{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-07-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00726_2023-07-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223384&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5aa06d60ae5c16774d732a2b8f66f661"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00726"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.07.2023  VB.2022.00726"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.07.2023  VB.2022.00726"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.07.2023  VB.2022.00726"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Abgrenzung zwischen Weg- und Strassenabstand; Verkehrsanlage, die der Erschliessung von 52 Wohneinheiten dient. Fehlen Baulinien f\u00fcr \u00f6ffentliche und private Strassen und Pl\u00e4tze sowie f\u00fcr \u00f6ffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht n\u00f6tig, so haben oberirdische Geb\u00e4ude laut \u00a7 265 Abs. 1 PBG einen Abstand von 6 m gegen\u00fcber Strassen und Pl\u00e4tzen und von 3,5 m gegen\u00fcber Wegen einzuhalten, sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abst\u00e4nde vorschreibt. Art. 12 Abs. 1 BZO sieht keine anderen Abst\u00e4nde vor. Unter Strasse im Sinn von \u00a7 265 PBG wird eine vornehmlich dem Fahrzeugverkehr dienende und entsprechend ausgestaltete Verkehrsanlage verstanden. Demgegen\u00fcber ist ein Weg eine Anlage, die prim\u00e4r dem Fussg\u00e4nger- und Radfahrerverkehr dient und nur wenig Motorfahrzeugverkehr aufzunehmen hat (E. 3.1). Neben dem technischen Ausbau ist vor allem die Zweckbestimmung, insbesondere die Erschliessungsfunktion der Anlage von Bedeutung. Im Zusammenhang mit dieser Abgrenzung dienten bis zum Inkrafttreten der Verkehrserschliessungsverordnung gem\u00e4ss st\u00e4ndiger Praxis die Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 als Richtlinie, und es wurde daher auf die im dortigen Anhang nach der Anzahl erschlossener Wohneinheiten aufgef\u00fchrten Zufahrtsarten abgestellt. Die Verkehrserschliessungsverordnung eignet sich im Hinblick auf die Abgrenzung von Weg und Strasse im Sinn von \u00a7 265 Abs. 1 PBG als Richtlinie hingegen nicht (E. 3.2). Bei der vorliegenden Anzahl Wohneinheiten w\u00e4re nicht nur nach den Zugangsnormalien, sondern \u2013 grunds\u00e4tzlich \u2013 gar nach der Verkehrserschliessungsverordnung von einer Strasse auszugehen. Neben der Anzahl der erschlossenen Wohneinheiten spricht noch ein weiteres relevantes Kriterium daf\u00fcr, dass es sich bei der strittigen Verkehrsanlage um eine Strasse handelt: Der bestehende Ausbau der schon vor Inkrafttreten der VErV erstellten Verkehrsanlage ist gr\u00f6sser als die gem\u00e4ss fr\u00fcher massgeblichen Anhang zu den Zugangsnormalien f\u00fcr einen Zufahrtsweg geforderten 3 bis3,5 m; er liegt mit 4,5 m innerhalb der f\u00fcr eine Zufahrtsstrasse geforderten 4 bis 4,75 m. Es kann nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass die durchgehend gef\u00fchrte streitbetroffene Verkehrsanlage prim\u00e4r dem Fussg\u00e4nger- und Radfahrerverkehr dient (E. 3.4).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:40:22", "Checksum": "6fc547317f4f6aca92002fac2e7631c6"}