{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00702_2023-02-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223045&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a693f7b70197aaee44b1057921c99cad"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00702"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.02.2023  VB.2022.00702"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.02.2023  VB.2022.00702"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.02.2023  VB.2022.00702"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin die Rechtm\u00e4ssigkeit von ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Entscheiden der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz bestreitet und dazu Antr\u00e4ge stellt, ist darauf nicht einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten (E. 1.2). Falls die Beschwerdef\u00fchrerin um eine aufsichtsrechtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Handlungen der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz seitens des Verwaltungsgerichts ersuchen wollte, fehlte es diesem an der entsprechenden Zust\u00e4ndigkeit (E. 1.3). Ebenso wenig w\u00e4re auf die Beschwerde einzutreten, als die Beschwerdef\u00fchrerin um Zusprechung von Schadenersatz f\u00fcr die von ihr angeblich erlittenen Sch\u00e4den ersuchen wollte (E. 1.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eintrat, weil die Auflagen gem\u00e4ss dem beschwerdegegnerischen Entscheid nicht anfechtbar waren bzw. sind und die damaligen Antr\u00e4ge und Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin im \u00dcbrigen nicht den Streitgegenstand beschlugen (E. 2.2). Das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrerin um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (E. 3). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:25:14", "Checksum": "4b6739448bdaa63f9ce87bd480a1d350"}