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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00712
Verfügung
des Einzelrichters
vom 25. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Flughafen
Zürich AG,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsverzögerung,
hat sich ergeben:
I.
Mit
Schreiben vom 10. Juni 2022 teilte die Airport Security der Flughaften
Zürich AG der B AG mit, dass ihrem Antrag auf Ausstellung eines
Flughafenausweises für ihre Angestellte A, welcher zum Betreten des
nichtöffentlichen Flughafenareals berechtigt hätte, abgewiesen werde. Gegen
diesen Entscheid könne ein Wiedererwägungsgesuch gestellt werden. Mit Schreiben
vom 13. Juli 2022 bat der Rechtsvertreter von A die B AG, ein solches
einzureichen. Mit E-Mail vom 21. Juli 2022 teilte die B AG A mit,
dass sie von der Airport Security eine "negative Rückmeldung"
erhalten habe und das Arbeitsverhältnis mangels Ausstellung des
Flughafenausweises per 30. Juni 2022 aufgelöst werde; weitere rechtliche
Schritte hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf Ausstellung des
Flughafenausweises würden ihrerseits keine eingeleitet. A könne insofern aber
selber bei der Airport Security um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung
ersuchen. Mit E-Mail vom 30. August 2022 erkundigte sich A bei der B AG,
wann ihr die Verfügung der Airport Security zugestellt werde. Mit E-Mails vom
7. September und 26. Oktober 2022 richtete sie dieselbe Frage direkt
an die Airport Security, wobei sie im E-Mail vom 26. Oktober 2022 darauf
hinwies, dass sie, falls sie bis 9. November 2022 keine Verfügung erhalte,
wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung an das Verwaltungsgericht
gelangen werde.
II.
In der Folge reichte A dem
Verwaltungsgericht eine mit als "Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bei
Ausstellung einer Verfügung Flughafen Zürich AG/Airport Security"
bezeichnete Eingabe vom 21. November 2022 ein und beantragte, die Airport
Security sei zu verpflichten, in Bezug auf ihren abgewiesenen Antrag auf
Ausstellung eines Flughafenausweises eine Verfügung zu erlassen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter
zu erledigen, da sich die Beschwerde aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit
des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Begehrens der
Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b
Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).
1.2 Nachdem
sich der massgebliche Sachverhalt aus den Beschwerdebeilagen ergibt, konnte auf
den Beizug von Akten verzichtet werden (§ 57 VRG). Ein Schriftenwechsel
wurde ebenfalls nicht durchgeführt (§ 58 VRG).
2.
2.1 Nach
Art. 108b Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948
(LFG, SR 748.0) müssen (lit. a) Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der
Schweiz für ihr Luftfahrtpersonal und (lit. b) Flughafenhalter für alle
anderen Personen, die Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens haben oder
erhalten sollen, Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchführen. Gemäss
Art. 108b Abs. 2 LFG umfasst die Zuverlässigkeitsprüfung zumindest
die Verifizierung der Identität der betreffenden Person (lit. a), die
Überprüfung, ob Vorstrafen vorhanden oder Strafverfahren hängig sind
(lit. b), und die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über
bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte (lit. c).
Die Zuverlässigkeitsprüfung darf nach Art. 108b Abs. 3 LFG nur mit
der Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden. Wird der Zugang
zum Sicherheitsbereich des Flughafens nicht gewährt, so kann die betroffene
Person vom Flughafenhalter eine Verfügung verlangen.
2.2 Art. 108b
Abs. 3 LFG stellt den Rechtsschutz der betroffenen Personen sicher. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Flughafenhalter – wie die
Flughaften Zürich AG – im Bereich Erteilung, Verweigerung oder Entzug der
Zugangsberechtigung Verfügungskompetenz und sind daher berechtigt, Verfügungen
im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu erlassen. Diese können beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (BGr, 14. April 2020, 2C_863/2019,
E. 5 f.; 31. Juli 2018, 2C_855/2016, E. 8 ff.; BBl
2019 4751, S. 4837).
2.3 Demnach
hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer gegen die Airport Security der Flughafen
Zürich AG gerichteten Rechtsverzögerungsbeschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht gelangen müssen, folgt doch der Rechtsweg einer solchen Beschwerde jenem,
der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte
Anordnung zur Verfügung stünde. Das Zürcher Verwaltungsgericht demgegenüber
ist für die Behandlung des Begehrens der Beschwerdeführerin nicht zuständig.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.
Mangels Fristgebundenheit der Rechtsverzögerungsbeschwerde
kann von deren Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht im Sinn von
§ 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 5 N. 48). Der Beschwerdeführerin steht es aber frei, sich selber
mit Rechtsverzögerungsbeschwerde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht
(Postfach, 9023 St. Gallen) zu wenden.
4.
Bei diesem Ausgang wären die Kosten des vorliegenden
Verfahrens an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es rechtfertigt sich jedoch, die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal der – dem Anschein nach
rechtsunkundigen – Beschwerdeführerin kein Entscheid vorlag, aus welchem sich
der korrekte Rechtsmittelweg ergeben hätte, und dieser auch nicht
augenscheinlich war. Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht
beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK).