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VB.2022.00703
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend gemeinnützige Arbeit, hat sich ergeben: I. Mit Strafbefehlen vom 10. März 2022 und 30. März 2022 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Bülach A gestützt auf Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG) mit Bussen von Fr. 150.- bzw. Fr. 180.- (entsprechend Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen). Das Statthalteramt des Bezirks Zürich bestrafte A gestützt auf Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sowie Art. 57 Abs. 3 PBG mit Strafbefehl vom 26. April 2022 mit einer Busse von Fr. 290.- (entsprechend einer Ersatzfreiheitsstrafen von drei Tagen). Mit Eingaben vom 5. April 2022 und 3. Mai 2022 beantragte A bei Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) die Verbüssung dieser Bussen in der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 wies das JuWe die beiden Gesuche ab. II. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 7. Juli 2022 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juni 2022 und die Verbüssung der Strafen in gemeinnütziger Arbeit. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. III. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 9. November 2022 (Poststempel vom 17. November 2022) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 17. Oktober 2022. Da A dem Obergericht des Kantons Zürich aus früheren Verfahren Kosten schuldet, hielt ihn das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 21. November 2022 gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zum Vorschuss der mutmasslichen Verfahrenskosten an. Nach Eingang des sinngemässen Gesuchs von A vom 28. November 2022 (Datum des Poststempels) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren nahm ihm das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 30. November 2022 die Frist zur Kautionsleistung einstweilen ab. Zugleich eröffnete es den Schriftenwechsel und zog die Akten bei. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2023. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt die Sache in die Kompetenz der Einzelrichterin, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. 2. 2.1 Nach Art. 79a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin für den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Busse gemeinnützige Arbeit anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht. 2.2 Für Zulassung und Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung der gemeinnützigen Arbeit gelten gemäss § 38 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft). Diese Richtlinien (Fassung vom 31. März 2017) setzen in Ziffer 1.3.A) in persönlicher Hinsicht neben anderem ein Gesuch der verurteilten Person (lit. a), die Erwartung, dass keine weiteren Straftaten begangen werden (lit. c), und die Gewähr voraus, dass die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebs eingehalten werden (lit. f). 2.3 Besteht die Gefahr, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht, ist die Strafverbüssung in der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit ausgeschlossen. Auch wenn das formelle Kriterium einer bereits bestehenden früheren Verurteilung per se keinen Ausschlussgrund darstellt, ermöglicht eine konkrete und ernste Gefahr, dass die verurteilte Person während des Arbeitseinsatzes erneut delinquieren wird (sog. negative Rückfallprognose), eine Nichtzulassung zur gemeinnützigen Arbeit (Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 79a N. 48). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 17. Oktober 2022, der Rekursvernehmlassung und den Akten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2018 36 Mal wegen Übertretungen verurteilt worden sei. Zu Beginn habe es sich um solche des Strassenverkehrsgesetzes gehandelt. Danach habe der Beschwerdeführer schwerpunktmässig gegen das Personenbeförderungsgesetz delinquiert, wobei er seit 2018 insgesamt 13 Mal für Fahrten ohne gültigen Fahrausweis verurteilt worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer teilweise auch während gewährter gemeinnütziger Arbeit delinquiert. Der letzten verhängten Busse liege zudem ein Sachverhalt vom 6. Mai 2022 zugrunde. Somit habe der Beschwerdeführer in einem Zeitraum erneut delinquiert, in welchem er gleichzeitig die hier massgeblichen Gesuche vom 5. April 2022 und 3. Mai 2022 eingereicht habe. Der Beschwerdeführer habe sich folglich selbst während gewährter oder (aktuell) beantragter gemeinnütziger Arbeit nicht von fortlaufender gleichartiger Delinquenz abhalten lassen. Die Vielzahl und Häufigkeit der Delinquenz lasse dabei klar darauf schliessen, dass er die Regeln im Übertretungsstrafbereich in systematischer Weise missachte. Sein Einwand, er habe bei der Fahrkartenbeschaffung (einfach) die falschen Zonen gelöst, erweise sich als nicht stichhaltig. Der Schluss des Beschwerdegegners, dass sich der Beschwerdeführer künftig nicht wohl verhalten werde bzw. die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass er wieder gleichartig straffällig werde, sei deshalb – so die Vorinstanz – nicht zu beanstanden. Dementsprechend seien die Gesuche des Beschwerdeführers um Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit zu Recht abgewiesen worden. 3.2 Der Beschwerdeführer setzt diesen zutreffenden Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, nichts Stichhaltiges entgegen. Aufgrund der fortlaufenden Delinquenz sowie der Gleichartigkeit und der enormen Häufigkeit der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten mangelt es an der Voraussetzung von Art. 79a Abs. 1 StGB, weil nicht zu erwarten ist, dass er sich in Zukunft wohlverhalten wird. So macht der Beschwerdeführer mit Beschwerde denn auch lediglich geltend, anderen Personen sei trotz wiederholter Delinquenz bzw. wiederholten Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes vom Beschwerdegegner gestattet worden, ihre Strafen mittels gemeinnütziger Arbeit zu verbüssen. Der Beschwerdegegner handle ungerecht bzw. willkürlich, wenn er (nur) ihm diese Möglichkeit nicht einräume. Der Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots. Selbst wenn aber sein – gänzlich unbelegter – Vorwurf zuträfe, könnte er für sich keinen Anspruch auf Gewährung der gemeinnützigen Arbeit ableiten. Im Fall eines Konflikts geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung in der Regel vor. Der Umstand, dass das Gesetz von einer Behörde in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den betroffenen Personen in aller Regel keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Nur ausnahmsweise wird im Rahmen des Gleichheitssatzes (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Voraussetzungen hierfür sind, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (BGE 146 I 105 E. 5.3.1; 139 II 49 E. 7.1; VGr, 9. Juni 2022, VB.2022.00042, E. 4.2.4; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 599 ff. mit Hinweisen). Vorliegend legt der Beschwerdeführer wie gesagt nicht substanziiert dar, dass und inwiefern eine ständige gesetzwidrige Praxis des Beschwerdegegners bestünde, die nun zu einer Ungleichbehandlung seinerseits führte. Im Übrigen wurde auch ihm im Jahr 2021 gemeinnützige Arbeit gewährt, obwohl er damals ebenso schon einschlägig delinquiert hatte und die Rückfallprognose fraglich war. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der Beschwerdegegner verlangte keine Parteientschädigung. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |