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Geschäftsnummer: VB.2022.00710  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.06.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer 54-jährigen nordmazedonischen Staatsangehörigen wegen Sozialhilfebezugs] Der Tod des Ehegatten gilt vermutungsweise als Härtefallgrund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, falls keine besonderen Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ehe oder der Intensität der Verbundenheit der Ehegatten aufkommen lassen (E. 2.3). In einem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat sich das Bundesgericht kürzlich eingehend mit dem Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG befasst und (erneut) bestätigt, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen keinen solchen darstellt (E. 2.3.1). Bei Erlass der Ausgangsverfügung hatte sich die Beschwerdeführerin durch Nachzahlungen der IV sowie durch eine Witwenrente und Ergänzungsleistungen (rückwirkend) bereits seit mehr als einem Jahr von der Sozialhilfe gelöst; der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist nicht gegeben (E. 2.3.2). Gegenstandslogikeit UP, Gutheissung URB. Gutheissung.
 
Stichworte:
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SOZIALHILFEBEZUG
TOD DES EHEGATTEN
WITWENRENTE
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. 1 AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00710

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. Juni 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1969 geborene nordmazedonische Staatsangehörige. Sie heiratete am 23. Februar 1990 in Nordmazedonien ihren Landsmann C, geboren 1960. Dieser reiste am 28. Februar 1991 in die Schweiz ein. Aus der Ehe gingen die zwei Söhne D und E (geboren 1990 bzw. 1996) hervor. Am 9. März 1998 erhielt C die Niederlassungsbewilligung. Am 5. Juli 2008 reiste A gemeinsam mit den beiden Kindern zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein, wo sie in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die beiden Kinder wurden in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen.

B. C musste ab Februar 2003 allein und ab der Einreise seiner Ehefrau gemeinsam mit dieser, mit Unterbrüchen und teilweise ergänzend zum Erwerbseinkommen, von der Sozialhilfe unterstützt werden. A wurde aus diesem Grund vom Migrationsamt zwei Mal ermahnt und mit Verfügung vom 31. Januar 2013 verwarnt. Am 10. November 2016 lehnte das Migrationsamt ein Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und wies sie erneut auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe hin. Am 1. November 2020 verstarb C.

C. Vom 1. Februar 2003 bis am 30. November 2020 hatte die Familie A Unterstützungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 347'700.- bezogen. Infolge der Ausrichtung einer Witwenrente sowie Ergänzungsleistungen per Dezember 2020 bzw. diesbezüglichen Nachzahlungen konnte sich A im Februar 2022 rückwirkend per Januar 2019 von der Sozialhilfe lösen.

D. Mit Verfügung vom 22. April 2022 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A vom 30. Mai 2017 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. Oktober 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. II), wies ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (Dispositiv-Ziff. III f.), auferlegte ihr die Rekurskosten von Fr. 1'410.- (Dispositiv-Ziff. V) und richtete in Dispositiv-Ziff. VI keine Parteientschädigung aus.

III.  

Am 19. November 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Sodann ersuchte sie um "eine Nachfrist von 14 Tagen zur weiteren Begründung" der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. November 2022 wies die Vorsitzende dieses Gesuch ab.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Dezember 2022 auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 liess A "zusätzlich" zur Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch ihren Vertreter ersuchen. Am 23. Januar 2023 reichte dieser dem Verwaltungsgericht Belege und am 31. Mai 2023 ausserdem eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie (unter anderem) mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Die Beschwerdeführerin war im Besitz einer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG erteilten Aufenthaltsbewilligung (zuletzt mit Gültigkeit bis am 4. Juli 2017). Am 1. November 2020 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin.

2.2 Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann eine länger als drei Jahre dauernde, tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft führte, ist unbestritten. Die Vorinstanz hielt jedoch zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt, zumal ihr insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration attestiert werden kann; die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nichts Gegenteiliges. Eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kommt somit nicht in Betracht.

2.3 Der Tod des Ehegatten gilt vermutungsweise als Härtefallgrund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, falls keine besonderen Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ehe oder der Intensität der Verbundenheit der Ehegatten aufkommen lassen (BGE 138 II 393 [Pra. 102/2013 Nr. 2] E. 3.1, 137 II 1 E. 3). Vorliegend bestehen in dieser Hinsicht keine Zweifel. Vorinstanz und Beschwerdegegner gingen jedoch davon aus, dass dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit entgegensteht (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG).

2.3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt eine ausländische Person einen Widerrufsgrund, wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit setzt rechtsprechungsgemäss die konkrete Gefahr einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (BGr, 27. Dezember 2022, 2C_60/2022, E. 4.4).

In einem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat sich das Bundesgericht kürzlich eingehend mit dem Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG befasst und (erneut) bestätigt, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen keinen solchen darstellt (BGr, 27. Dezember 2022, 2C_60/2022, E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 141 II 401 [Pra. 105/2016 Nr. 59] E. 6.2.3, 135 II 265 E. 3.7; BGr, 3. Dezember 2021, 2C_158/2021, E. 6.2.2 – 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 4.4 – 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 3.1 – 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.1; vgl. auch BGr, 4. Mai 2020, 2C_131/2020, E. 3.1, und 31. Oktober 2019, 2C_13/2019, E. 3.1). Gleichzeitig wies das Bundesgericht aber darauf hin, dass ein im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestehender Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht deshalb entfalle, weil die betroffene Person sich zukünftig – durch eine AHV- oder IV-Rente und Ergänzungsleistungen – von der Sozialhilfe wird lösen können. Die künftigen Ergänzungsleistungen belasteten nämlich die öffentlichen Finanzen, was bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu berücksichtigen sei (BGr, 27. Dezember 2022, 2C_60/2022, E. 4.6 mit Hinweisen).

2.3.2 Seit ihrer Einreise im Jahr 2008 bis am 30. November 2020 bezog die Beschwerdeführerin, gemeinsam mit ihrer Familie, Unterstützungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 347'700.-. Am 1. November 2020 verstarb ihr Ehemann. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin als eigene Unterstützungseinheit geführt und bezog so zwischen dem 1. Januar und dem 28. Mai 2021 Fr. 9'880.70 an Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin hat somit über mehr als zehn Jahre Sozialhilfe in erheblichem Mass bezogen.

Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die zuständige IV-Stelle dem Ehemann der Beschwerdeführerin am 30. März 2020 und damit wenige Monate vor dessen Tod mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 eine Dreiviertelsrente zugesprochen hatte. Gemäss den Sozialen Diensten der Stadt F konnte sich die Beschwerdeführerin in der Folge am 9. Februar 2022 (aufgrund von Nachzahlungen der Invaliden- bzw. Witwenrente und Zusatzleistungen) rückwirkend per Januar 2019 von der Sozialhilfe lösen. Seither bezieht sie eine Witwenrente und Ergänzungsleistungen (sowie kantonale Beihilfen und kommunale Zuschüsse). Bei Erlass der Ausgangsverfügung, das heisst am 22. April 2022, hatte sich die Beschwerdeführerin demnach (rückwirkend) bereits seit mehr als einem Jahr von der Sozialhilfe gelöst. Die Sozialen Dienste der Stadt F setzten den Beschwerdegegner darüber mit Schreiben vom 18. Februar 2022 in Kenntnis. Im Zeitpunkt der verfahrensauslösenden Verfügung dauerte somit die konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr an. Dies gilt heute umso mehr, bezieht die Beschwerdeführerin doch nunmehr (rückwirkend) bereits seit über drei Jahren keine Sozialhilfe mehr. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist demnach nicht gegeben (zum Ganzen BGr, 27. Dezember 2022, 2C_60/2022, E. 4.7; vgl. BGr, 7. Februar 2023, 2C_642/2022, E. 3.3, und 11. April 2023, 2C_49/2023, E. 5.1 f.).

Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihren Sohn E und die möglichen Auswirkungen derselben auf die Höhe der Ergänzungsleistungen einzugehen. Ebenso braucht das Verschulden der Beschwerdeführerin am (früheren) Sozialhilfebezug nicht geprüft zu werden. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass hier auch keine anderen Widerrufsgründe ersichtlich sind, welche einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen würden.

2.4 Insgesamt kommt der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekurs- und Fr. 1'000.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

3.2 Die Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

3.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist angesichts ihrer Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen. Demnach ist der Beschwerdeführerin sowohl für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der beschränkte Aufwand von Rechtsanwalt B im vorinstanzlichen Verfahren ist durch die Zahlung der Parteientschädigung für das Rekursverfahren an ihn abgegolten.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2022. Die davor erbrachten Leistungen sind grundsätzlich nicht zu entschädigen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 94 f.). Der Entschädigungsanspruch für den verbleibenden Aufwand von 3.25 Stunden ist durch die Bezahlung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren an Rechtsanwalt B abgegolten.

3.5 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2022 und die Verfügung des Migrationsamts vom 22. April 2022 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III–V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beigegeben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2022 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;

       c)    das Staatssekretariat für Migration.