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Geschäftsnummer: VB.2022.00702  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.02.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe. Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit von ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Entscheiden der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz bestreitet und dazu Anträge stellt, ist darauf nicht einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten (E. 1.2). Falls die Beschwerdeführerin um eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Handlungen der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz seitens des Verwaltungsgerichts ersuchen wollte, fehlte es diesem an der entsprechenden Zuständigkeit (E. 1.3). Ebenso wenig wäre auf die Beschwerde einzutreten, als die Beschwerdeführerin um Zusprechung von Schadenersatz für die von ihr angeblich erlittenen Schäden ersuchen wollte (E. 1.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eintrat, weil die Auflagen gemäss dem beschwerdegegnerischen Entscheid nicht anfechtbar waren bzw. sind und die damaligen Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht den Streitgegenstand beschlugen (E. 2.2). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (E. 3). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
AUFLAGE
KÜRZUNGSANDROHUNG
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
STREITGEGENSTAND
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. II SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00702

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 22. Februar 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit dem 1. Oktober 2015 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 31. Januar 2022 entschied die Sozialbehörde Folgendes:

" Zwischenentscheid

  1.  Die Kostengutsprache für die wirtschaftliche Hilfe wird mit der Auflage nach § 21 SHG verbunden, dass sich A im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in C zur Stellensuche anmeldet und ihre Bewerbungsbemühungen gegenüber dem Sozialdienst monatlich nachweist. Ab dem 1. März 2022 sollen gegenüber dem Sozialdienst monatlich acht Bewerbungen für Arbeitsstellen nachgewiesen werden. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen ist die vorliegende Auflage ein Zwischenentscheid, welcher nicht selbständig anfechtbar ist (§ 21 Abs. 2 SHG).

  2.  Sollte A dieser Auflage nicht Folge leisten, behält sich die Sozialbehörde vor, gemäss § 24 SHG den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von vorerst sechs Monaten um 15 Prozent zu kürzen. Gemäss den gesetzlichen Grundlagen ist die vorliegende Kürzungsandrohung ein Zwischenentscheid, welcher nicht selbständig anfechtbar ist (§ 21 Abs. 2 SHG).

  Beschluss

1.  Der vom Sozialdienst eingereichte Bericht und Antrag wird zur Kenntnis genommen.

2.  Für die oben aufgeführte(n) Person(en) wird – bei gleichbleibender Wohn- und Lebenssituation – vom 1. September 2021 bis 31. August 2022 folgende Unterstützung bewilligt: monatlich Fr. 2'995.15, gemäss Bedarfsrechnung, abzüglich sämtlicher Einnahmen, zuzüglich Zahnbehandlungen bis Fr. 500.00 pro Jahr.

3.  Die Fortsetzung der wirtschaftlichen Hilfe erfordert eine erneute Antragstellung von A und eine Überprüfung durch die Sozialbehörde."

[…]

II.  

Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 erhob A Rekurs beim Bezirksrat C mit folgenden Anträgen:

" 1.  soweit die Verfügung 31.Januar 2022 eine anfechtbare Verfügung darstellt, bitte ich dem Gericht, die Verfügung aufzuheben und insbesondre die Zwischenentscheid Nr.1 und Nr. 2 in der Verfügung aufzuheben.

2.  Ich bitte dem Gericht klar an die Sozialbehörde anzuweisen, (1) die Betreibung nr. 77'805 vom 16. September 2020 zurückzuziehen und löschen lassen und (2) mir den gesamten Betrag, der zwangsweise eingefordert wurde, zuzüglich 5% Zins zurückzuzahlen, samt (3) Verzugszins samt Schadensersatz wegen Verletzung des Rechtliches Gehörs (durch den Art 29-30BV und Art 6MRK geschützt) zu bezahlen"

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine, ebenso wenig sprach er Parteientschädigungen zu.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 17. November 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 12. Oktober 2022. Zudem ersuchte sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 und 14. Dezember 2022 verzichteten die Gemeinde B bzw. der Bezirksrat auf Vernehmlassung. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts der der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 31. Januar 2022 angedrohten Kürzung von 15 % ihres Fr. 1'006.- pro Monat betragenden Grundbedarfs für den Lebensunterhalt für die Dauer von sechs Monaten beläuft sich der Streitwert in diesem Fall auf Fr. 905.40 und somit weniger als Fr. 20'000.- (zur Streitwertbestimmung in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten vgl. statt vieler VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 1.3, mit Hinweisen). Da sich zudem keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Wie die Vorinstanz korrekt erwog, kann Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs kann der Streitgegenstand nicht erweitert werden. Dies bedeutet, dass der vorliegende Streitgegenstand auch vor Verwaltungsgericht auf die Anordnungen gemäss dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2022 beschränkt ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11). Nicht zum Streitgegenstand gehören somit die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe und das von der Beschwerdegegnerin deswegen eingeleitete Betreibungsverfahren sowie die für die Beschwerdeführerin angedachten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen und die ihr bzw. ihrem Sohn diesbezüglich angeblich verweigerte Akteneinsicht. Ebenso wenig zum Streitgegenstand gehört die Kündigung der Mietwohnung der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin und das daraus resultierende mietgerichtliche Verfahren. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Rechtmässigkeit von (anderen) Entscheiden der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz bestreitet und dazu Anträge stellt, ist darauf nicht einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

1.3 Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin – im Allgemeinen, speziell aber im Zusammenhang mit Betreibung seitens der Beschwerdegegnerin – um eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Handlungen der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz seitens des Verwaltungsgerichts ersuchen wollte, fehlte es diesem an der entsprechenden Zuständigkeit. Insofern wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Jedenfalls was die Betreibung betrifft, scheint die hierfür zuständige Vorinstanz ein aufsichtsrechtliches Verfahren einleiten zu wollen (hinten E. 2.1 i.f.). Sollte die Beschwerdeführerin ihre aufsichtsrechtlichen Anliegen auch nicht von der Vorinstanz behandelt sehen, hätte sie sich an deren Aufsichtsinstanz zu wenden. Auf der Ebene der Direktionen ist die für das Gemeindewesen zuständige Direktion allgemeines Aufsichtsorgan über die Gemeinden. Die übrigen Direktionen sind zuständige Aufsichtsstellen in ihrem Fachbereich, soweit die Gemeinden als ausführende Organe tätig sind. Ein umfassendes Oberaufsichtsrecht steht schliesslich dem Regierungsrat als Gesamtbehörde zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Für eine (aufsichtsrechtliche) Verpflichtung der Beschwerdegegnerin seitens des Verwaltungsgerichts gemäss Beschwerdeantrag 7 besteht mithin keine rechtliche Grundlage.

1.4 Ebenso wenig wäre auf die Beschwerde einzutreten, als die Beschwerdeführerin um Zusprechung von Schadenersatz für die von ihr angeblich erlittenen, von der Beschwerdegegnerin zu vertretenden Schäden ersuchen wollte. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte jedenfalls die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Das Verwaltungsgericht wäre hierfür demzufolge nicht zuständig.

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 12. Oktober 2022, die Beschwerdeführerin beantrage mit Rekurs insbesondere die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 des Zwischenentscheids der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2022. Zu den weiteren Punkten, insbesondere zur Höhe der monatlichen Unterstützung, stelle sie hingegen keine Anträge und mache sie keine Ausführungen.

Unter Hinweis auf § 21 Abs. 2 SHG erwog die Vorinstanz sodann, die Beschwerdegegnerin habe in Dispositivziffer 2 des Zwischenentscheids vom 31. Januar 2022 korrekt festgehalten, dass Auflagen und Weisungen nicht selbständig anfechtbar seien. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 des Zwischenentscheids könne daher nicht eingetreten werden.

Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin weigere sich den Entscheid vom 29. Juli 2020 zu befolgen und habe am 16. September 2020 zu Unrecht ein Betreibungsverfahren eingeleitet, weshalb der Entscheid über die Rückerstattung rechtsverletzend bzw. nichtig sei, verwies die Vorinstanz auf Dispositivziffer 3 der Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2020. Diese habe damals festgehalten, für die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2020 ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe von total Fr. 155'296.80 gälten die Rückerstattungsbestimmungen nach § 20 und §§ 27–30 SHG. Auf den dagegen von der Beschwerdeführerin eingereichten Rekurs sei sie – die Vorinstanz – mit Beschluss vom 29. Juli 2020 wegen Verspätung nicht eingetreten. Jedoch hätte auch bei Rechtzeitigkeit auf den Rekurs nicht eingetreten werden können, da die fragliche Dispositivziffer keine Rechtswirkungen entfalten könne bzw. den Anforderungen an einen Rückerstattungsbeschluss durch die Beschwerdegegnerin nicht genüge und vielmehr einzig einen Hinweis darstelle, gestützt auf welche Gesetzesbestimmungen gegebenenfalls eine Rückerstattung zu prüfen wäre. Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Sozialhilfe vorgebrachten Einwände seien nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheids vom 31. Januar 2022 gewesen; insofern könne auf den Rekurs eingetreten werden. Allerdings sei nicht ersichtlich, ob die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Vorgaben betreffend Rückerstattung befolgt habe. Insbesondere finde sich in den Akten kein Rückerstattungsbeschluss, woraus sich klar ergebe, gestützt worauf welche Beträge zurückgefordert würden. Vielmehr gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Präsidialverfügung vom 30. März 2020 eine Betreibung eingeleitet habe. Dieses Vorgehen – so die Vorinstanz – sei im Rahmen eines noch zu eröffnenden Aufsichtsrechtsverfahrens genauer zu prüfen.

2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, – wenn überhaupt – nur am Rand auseinander; ihre Anträge und Ausführungen betreffen denn auch grossmehrheitlich nicht den Streitgegenstand (vorn E. 1.2). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eintrat, weil die Auflagen gemäss dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2022 nicht anfechtbar waren bzw. sind und auch die damaligen Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht den Streitgegenstand beschlugen.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung scheint sie nicht verlangt zu haben und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Mangels Vertretung kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von vornherein nicht infrage. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Plüss, § 16 N. 114).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat C.