{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00704_2023-08-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223454&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4227ebd165785cd1b355d31acba70b20"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00704"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.08.2023  VB.2022.00704"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.08.2023  VB.2022.00704"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.08.2023  VB.2022.00704"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "baurechtlicher Vorentscheid | [angebaute \u00d6konomiebaute] Seit der RPG-Revision vom 23. Dezember 2011 gestattet Art. 24c Abs. 3 RPG die Ver\u00e4nderungsm\u00f6glichkeiten nach Art. 24c Abs. 2 RPG und damit den Wiederaufbau bei landwirtschaftlichen Wohnbauten sowie angebauten \u00d6konomiebauten ausserhalb der Bauzonen, die rechtm\u00e4ssig erstellt oder ge\u00e4ndert worden sind, bevor das betreffende Grundst\u00fcck Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn des Bundesrechts wurde. F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Ver\u00e4nderungsm\u00f6glichkeit gen\u00fcgt bei den von Art. 24c Abs. 3 RPG erfassten Bauten, dass die Zonenwidrigkeit durch tats\u00e4chliches Verhalten wie insbesondere die Aufgabe eines Landwirtschaftsbetriebs bewirkt wurde. Ver\u00e4nderungen von alleinstehenden, unbewohnten landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen setzen demgegen\u00fcber voraus, dass die Zonenwidrigkeit auf eine Erlass- oder Plan\u00e4nderung zur\u00fcckgeht (E. 2.3). Art. 24c Abs. 3 RPG ist auf teilweise bewohnte Mehrzweckbauten zugeschnitten. Wohn- und \u00d6konomieteil m\u00fcssen so zusammengebaut sein, dass sie ein Ganzes bilden; sodann muss - zumindest in einem Teilbereich - ein rechtm\u00e4ssiger, altrechtlicher Wohnteil bestehen. Es gen\u00fcgt mit anderen Worten nicht jede bauliche Verbindung zwischen Wohn- und \u00d6konomiebaute, damit letztere von Art. 24c Abs. 3 RPG erfasst wird (E. 2.4). Die streitbetroffene (2020 durch einen Brand zerst\u00f6rte) Scheune erweist sich aufgrund der r\u00e4umlichen Distanz zu den beiden anderen Geb\u00e4uden als freistehende Baute. Daran \u00e4ndert der mehrere Meter lange und seitlich offene Verbindungstrakt zum Wohnhaus nichts. Ein Wiederaufbau der rechtm\u00e4ssig vor dem 1. Juli 1972 erstellten Scheune, welche in der Folge aufgrund einer Nutzungs\u00e4nderung zonenwidrig wurde, l\u00e4sst sich nicht auf Art. 24c RPG st\u00fctzen (E. 2.5).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:40:40", "Checksum": "6b3ec499c413ae6c25a1c54f464c2eb0"}