus der Haft zu entlassen sei. Zudem erscheine es fraglich, ob eine Anweisung an einen nicht verfahrensbeteiligten Dritten rechtlich überhaupt möglich sei, zumal das Dispositiv auf diesen keine Rechtswirkung entfalten dürfte.

3.3  

3.3.1 Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer, der Zelleneinschluss sei – insbesondere am Wochenende – übermässig.

Gemäss dem aktuellen Wochenplan sind die Zellen montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.00 bis 17.00 Uhr und mittwochs von 10.00 bis 17.00 Uhr geöffnet. Samstags und sonntags sind sie von 9 Uhr bis 11.15 Uhr und von 13.30 bis 15.30 Uhr offen. Das Migrationsamt macht geltend, dass die Zellen gemäss dem ab 7. Januar 2023 geltenden Wochenplan samstags und sonntags von 8.00 bis 15.30 offen seien. Zudem führt es aus, dass die Einschliesszeiten unter Berücksichtigung der morgendlichen Spazierzeiten (samstags 8.00 bis 9.30 Uhr; sonntags 7.30 bis 9.00 Uhr) am Wochenende kürzer seien als vom Beschwerdeführer geltend gemacht.

Das Bundesgericht geht allgemein davon aus, dass der Zelleneinschluss jeweils auf ein Minimum zu reduzieren ist, und wenn immer möglich nur in der Nacht erfolgen soll (BGr, 13. Oktober 2022, 2C_765/2022, E. 5.1 [zur Publikation vorgesehen]).

Das Migrationsamt verweist in seiner Beschwerdeantwort indes selbst auf den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Comité européen pour la prévention de la torture et des peines ou traitements inhumains ou dégradants [CPT]) aus dem Jahr 2021. Darin wird empfohlen, die Türen auch mittwochs und an den Wochenenden für neun Stunden offenzuhalten (CPT, Rapport au Conseil Fédérale Suisse relatif à la visite effectuée en Suisse du 22 mars au 1er avril 2021 [in der Folge: Bericht CPT], Rz. 250). Der Bundesrat führt in seiner Stellungnahme zum Bericht des CPT hierzu aus, dass der Kanton Zürich Verständnis für diese Empfehlung habe. Am Wochenende bestehe aber nur eine personelle Mindestbesetzung. Mit aktuellen Ressourcen sei es nicht möglich, die neunstündigen Türöffnungszeiten die ganze Woche zu ermöglichen (Bundesrat, Stellungnahme zum Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT] vom 26. Oktober 2021 über dessen Besuch in der Schweiz vom 22. März bis 1. April 2021 vom 18. Mai 2022 [in der Folge: Bundesrätliche Stellungnahme], Rz. 250 [online auffindbar unter: www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > 18. Mai 2022 > Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht des europäischen Anti-Folter-Ausschusses > Links > Bericht des CPT über den Besuch in der Schweiz 2021 und Stellungnahme des Bundesrates]).

Auch das Migrationsamt begründet die Öffnungszeiten in seiner Stellungnahme nicht unter Verweis auf zwingende Erfordernisse des Anstaltsbetriebs oder im Hinblick auf Sicherheitserwägungen. Personelle Gegebenheiten dürfen aber – wie gesehen – nicht als unabänderlich gelten (vgl. E. 3.1). Eine Einschliessung in den Zellen an den Wochenenden (unter Berücksichtigung der morgendlichen Spaziermöglichkeit) von 18:45 bzw. 17:45 Stunden pro Tag ist im Hinblick auf Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Administrativhaft unnötig und mit dem allgemeinen Sicherungszweck und dem Anspruch auf angemessene soziale Kontakte – als Teilgehalt der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) – unvereinbar. Dasselbe gilt für die Einschliessung mittwochs für 17 Stunden.

Der Zelleneinschluss mittwochs und am Wochenende ist übermässig. Die Zellentüren sind täglich für 9 Stunden offenzuhalten.

3.3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Zeiten für das Spazieren im Freien seien ungenügend.

Gemäss § 24 der Hausordnung des Flughafengefängnisses Zürich, Ausländerrechtliche Administrativhaft, Ausgabe 2022 (HO) kann sich die inhaftierte Person täglich mindestens eine Stunde im Spazierhof aufhalten. Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass sich eine Regelung, die der Minimalanforderung der Gewährleistung eines einstündigen Spaziergangs im Freien bei ausländerrechtlichen Administrativhäftlingen nicht gerecht wird, verfassungsrechtlich nicht halten lässt; sie ist im Hinblick auf den Haftzweck mit dem Grundrecht der persönlichen Freiheit unvereinbar (BGE 122 I 222 E. 4b). In der Literatur wird dazu indes zu Recht bemerkt, dass diese Rechtsprechung von der Untersuchungshaft herrühre, weshalb den ausländerrechtlich Inhaftierten – deren Haftregime grosszügiger ausgestaltet sein muss (vgl. E. 3.1) – ein längerer täglicher Spaziergang gewährt werden müsste (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 310).

Nach dem aktuellen Wochenplan ist das Spazieren montags für 2:45 Stunden, dienstags für 2:50 Stunden, mittwochs für 2:45 Stunden, donnerstags für 2:50 Stunden, freitags für 2:45 Stunden und samstags/sonntags für 1:30 Stunden zulässig. Diesbezüglich sind anscheinend keine Änderungen geplant

Das CPT forderte die Behörden des Kantons Zürich auf, inhaftierten Personen täglich mindestens zwei Stunden Bewegung an der frischen Luft zu ermöglichen (Bericht CPT, Rz. 251). In der bundesrätlichen Stellungnahme zum Bericht des CPT wird ausgeführt, der Kanton Zürich informiere darüber, dass die Spazierzeiten bereits vor fünf Jahren auf drei Stunden pro Tag erweitert worden seien. Die zum Besuchszeitpunkt kürzeren Spaziermöglichkeiten lägen alleine in der ausserordentlichen Pandemiesituation begründet. Ausserhalb des Pandemiebetriebs werde die vom CPT geforderte Mindestaufenthaltsdauer im Freien von mindestens zwei Stunden pro Tag seit einigen Jahren gewährleistet (Bundesrätliche Stellungnahme Bericht, Rz. 251).

Zumal auch das Migrationsamt diesbezüglich nichts Gegenteiliges ausführt, ist nicht ersichtlich, dass der Anstaltsbetrieb oder konkrete Sicherheitsbedenken gegen die als umgesetzt behauptete Spazierzeit im Freien von täglich drei Stunden sprächen. Die Pandemiesituation kann – zumindest gegenwärtig – als Begründung für verkürzte Spazierzeiten nicht herangezogen werden. Im Hinblick auf den Haftzweck erscheint eine Spazierzeit von unter drei Stunden angesichts der genannten Umstände als unverhältnismässige Einschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers.

3.3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet die Besuchszeiten.

Gemäss § 66 HO gibt der entsprechende Anschlag in der Zelle über die Besuchszeiten Auskunft (Abs. 1). Die Besuchszeit beträgt in der Regel eine Stunde (Abs. 2). Die Besuche finden aus Gründen der Sicherheit des Flughafengefängnisses in der Regel in speziell eingerichteten Besucherräumen statt (§ 68 Abs. 1 HO). Laut den Angaben auf der Website des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft sind Besuche nur wochentags zwischen 13.45 Uhr und 16.15 Uhr zulässig (www.zh.ch > Direktion der Justiz und des Innern > Justizvollzug und Wiedereingliederung > Vollzugseinrichtungen Zürich > Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft). Das Migrationsamt macht nicht geltend, dass andere Besuchszeiten bestehen würden.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen hinreichende Besuche durch auswärtige Personen erlaubt sein (BGE 146 II 201 E. 2.2 mit Hinweis). In der Literatur wird ausgeführt, dass sich das grundsätzlich liberalere Haftregime bei der ausländerrechtlichen Haft auch in den Kontakten mit der Aussenwelt niederschlagen sollte (Businger, S. 314).

Der Beschwerdeführer macht plausibel geltend, dass die aktuellen Besuchszeiten sein von Art. 13 BV gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen: Zu seinen drei erwachsenen Geschwistern und seiner zehnjährigen Tochter habe er eine intakte und – soweit möglich – gelebte Beziehung. Die Geschwister seien jedoch berufstätig; die Tochter sei auf die Begleitung durch ihre berufstätige Mutter angewiesen. Personen, die einer üblichen Vollzeitarbeit nachgehen, ist ein Besuch im Rahmen der Besuchszeiten des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft nicht möglich. Das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft ist daher gehalten, – zumindest auf Voranmeldung bzw. als Ausnahmeregelung (vgl. zur Regelung des Regionalgefängnisses Moutier: BGr, 13. Oktober 2022, 2C_765/2022, E. 4.3.3 [zur Publikation vorgesehen]) – (auch) Besuchsslots abends oder am Wochenende vorzusehen.

3.3.4 Der Beschwerdeführer rügt, die geltenden Telefonzeiten würden eine übermässige Einschränkung darstellen.

Nach § 65 HO kann die inhaftierte Person auf jedem Stockwerk an den dafür vorgesehenen Telefonapparaten auf eigene Kosten frei und ohne Überwachung telefonieren (Abs. 1). Die Telefonapparate können jederzeit zwischen Aufschluss und Einschluss benutzt werden. Die zum Telefonieren benötigten Telefonwertkarten können bei der Leitung des Flughafengefängnisses erworben werden (Abs. 2). Die Dauer der Telefongespräche ist aus Rücksicht auf die Mitinhaftierten auf ein vernünftiges Mass zu beschränken (Abs. 3). Besteht der begründete Verdacht auf eine missbräuchliche Verwendung des Telefons, so kann die Telefonbewilligung für einzelne inhaftierte Personen oder bei Gefahr im Verzug vorübergehend generell eingeschränkt werden (Abs. 4).

Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Wochenplan kann das Telefon montags/dienstags/donnerstags und freitags von 8.00 bis 17.00 Uhr, mittwochs von 10.00 bis 17.00 Uhr und samstags/sonntags 9.00 bis 11.15 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr genutzt werden. Mithin besteht die Möglichkeit, unter der Woche während 9 bzw. 7 Stunden und am Wochenende während 4:15 Stunden zu telefonieren.

Die Telefonzeiten orientieren sich an den Zeiten mit offenen Zellentüren. Dadurch, dass die Einschliesszeiten mittwochs und an den Wochenenden zu verkürzen sind (vgl. E. 3.3.1), resultieren insbesondere an den Wochenenden längere Telefonzeiten. Dass sich die Telefonzeiten an den Zeiten mit offenen Zellentüren orientieren, lässt sich mit den Erfordernissen des Anstaltsbetriebs begründen. Diesbezüglich ist weder eine Verletzung der persönlichen Freiheit noch eine solche der verfassungsmässigen Kommunikationsrechte des Beschwerdeführers ersichtlich.

3.3.5 Der Beschwerdeführer hält die begrenzte Zeit, in der das Internet benutzt werden kann, für eine übermässige Einschränkung.

Die Internetbenutzung ist in der Hausordnung nicht ausdrücklich geregelt. Gemäss einem vom Beschwerdeführer eingelegten Informationsblatt zu den Haftumständen besteht die Möglichkeit, das Internet einmal pro Woche für 50 Minuten zu benutzen. Das Migrationsamt widerspricht der Darstellung des Beschwerdeführers nicht. Es führt bloss aus, dass im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft ein Internetzugang gewährt werde.

Eine generelle Verweigerung eines Internetzugangs rechtfertigt sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht und bildet keine durch den Haftzweck gebotene und verhältnismässige Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 15 BV und Art. 10 EMRK) von ausländerrechtlich inhaftierten Personen. Der Anspruch auf angemessene soziale Kontakte und Kontaktmöglichkeiten nach aussen ist heute – der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung in diesem Bereich entsprechend – für ausländerrechtlich inhaftierte Personen durch eine allenfalls zeitlich und örtlich beschränkte Zugriffsmöglichkeit auf das Internet zu ergänzen (BGr, 13. Oktober 2022, 2C_765/2022, E. 5.2.3).

Die Möglichkeit, das Internet einmal pro Woche für 50 Minuten zu benutzen, erscheint – auch wenn örtliche und zeitliche Beschränkungen grundsätzlich zulässig sind ­– mit Blick auf die Meinungs- und Informationsfreiheit des Beschwerdeführers als übermässige Einschränkung. Es müssen längere Internetzeiten vorgesehen werden.

3.3.6 Der Beschwerdeführer moniert, es bestehe ein unzulässiges generelles Verbot, eigene elektronische Geräte zu benutzen.

Das Bundesgericht führte im jüngsten Leitentscheid aus, dass mit Mobiltelefonen in der Regel Ton- und Bildaufzeichnungen gemacht werden können, was geeignet erscheint, den Anstaltsbetrieb und die Privatsphäre der Mithäftlinge zu beeinträchtigen. Es betrachtete eine Regelung der Hausordnung als zulässig, wonach die Benutzung privater elektronischer Geräte – wozu auch ein Mobiltelefon zu zählen ist – gestattet werden kann, "sofern durch das Gerät keine Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können" (BGr, 13. Oktober 2022, 2C_765/2022, E. 5.3.2 [zur Publikation vorgesehen]).

Der Beschwerdeführer substanziiert nicht, dass er ein Gerät nutzen möchte bzw., dass ihm ein solches verboten wurde. Ein praktischer Nutzen an der Rüge ist nicht erkennbar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.4 Vorliegend wird von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht, dass in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer konkrete Sicherheitsbedürfnisse bestehen würden, die ein strengeres Haftregime rechtfertigen würden (vgl. E. 3.1).

Zusammenfassend erweist sich, dass die Einschliessung des Beschwerdeführers in seiner Zelle während mindestens 18:45 Stunden (samstags) bzw. 17:45 Stunden (sonntags) bzw. 17:00 Stunden (mittwochs) sein Recht auf persönliche Freiheit verletzt, da sie über das für ausländerrechtlich festgehaltene Personen im Hinblick auf den Haftzweck Erforderliche hinausgeht und als unverhältnismässig zu gelten hat (Verletzung des Übermassverbots). Entsprechendes gilt für die zu kurzen Spazierzeiten und die zu starren Besuchszeiten. Die Beschränkung, dass pro Woche nur für 50 Minuten auf das Internet zugegriffen werden darf, verletzt die Meinungs- und Informationsfreiheit des Beschwerdeführers und geht über das hinaus, was für den Festhaltungszweck der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen geboten erscheint.

4.  

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

5.  

5.1 Die Gutheissung der Beschwerde wegen unzulässigen Haftbedingungen führt nach der Praxis nur zu einer Haftentlassung, sofern nicht kurzfristig für Abhilfe gesorgt werden kann. In der Regel ist es möglich, die Haftbedingungen anzupassen oder die betroffene Person an einen anderen Ort zu verlegen, wo die Haftbedingungen den grundrechtlichen bzw. gesetzlichen Vorgaben genügen. Bloss wenn dies nicht möglich ist, hat eine Haftentlassung zu erfolgen (BGr, 13. Oktober 2022, 2C_765/2022, E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]).

5.2 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 9. November 2022 aufzuheben. Die Haftbedingungen des Beschwerdeführers sind im Sinne der Erwägungen anzupassen. Falls dies im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft nicht möglich ist, hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer binnen 5 Tagen ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids an einen Ort zu verlegen, welcher den bundesgerichtlichen Vorgaben genügt. Geschieht dies nicht, ist der Beschwerdeführer spätestens auf diesen Zeitpunkt hin aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

5.3  

5.3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.

5.3.2 Entsprechend seinem überwiegenden Obsiegen ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine reduzierte Parteientschädigung für die Bemühungen seiner Rechtsvertretung zuzusprechen. Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer), zahlbar an seinen Rechtsvertreter.

5.3.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte bereits mit der Beschwerde seine Honorarnote ein. Mit seiner Replik gab er eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand sowie die Auslagen von Fr. 10.40 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf insgesamt Fr. 1'500.15. Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die Rechtsvertreterin mit Fr. 500.15 zu entschädigen ist.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 9. November 2022 werden aufgehoben. Die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft wird mit der Auflage erteilt, dass die Haftbedingungen spätestens innert 5 Tagen seit Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne der Erwägungen angepasst werden. Wird diese Auflage nicht eingehalten, ist der Beschwerdeführer spätestens auf diesen Zeitpunkt hin aus der Haft zu entlassen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

6.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

7.    Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.15 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;

       b)    das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA);

       c)    Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei-Spezialabteilung, Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination;

       d)    das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;
e)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

       f)     die Gerichtskasse.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG                Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und

                        Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG               Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV                  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK            Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

GebV VGR     Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

                        (LS 175.252)

VRG               Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)