{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00721_2023-03-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223071&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bb35c1b325742077fe94a7aa8e30f8a5"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00721"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.03.2023  VB.2022.00721"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.03.2023  VB.2022.00721"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.03.2023  VB.2022.00721"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (Nichteintreten) | [Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdef\u00fchrers nicht ein, weil die betreffende Eingabe nicht ordnungsgem\u00e4ss unterzeichnet gewesen sei und der Beschwerdef\u00fchrer den Formfehler innert Nachfrist nicht behoben habe.] Die direkte postalische Zustellung des Rekursentscheids an den Beschwerdef\u00fchrer in Deutschland erfolgte in Verletzung der Gebietshoheit dieses Staats; der Beschwerdef\u00fchrer hat sich die Zustellung des Entscheids allerdings als wirksam entgegenhalten zu lassen (E. 3). Die Verf\u00fcgung, womit der Beschwerdef\u00fchrer zur Nachleistung einer Unterschrift auf dem Rekurs aufgefordert wurde, stellte die Vorinstanz ebenfalls direkt per Post ins Ausland zu, wobei nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdef\u00fchrer einwendet, das Schreiben nie erhalten zu haben. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht auf den Rekurs des Beschwerdef\u00fchrers nicht eingetreten (E. 4.1-4.3). Von einer R\u00fcckweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist abzusehen (E. 4.4). Das Instrument der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung bezweckt nicht, Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern zu erm\u00f6glichen, ihren Wohnsitz beliebig ins Ausland zu verlegen, um von den dortigen sozialversicherungsrechtlichen Garantien profitieren und gleichzeitig in der Schweiz die auf Dauer angelegte Niederlassungsbewilligung behalten zu k\u00f6nnen (E. 5.3 f.). Die Abweisung des entsprechend begr\u00fcndeten Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Ehefrau um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA ist daher weder rechtsverletzend noch unangemessen (E. 5.5). Gegenstandlosigkeit des UP-Gesuchs; Gutheissung des URB-Gesuchs insofern, als der Beschwerdef\u00fchrer der Mandatierung eines Rechtsanwalts als Zustellempf\u00e4nger bedurfte (E. 8.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:25:21", "Checksum": "1604e9c9214f6483fd4d6002edc2aa1e"}