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Geschäftsnummer: VB.2022.00712  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.11.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Rechtsverzögerung


Rechtsverzögerung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Flughafenhalter – wie die Beschwerdegegnerin – im Bereich Erteilung, Verweigerung oder Entzug der Zugangsberechtigung Verfügungskompetenz und sind daher berechtigt, Verfügungen im Sinn von Art. 5 VwVG zu erlassen, welche beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (E. 2.2). Demnach hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer gegen die Airport Security der Flughafen Zürich AG gerichteten Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangen müssen. Das Zürcher Verwaltungsgericht demgegenüber ist für die Behandlung des Begehrens der Beschwerdeführerin nicht zuständig (E. 2.3). Mangels Fristgebundenheit der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann von deren Weiterleitung abgesehen werden (E. 3). Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen (E. 4). Nichteintreten.
 
Stichworte:
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
FLUGHAFEN
OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG
RECHTSVERZÖGERUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
WEITERLEITUNG
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 108b Abs. I LFG
§ 108b Abs. III LFG
§ 5 Abs. II VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00712

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 25. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Flughafen Zürich AG,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Rechtsverzögerung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 teilte die Airport Security der Flughaften Zürich AG der B AG mit, dass ihrem Antrag auf Ausstellung eines Flughafenausweises für ihre Angestellte A, welcher zum Betreten des nichtöffentlichen Flughafenareals berechtigt hätte, abgewiesen werde. Gegen diesen Entscheid könne ein Wiedererwägungsgesuch gestellt werden. Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 bat der Rechtsvertreter von A die B AG, ein solches einzureichen. Mit E-Mail vom 21. Juli 2022 teilte die B AG A mit, dass sie von der Airport Security eine "negative Rückmeldung" erhalten habe und das Arbeitsverhältnis mangels Ausstellung des Flughafenausweises per 30. Juni 2022 aufgelöst werde; weitere rechtliche Schritte hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf Ausstellung des Flughafenausweises würden ihrerseits keine eingeleitet. A könne insofern aber selber bei der Airport Security um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchen. Mit E-Mail vom 30. August 2022 erkundigte sich A bei der B AG, wann ihr die Verfügung der Airport Security zugestellt werde. Mit E-Mails vom 7. September und 26. Oktober 2022 richtete sie dieselbe Frage direkt an die Airport Security, wobei sie im E-Mail vom 26. Oktober 2022 darauf hinwies, dass sie, falls sie bis 9. November 2022 keine Verfügung erhalte, wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung an das Verwaltungsgericht gelangen werde.

II.  

In der Folge reichte A dem Verwaltungsgericht eine mit als "Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bei Ausstellung einer Verfügung Flughafen Zürich AG/Airport Security" bezeichnete Eingabe vom 21. November 2022 ein und beantragte, die Airport Security sei zu verpflichten, in Bezug auf ihren abgewiesenen Antrag auf Ausstellung eines Flughafenausweises eine Verfügung zu erlassen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Begehrens der Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

1.2 Nachdem sich der massgebliche Sachverhalt aus den Beschwerdebeilagen ergibt, konnte auf den Beizug von Akten verzichtet werden (§ 57 VRG). Ein Schriftenwechsel wurde ebenfalls nicht durchgeführt (§ 58 VRG).

2.  

2.1 Nach Art. 108b Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) müssen (lit. a) Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz für ihr Luftfahrtpersonal und (lit. b) Flughafenhalter für alle anderen Personen, die Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens haben oder erhalten sollen, Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchführen. Gemäss Art. 108b Abs. 2 LFG umfasst die Zuverlässigkeitsprüfung zumindest die Verifizierung der Identität der betreffenden Person (lit. a), die Überprüfung, ob Vorstrafen vorhanden oder Strafverfahren hängig sind (lit. b), und die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte (lit. c). Die Zuverlässigkeitsprüfung darf nach Art. 108b Abs. 3 LFG nur mit der Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden. Wird der Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens nicht gewährt, so kann die betroffene Person vom Flughafenhalter eine Verfügung verlangen.

2.2 Art. 108b Abs. 3 LFG stellt den Rechtsschutz der betroffenen Personen sicher. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Flughafenhalter – wie die Flughaften Zürich AG – im Bereich Erteilung, Verweigerung oder Entzug der Zugangsberechtigung Verfügungskompetenz und sind daher berechtigt, Verfügungen im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu erlassen. Diese können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (BGr, 14. April 2020, 2C_863/2019, E. 5 f.; 31. Juli 2018, 2C_855/2016, E. 8 ff.; BBl 2019 4751, S. 4837).

2.3 Demnach hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer gegen die Airport Security der Flughafen Zürich AG gerichteten Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangen müssen, folgt doch der Rechtsweg einer solchen Beschwerde jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde. Das Zürcher Verwaltungsgericht demgegenüber ist für die Behandlung des Begehrens der Beschwerdeführerin nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.  

Mangels Fristgebundenheit der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann von deren Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48). Der Beschwerdeführerin steht es aber frei, sich selber mit Rechtsverzögerungsbeschwerde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht (Postfach, 9023 St. Gallen) zu wenden.

4.  

Bei diesem Ausgang wären die Kosten des vorliegenden Verfahrens an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es rechtfertigt sich jedoch, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal der – dem Anschein nach rechtsunkundigen – Beschwerdeführerin kein Entscheid vorlag, aus welchem sich der korrekte Rechtsmittelweg ergeben hätte, und dieser auch nicht augenscheinlich war. Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

              Kommunikation (UVEK).