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VB.2022.00709
Verfügung
des Einzelrichters
vom 7. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch Frau B, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Wehrpflichtersatzverwaltung, Beschwerdegegner,
betreffend Wehrpflichtersatz 2020 (Erlass), hat sich ergeben: I. Mit Veranlagungsverfügung vom 14. Januar 2022 wurde die Wehrpflichtersatzabgabe 2020 für A auf Fr. 400.- zuzüglich Zins von Fr. 7.60 festgesetzt. Am 16. Februar 2022 ersuchte die Sozialarbeiterin B (Sozialzentrum C) im Namen von A um Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe 2020, da dieser vollumfänglich mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werde. Am 11. Oktober 2022 lehnte die Wehrpflichtersatzverwaltung des Amts für Militär und Zivilschutz das Gesuch um Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe ab, da A regelmässig mit Integrationszulagen unterstützt werde, was gegen den Erlass spreche. Als Rechtsmittel gegen die Verfügung wurde die Beschwerde an das Steuerrekursgericht angegeben. II. A. Mit Beschwerde vom 2. November 2022 wandte sich B im Namen von A an das Steuerrekursgericht. In der Folge fand zwischen dem Steuerrekursgericht und dem Verwaltungsgericht ein Meinungsaustausch zur Frage der Zuständigkeit in Erlassfällen betreffend Wehrpflichtersatzabgabe statt. Gestützt auf den Wortlaut von Art. 52 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV), wonach über Beschwerden in Erlassfällen ein oberes kantonales Gericht als einzige Instanz entscheidet, kamen die Gerichte zum Schluss, dass es sich bei dem "oberen Gericht" dem Wortlaut nach nur um das Verwaltungsgericht handeln könne. Folglich trat das Steuerrekursgericht mit Verfügung vom 17. November 2022 auf die im Namen von A erhobene Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an das Verwaltungsgericht. B. Hierauf eröffnete das Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2022 wurde vom Eingang der Beschwerde Vormerk genommen und dem Beschwerdegegner Frist für die Beschwerdeantwort und zur Einreichung der Akten angesetzt. Nach Eingang der Verfahrensakten und der Beschwerdeantwort wurde der Sozialarbeiterin B mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2023 eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine Vollmachtserklärung des Beschwerdeführers einzureichen, ansonsten angenommen würde, dass das behauptete Vertretungsverhältnis nicht bestehe und auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Innert der angesetzten Frist ging keine Vollmacht ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Wer Beschwerde in fremdem Namen erhebt, muss grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Andernfalls ist ihm eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung der Vollmacht anzusetzen (§ 56 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgereicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. VGr, 24. März 2022, VB.2021.00784; vgl. auch Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 56 N. 20, 23 f.). Die Kosten werden in ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts dem Nichtbevollmächtigten auferlegt (vgl. VGr, 24. November 2022, GB.2022.00002, E. 2.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr, 8. Dezember 2021, GB.2021.00006, E. 1.4; VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00704, E. 1.1 und E. 8.1; VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00263, E. 2). 1.2 Die Präsidialverfügung vom 3. Januar 2023, mit welcher B aufgefordert wurde, eine Vollmacht des Beschwerdeführers einzureichen, wurde ihr am 6. Januar 2023 zugestellt. Die einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen zur Vollmachtseinreichung lief am 16. Januar 2023 ab (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Nach Fristablauf erkundigte sich die Gerichtsschreiberin telefonisch bei B nach dem Erhalt der Präsidialverfügung. Diese teilte der Gerichtsschreiberin mit, die Präsidialverfügung erhalten und gelesen zu haben sowie sie bei ihren Unterlagen abgelegt zu haben. Nachdem B innert der ihr angesetzten Nachfrist keine Vollmacht einreichte, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (vgl. dazu Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 36). Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer die von der Wehrpflichtersatzverwaltung bereits erstattete Beschwerdeantwort zuzustellen. 2. Die Kosten werden in Anwendung des Verursacherprinzips der ohne Vollmacht handelnden Sozialarbeiterin B auferlegt (§ 13 Abs. 2 VRG). Da keine materielle Prüfung des Begehrens vorzunehmen war, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf das Minimum zu senken (§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). 3. 3.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist gemäss Art. 83 lit. m BGG unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die in Art. 83 lit. m BGG statuierte Gegenausnahme, wonach die Beschwerde zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, betrifft lediglich Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer. Nicht von der Gegenausnahme erfasst werden damit Vermögens- und Kapitalsteuern, Schenkungs- und Erbschaftssteuern oder irgendwelche anderen Steuern und Kausalabgaben (Thomas Häberli in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 83 BGG N. 217d). Zu den Kausalabgaben zählt auch die Wehrpflichtersatzabgabe (BGr, 24. August 2017, 2C_1051/2016, E. 2.2.2), weshalb in Erlassfällen, welche die Wehrpflichtersatzabgabe betreffen, lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung steht (vgl. BGr, 7. Dezember 2010, 2D_71/2010, E. 2.1). 3.2 Soweit die vollmachtlose Vertreterin des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren selbst kostenpflichtig wird, ist sie legitimiert, in eigenem Namen Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. Der Rechtsmittelzug folgt diesfalls demjenigen in der Hauptsache (vgl. VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00704, E. 10.2). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Sozialarbeiterin B auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an: |