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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2022.00705
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Dezember 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreisebewilligung
(Familiennachzug),
hat sich ergeben:
I.
Die 1983 geborene brasilianische Staatsangehörige A
reiste am 2. Januar 2019 in die Schweiz ein und heiratete am 1. März
2019 den in der Schweiz niederlassungsberechtigten deutschen Staatsangehörigen B.
Daraufhin wurde ihr am 12. März 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
26. Mai 2020 wurde die Ehe geschieden. Am 23. Oktober 2020 heiratete A
den Schweizer Staatsangehörigen C und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehemann.
Am 11. Februar 2022 reichte
sie für ihre in Brasilien lebende 17-jährige Tochter, D, geb. 2005, ein Gesuch
um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei der Mutter in Zürich
ein, welches mit Verfügung des
Migrationsamts vom 5. September 2022 abgewiesen wurde.
II.
Den hiergegen
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. Oktober 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 18. November 2022 beantragte A
dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es
sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. September 2022 aufzuheben.
Weiter seien die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.- der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann ausländischen
Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine
Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG)
und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom
Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf
der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7
mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2
AIG). Anders als die Nachzugsbestimmungen
betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen
mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die
vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden
vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und
E. 2.3.2).
2.1.2
Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47
AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der
übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu
erfolgen. Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr innert fünf
Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung des
Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen, danach gilt eine einjährige
Nachzugsfrist (Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. Art. 47 Abs. 1
und 3 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3
lit. b AIG). Sinn und Zweck der Fristenregelung ist, die Integration der
Kinder zu erleichtern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter
anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen können
(Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE
133 II 6 E. 5.4; BGr, 22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.1). Die
Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte
hervorgeht, zudem ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das
Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004
N 739 ff., 2005 S 305 ff.).
2.1.3
Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert,
ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie
des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses
Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die
Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2
EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend
gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG,
wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen
BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr,
16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr,
22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit
dem Familiennachzug soll demnach grundsätzlich ein gemeinsames
Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden.
2.2 Vorliegend
ist unbestritten, dass die massgebende einjährige Nachzugsfrist gemäss Art. 47
Abs. 1 und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE
verstrichen und das Gesuch um Familiennachzug damit verspätet erfolgt ist.
Folglich bleibt lediglich noch zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen
nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 47 Abs. 4
AIG wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (vgl.
auch Art. 73 und 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; Fassung vom 24. Oktober
2007]). Für den Nachzug von Kindern liegt gemäss Wortlaut von Art. 75
VZAE ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindeswohl einzig durch einen
solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser
Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht
ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall
(BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.1; 21. September
2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2;
20. Juni 2012 2C_888/2011, E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der
Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder
erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem
auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen
(BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2, mit Hinweis auf die
Materialien). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige
Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der
Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss
liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative
Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil
dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung
und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der
fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso
höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284
E. 2.2 und E. 2.3.1; BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019,
E. 5.3, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs
nach Ablauf der Fristen bildet nach dem Willen des Gesetzgebers sodann die
Ausnahme und nicht die Regel (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2;
27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011,
2C_205/2011, E. 4.4).
2.3.2
Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, dass in Brasilien keine
vernünftigen Betreuungsalternativen bestünden. Der Vater sei in der Beziehung
zwischen seiner Tochter und der Stiefmutter sehr passiv. Er reagiere nicht auf
die Provokationen seiner Ehefrau und stehe nicht hinter seiner Tochter D.
Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz liege der Grund des Konflikts ihrer
Tochter und der Stiefmutter nicht in der Pubertät. Die Stiefmutter habe
ebenfalls eine 17-jährige Tochter. Beide zusammen würden D regelmässig mobben
und verdrängen. Der Vater kümmere sich wenig um den Zwist und schaue
regelmässig weg. Weiter sei die Stiefmutter darauf eifersüchtig, dass D Geld
aus der Schweiz erhalte sowie bessere Kleidung und ein Mobiltelefon habe. Auch
einen Englischkurs könne sie besuchen, welchen die Beschwerdeführerin ihr bezahle.
Zuhause werde ihre Tochter schlecht behandelt, schikaniert und ihre Kleidung
absichtlich zerstört. Sie zahle monatlich Fr. 300.- Alimente für ihre
Tochter, welche der Vater jedoch für den Haushalt verwendet habe, anstatt das
Geld für die Ausbildung ihrer gemeinsamen Tochter zu sparen. Am 8. März
2022 habe ihre Tochter aufgrund des erheblichen Stresses zu Hause wegen
Magenbeschwerden hospitalisiert werden müssen. Die Konflikte in der Familie
seien massiv und würden das Kindeswohl gefährden. Im Übrigen warte der Vater
nur, dass er die Tochter abgeben könne. Andere Betreuungsalternativen gebe es
keine. Die Eltern des Vaters seien einfache Bauern ohne Ausbildung und lebten
auf einem abgelegenen Bauernhof ausserhalb der Stadt. Diese seien selbst auf
die Hilfe ihrer Kinder angewiesen. Die Beziehung zur Grossmutter von D
mütterlicherseits sei nicht eng. Diese habe einen behinderten Sohn, welcher
ständiger Betreuung bedürfe und eine IV-Rente erhalte. Zudem sei es schwer, die
familiären Umstände im Ausland zu beweisen oder zu belegen. D besuche seit drei
Jahren eine Sprachschule für Englisch. Im Dezember werde sie die Sekundarschule
abschliessen. Ihre Ausbildung würde sie gerne in der Schweiz fortsetzen. In
ihrer kleinen Heimatstadt habe sie keine Möglichkeiten für eine gute
Ausbildung, zumal auch ihr Vater bei der beruflichen Orientierung keine
Unterstützung biete. Im Vergleich zu Brasilien habe sie in der Schweiz ein
besseres familiäres Umfeld sowie bessere Zukunftschancen.
2.3.3 Was die Beschwerdeführerin vorbringt,
vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter zusammenleben will und ihr möglichst gute
berufliche Chancen ermöglichen möchte. Insbesondere im Hinblick darauf, dass
sich ihr Vater allenfalls zu wenig um ihr berufliches Fortkommen kümmert und
sie wenig unterstützt sowie auf die geltend gemachte angespannte familiäre
Situation mit der Stiefmutter. Dennoch vermögen diese Gründe einen
nachträglichen Familiennachzug nicht zu rechtfertigen. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden,
dass D bereits in weniger als einem Jahr volljährig wird und naturgemäss
bereits heute eine gewisse Selbständigkeit aufweist. Dies zeigt sich namentlich
darin, dass sie eine englische Sprachschule in Brasilien besucht und die Sekundarschule
Ende Dezember abschliesst sowie sich beruflich (neu) orientiert. Damit ist sie
bereits kurz vor dem Beginn einer beruflichen Ausbildung, weshalb nicht
angenommen werden kann, sie könne in der Schweiz ohne Weiteres – ohne je hier
gewesen zu sein – schulisch Anschluss finden und in Kürze eine Lehre beginnen
oder beispielsweise das Gymnasium besuchen (vgl. BGr, 5. Oktober 2015,
2C_771/2015, E. 2.2.1). Hinzu kommen die erheblichen Integrationsschwierigkeiten,
welche die heute über 17-Jährige in der Schweiz erwarten würden. Sie war noch
nie in der Schweiz und spricht kein Deutsch. Sie lebt seit Januar 2019 von
ihrer Mutter getrennt. Eine Übersiedlung in die Schweiz würde eine komplette
Entwurzelung von D, die seit ihrer Geburt in Brasilien lebt, nach sich ziehen,
sodass eine solche dem Kindeswohl abträglich wäre. Trotz den Belastungen im
väterlichen Elternhaus (schwierige Beziehung zur Stiefmutter) ist nicht
ersichtlich, dass das Kindeswohl in der Schweiz besser gewahrt wäre.
2.3.4
Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage
in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet ebenfalls keinen wichtigen
familiären Grund für einen Familiennachzug in die Schweiz. Auch betreffen die schlechteren
beruflichen Chancen auf dem brasilianischen Arbeitsmarkt D nicht stärker als ihre
Landsleute in Brasilien, weshalb sie einen nachträglichen Familiennachzug
ebenfalls nicht zu rechtfertigen vermögen.
2.3.5
Mit Blick auf das Kindeswohl ist indessen
auch die Wohnsituation im Heimatland zu berücksichtigen. Die Wohnsituation von D
wird gemäss Beschwerdeführerin als belastend wahrgenommen. So gebe es
Streitereien aufgrund von Eifersucht, da D Geld und Kleidung von ihr aus der
Schweiz erhalte. Auch solle sich D gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin sinngemäss nicht in der neuen Familie ihres Vaters
angenommen fühlen. Die Beschwerdeführerin erachtet es nicht als valable Lösung,
dass D zu ihren Grosseltern zieht. Andere Verwandte gebe es nicht. Ob den
Schwierigkeiten bei der Wohnsituation im Heimatland einzig durch einen Nachzug
in die Schweiz begegnet werden kann, ist allerdings aufgrund der zu erwartenden
grossen Integrationsschwierigkeiten fraglich. Ausschlaggebend ist hier
insbesondere, dass die erforderliche Betreuung der 17-jährigen Jugendlichen nur
noch sehr eingeschränkt erbracht werden muss, weshalb dies ohne Weiteres auch
den Grosseltern zugemutet werden könnte. Was ihre berufliche Orientierung
betrifft, so kann die Beschwerdeführerin ihre Tochter diesbezüglich ohne
Weiteres auch mittels der modernen Kommunikationsmittel unterstützen. Im
Übrigen wäre eine adäquate und zumutbare
Betreuungsalternative ebenfalls, wenn die Mutter – unter Aufrechterhaltung
ihrer Aufenthaltsbewilligung – bis zum Erreichen der Volljährigkeit ihrer
Tochter vorübergehend nach Brasilien zurückkehren würde.
Nach
dem Gesagten erscheint das Beharren auf den gesetzlich vorgesehenen
Nachzugsfristen mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen
Nachzug im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG sachlich gerechtfertigt.
Damit hat die Vorinstanz das Nachzugsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht
abgelehnt. Weiter erscheint
ihr Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht verletzt, weshalb darin weder ein überspitzter Formalismus noch eine
fehlerhafte Interessenabwägung zu sehen ist.
Da das Verfahren spruchreif
erscheint, besteht für die eventualiter beantragte Rückweisung zur
Neubeurteilung keine Veranlassung.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist die
Kostenverteilung der Vorinstanz zu bestätigen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Beschwerdeführerin
unterliegt, steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
5 Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).