{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00700_2022-12-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222892&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "851933023f00ccc4c3af014354421ae5"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00700"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.12.2022  VB.2022.00700"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.12.2022  VB.2022.00700"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.12.2022  VB.2022.00700"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung Ausschaffungshaft (GI220133-L) | Ausschaffungshaft: Umst\u00e4nde des Haftvollzugs. Die Haftbedingungen und baulichen Elemente der speziellen, nur zum Vollzug der administrativen Festhaltung vorgesehenen Einrichtung sollen zum Ausdruck bringen, dass die Festhaltung administrativer Natur ist und in keinem Zusammenhang mit einem Strafvollzug oder einer Untersuchungshaft steht. Zweck der ausl\u00e4nderrechtlichen Administrativhaft ist einzig die Sicherung der Durchf\u00fchrung des Wegweisungs-, Ausweisungs- oder strafrechtlichen Landesverweisungsverfahrens und des Vollzugs der entsprechenden Entscheide. Das Vollzugsregime hat diesem Zweck entsprechend freier als in der Untersuchungshaft oder im Strafvollzug zu sein. Grundrechtsbezogene Einschr\u00e4nkungen rechtfertigen sich \u00fcber den mit der Festhaltung notwendigerweise verbundenen Sicherungszweck hinaus nur aus Erfordernissen des Anstaltsbetriebs oder bei konkreten Sicherheitsbedenken im Einzelfall (E. 3.1).  Zusammenfassend erweist sich, dass die Einschliessung des Beschwerdef\u00fchrers in seiner Zelle w\u00e4hrend mindestens 18:45 Stunden (samstags) bzw. 17:45 Stunden (sonntags) bzw. 17:00 Stunden (mittwochs) sein Recht auf pers\u00f6nliche Freiheit verletzt, da sie \u00fcber das f\u00fcr ausl\u00e4nderrechtlich festgehaltene Personen im Hinblick auf den Haftzweck Erforderliche hinausgeht und als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig zu gelten hat (Verletzung des \u00dcbermassverbots). Entsprechendes gilt f\u00fcr die zu kurzen Spazierzeiten und die zu starren Besuchszeiten. Die Beschr\u00e4nkung, dass pro Woche nur f\u00fcr 50 Minuten auf das Internet zugegriffen werden darf, verletzt die Meinungs- und Informationsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers und geht \u00fcber das hinaus, was f\u00fcr den Festhaltungszweck der ausl\u00e4nderrechtlichen Zwangsmassnahmen geboten erscheint (E. 3.4). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:17:24", "Checksum": "f44a7e0d607ab80a93f2673102b7c2dc"}