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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2022.00724
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Dezember 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Der 1990 geborene südkoreanische Staatsangehörige A
reiste am 27. Mai 2018 in die Schweiz ein und heiratete am 25. Juli
2018 in C (Kanton Zürich) die 1995 geborene Schweizerin B, worauf ihm am 2. August
2018 eine letztmals bis zum 24. Juli 2021 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten und sich am 21. Januar
2022 scheiden liessen, verweigerte das Migrationsamt A am 9. Juni 2022
eine weitere Bewilligungsverlängerung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis
zum 8. September 2022.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 27. Oktober 2022 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos geworden erachtete. Zugleich setzte sie A eine neue
Ausreisefrist bis zum 26. Januar 2023 an.
III.
Mit Beschwerde vom 28. November 2022 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, sein Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Weiter wurde um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und Zusprechung einer Entschädigung ersucht. Sodann
wurde die Nachreichung einer entsprechenden Kostennote "nach erfolgtem
Schriftenwechsel mit den Schlussbemerkungen" angekündigt.
Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2022 merkte
das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Weiter wurden die
vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Vorinstanzen das rechtliche Gehör
gewährt. Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion
verzichteten in der Folge auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Soweit der
Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner
Beschwerde ersucht hatte, ist festzuhalten, dass seiner Beschwerde gemäss § 55
in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt und diese von der Vorinstanz auch nie entzogen wurde. Gleichwohl merkte
das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 29. November 2022
deklaratorisch an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben hätten.
1.3 Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen
ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369
E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
Der Beschwerdeführer behielt sich in der Beschwerdeschrift
vor, weitere Beweismittel und Tatsachen zu nennen und nach erfolgtem
Schriftenwechsel seine "Schlussbemerkungen" vorzulegen. Zwar wäre es
ihm im Beschwerdeverfahren grundsätzlich freigestanden, bis zum vorliegenden
Entscheid noch weitere Beweismittel nachzureichen. Ebenso hätte er zu
allfälligen Eingaben der Vorinstanzen Stellung nehmen können. Nachdem aber
beide Vorinstanzen auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine
Vernehmlassung verzichtet hatten, musste das Verwaltungsgericht ihn weder zur
Nachreichung allfälliger weiterer Beweismittel noch zur Nachreichung von
"Schlussbemerkungen" auffordern.
1.4 Die
Beschwerdeschrift vom 28. November 2022 entspricht zu grossen Teilen
wortwörtlich der Rekurseingabe vom 11. Juli 2022, wenngleich die
Parteibezeichnungen und die Prozessgeschichte dem Verfahrensstand angepasst und
einzelne Passagen umgestellt oder ergänzt wurden. Die Beschwerde lässt damit
eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen
weitgehend vermissen und genügt deshalb nur sehr bedingt dem
Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht
als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer
erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach
allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich nur
insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727,
E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit
BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr,
12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3). Jedoch ist die Beschwerde im
Sinn nachfolgender Erwägungen ohnehin auch bei materieller Beurteilung
abzuweisen.
2.
2.1 Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den
Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft
(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
2.2 Der
Beschwerdeführer hat sich von seiner Schweizer Ehefrau im Sommer 2021 definitiv
getrennt und am 21. Januar 2022 scheiden lassen, weshalb sein
Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG erloschen ist und er
seinen weiteren Aufenthalt auch nicht mehr auf das konventions- und
verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen kann.
3.
3.1 Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine
Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere
keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher
Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist
aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,
2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125,
E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat
verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht
berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr,
13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Die
Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,
ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März
2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010,
E. 2.1.3).
Eine ausländerrechtlich
relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist
hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft
abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2), sofern
keine wichtigen Gründe für eine vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49
AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) vorliegen, namentlich
eine Trennung aufgrund beruflicher Verpflichtungen oder erheblicher familiärer
Probleme. Praxisgemäss ermöglichen die genannten Bestimmungen in
Krisensituationen aber nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und
Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands
des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem
Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49
AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer
Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig
gescheitert ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten
ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer
definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft
auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der
ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,
2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1;
VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II
113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung"
der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).
3.2 Bereits in
seinem Verlängerungsgesuch vom 23. Juni 2021 gab der Beschwerdeführer an,
getrennt von seiner damaligen Ehefrau zu leben. Sodann bestätigte der damals
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 25. August
2021, "seit Juli 2021" nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenzuleben,
wenngleich sein Ehewille erst im August 2021 erloschen sei. Der Mietvertrag
über die bisherige gemeinsame Ehewohnung wurde mit Datierung auf den 15. Juli
2021 per 1. August 2021 zufolge "Trennung" auf den
Beschwerdeführer alleine überschrieben. Seine damalige Ehefrau gab in ihrer
Stellungnahme vom 6. Juli 2021 gegenüber dem Migrationsamt an, seit
"Sommer 2020" getrennt vom Beschwerdeführer zu leben und bereits eine
Scheidungsvereinbarung mit diesem getroffen zu haben. Ihr Ehewille sei – unter
Verweis auf einen Brief an die Anwältin des Ehemannes – "im Juni"
erloschen. In der Folge reichte die Ehefrau einerseits den Entwurf einer
Scheidungsvereinbarung nach, gemäss welcher die Eheleute seit 1. Juli 2021
getrennt leben würden. Andererseits legte sie dem Migrationsamt eine E-Mail vom
20. Mai 2021 und ein auf den 1. Juni 2021 datierendes Schreiben ihrer
Rechtsvertreterin im Scheidungsverfahren vor, in welchem sie ihren
Scheidungswillen äusserte bzw. die Regelung der Scheidung vorsondieren liess.
In einer Stellungnahme vom 21. September 2021 bestätigte der damalige
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die Ehegattin bereits im Sommer
2020 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen, jedoch noch bis im Juni
2021 an der bisherigen Adresse angemeldet gewesen sei. Gemäss Umzugsmeldung des
Bevölkerungsamts der Stadt D wurde der gemeinsame eheliche Haushalt am 1. Juli
2021 aufgehoben.
3.3 Demgemäss
lebten die Ehegatten selbst nach Darstellung des Beschwerdeführers bereits seit
Sommer 2020 getrennt, ohne dass es danach noch einmal zu einer Wiederaufnahme
des ehelichen Zusammenlebens gekommen ist. Bereits aufgrund der langen
Trennungsdauer kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ehe des
Beschwerdeführers bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG definitiv gescheitert war. Auch aufgrund der nachträglichen
Ummeldungen, den Vorsondierungen im Scheidungsverfahren und den weitgehend
übereinstimmenden Ausführungen der Ehegatten bestehen sodann keinerlei
ernsthafte Zweifel, dass spätestens Anfang Juli 2021 keinerlei Aussichten auf
eine Wiederannäherung der Ehegatten bestanden, wobei mindestens seitens der
Ehefrau bereits zuvor ein eindeutiger Scheidungswille bestanden hatte. Die
eheliche Gemeinschaft in der Schweiz hat damit lediglich vom 25. Juli 2018
(Eheschluss) bis Sommer 2020 (räumliche Trennung) gedauert und die Ehe ist
spätestens mit den Vorsondierungen im Scheidungsverfahren (20. Mai 2021
bzw. 1. Juni 2021), der offiziellen Abmeldung der Ehefrau vom ehelichen
Wohnsitz (1. Juli 2021) und der trennungshalber eingeleiteten Umschreibung
des Mietvertrages (15. Juli 2021) definitiv gescheitert. Selbst unter
wohlwollender Anrechnung der ersten Trennungszeit lebte der Beschwerdeführer
damit keine drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit seiner damaligen Schweizer
Ehefrau, weshalb ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG bereits mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen
entfällt.
3.4 Was der Beschwerdeführer
hiergegen vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen: So ist aufgrund der
nach der Trennung im Sommer 2020 nie wieder aufgenommenen ehelichen
Gemeinschaft weder entscheidend, dass eigenen Angaben zufolge zunächst eine
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft beabsichtigt gewesen sein soll, noch
dass der Mietvertrag erst per 1. August 2021 übernommen wurde und die
Ehefrau den Schlüssel für die frühere gemeinsame Wohnung erst am 3. August
2021 retournierte. Dass die Ehe des Beschwerdeführers bereits vor Ablauf der
Dreijahresfrist definitiv gescheitert war, erschliesst sich sodann auch aus den
zu diesem Zeitpunkt bereits mit anwaltlicher Vertretung geführten
Scheidungsverhandlungen und der ebenfalls bereits eingeleiteten alleinigen
Übernahme des Mietverhältnisses durch den Beschwerdeführer, wenngleich die
Entlassung der Ehefrau aus dem Mietverhältnis erst wenige Tage nach Ablauf der
Dreijahresfrist erfolgte.
Damit sind bereits die zeitlichen Voraussetzungen für
einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG nicht erfüllt, ohne dass diesbezüglich die Integration des
Beschwerdeführers näher erörtert werden muss.
4.
4.1 Auch bei
Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch
wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der
sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt
vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,
vgl. auch Art. 31 VZAE). Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die
ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls
generell eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG). Der
nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur
gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten)
Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,
VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen
Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn
der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
4.2 Der
Beschwerdeführer leitet aus seinen bisherigen Integrationsleistungen, der Dauer
seines Aufenthalts und seiner angeblich stark gefährdeten Wiedereingliederung
in seinem Heimatland einen nachehelichen Härtefall ab bzw. erachtet eine
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus diesen Gründen zumindest
als unverhältnismässig im Sinn von Art. 96 AIG.
4.3 Es ist
unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer sich während
seines hiesigen Aufenthalts sprachlich, sozial und beruflich gut integriert
hat: In sprachlicher Hinsicht sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1
nachgewiesen, während weitergehende Kenntnisse trotz entsprechender Kursbesuche
und einer in den Akten liegenden Prüfungsanmeldung weder belegt noch behauptet
werden. Seine soziale Integration ist durch zahlreiche Referenzschreiben und
seine Teilnahme am Vereinsleben belegt. Sodann war der Beschwerdeführer während
seines hiesigen Aufenthalts stets erwerbstätig, wobei er gemäss den Akten im
Oktober 2022 den Arbeitgeber wechselte und heute als … tätig ist. Weiter
verfügt der Beschwerdeführer über einen tadellosen Leumund und musste bislang
weder von der Sozialhilfe unterstützt noch betrieben werden.
Insgesamt kann damit ohne Weiteres von einer erfolgreichen,
wenn nicht gar etwas überdurchschnittlichen Integration ausgegangen werden.
Allein hieraus lässt sich jedoch weder ein ehelicher noch ein allgemeiner
Härtefall ableiten: Ein entsprechender Integrationserfolg ist vielmehr bereits
kumulatives Erfordernis für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, weshalb sich allein hieraus kein
Bleiberecht des Beschwerdeführers ergeben kann.
4.4 Sodann ist
der Integrationserfolg des Beschwerdeführers und dessen Verwurzelung in der
Schweiz auch nicht derart aussergewöhnlich, dass ihm eine Rückkehr in sein
Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre: Der noch junge und gesunde
Beschwerdeführer ist in Südkorea aufgewachsen und sozialisiert worden und macht
auch nicht substanziiert geltend, dort keine Perspektiven mehr zu haben. Aufgrund
seiner universitären Ausbildung und seiner früheren Berufstätigkeit sollte ihn der
berufliche Wiedereinstieg in Südkorea vor keine besonderen Herausforderungen
stellen. Auch in sozialer Hinsicht kann ohne Weiteres erwartet werden, dass der
Beschwerdeführer sich schnell wieder in die koreanische Gesellschaft
eingliedern wird, zumal er auch in der Schweiz rasch Anschluss gefunden und
sein Heimatland erst vor wenigen Jahren verlassen hat. In der Schweiz lebt er
erst seit gut 4 ½ Jahren, was praxisgemäss keineswegs eine besonders lange
Aufenthaltsdauer darstellt: Grundsätzlich ist erst bei einem Aufenthalt von
mehr als 10 Jahren davon auszugehen, dass sich die sozialen Bezüge derart
verfestigt haben, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf
(BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266
E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018,
E. 1.3.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits seit der
Trennung von seiner Schweizer Ehefrau mit dem Verlust seiner
Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hatte und auch nicht aus einem stabilen
Arbeitsumfeld gerissen würde, nachdem er erst im Oktober 2022 – im Wissen um
seine drohende Wegweisung – die Arbeitsstelle gewechselt hatte. Der
Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht zu Recht auch nicht mehr geltend,
dass die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in einem besonderen
gesamtwirtschaftlichen Interesse im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AIG sei.
Der Beschwerdeführer ist demgemäss noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt
und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Reintegration in Südkorea nicht
mehr zuzumuten wäre. Entsprechend lässt sich auch hieraus kein Härtefall
ableiten.
Andere Härtefallgründe sind nicht ersichtlich.
4.5 Weiter
bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes
Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt
hätte oder die Bewilligungsverweigerung unverhältnismässig sein könnte. Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden
solche substanziiert geltend gemacht.
Ergänzend kann auf die nach wie vor zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG), mit welchen sich der Beschwerdeführer im Übrigen kaum auseinandersetzt.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese
überhaupt einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG). Entsprechend kann auch auf die Einholung einer Kostennote verzichtet
werden, zumal die Einholung einer solchen ohnehin nur bei unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung vorgeschrieben ist und dem in eigener Sache prozessierenden
Beschwerdeführer selbst im Falle eines Obsiegens höchstens eine
Umtriebsentschädigung zugestanden wäre.
6.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).