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Geschäftsnummer: VB.2022.00728  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.05.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


[Nachträglicher Familiennachzug von zwei minderjährigen Kindern, nachdem deren Eltern ein weiteres gemeinsames Kind bekommen haben und die Mutter zum Vater in die Schweiz gezogen ist] Die Beschwerdeführerinnen sind fast 13 bzw. 11 Jahre alt. Ihre Mutter war stets ihre Hauptbezugs- und Betreuungsperson. Diese lebt nun gemeinsam mit dem Vater der Beschwerdeführerinnen und dem jüngsten Kind in der Schweiz und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Eine Betreuungsalternative in Côte d'Ivoire besteht nicht mehr, seitdem die Tante der Beschwerdeführerinnen weggezogen ist. Die Nichterteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerinnen widerspricht daher dem Kindeswohl und stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (E. 5). Gutheissung.
 
Stichworte:
FAMILIENNACHZUG
KINDESWOHL
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
VERSPÄTETES GESUCH
WICHTIGE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 43 AIG
Art. 43 Abs. 1 AIG
Art. 43 Abs. 6 AIG
Art. 47 AIG
Art. 47 Abs. 4 AIG
Art. 8 EMRK
Art. 3 KRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00728

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 11. Mai 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide gesetzlich vertreten durch D und E,

 

diese vertreten durch C,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. D, geboren 1971, ist Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire. Aus seiner Beziehung zu E, einer 1981 geborenen Staatsangehörigen der Côte d'Ivoire, gingen 2010 die Tochter A und 2012 die Tochter B hervor. Sie sind beide Staatsangehörige der Côte d'Ivoire und dort geboren.

B. Am 15. Dezember 2013 reiste D in die Schweiz ein. Am 8. Januar 2014 heiratete er die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte französische Staatsangehörige F. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin am 23. Januar 2014 eine Aufenthaltsbewilligung und verlängerte diese regelmässig. Aus der Ehe ging im Jahr 2014 eine Tochter hervor. Seit dem Jahr 2015 leben D und F getrennt, mit Urteil vom 14. Januar 2019 wurde die Ehe geschieden. Im Jahr 2022 erteilte das Migrationsamt D die Niederlassungsbewilligung.

C. Am 19. September 2018 ersuchte D beim Migrationsamt um Erteilung einer Einreisebewilligung an E zwecks Eheschliessung. Nachdem D zwei diesbezügliche Schreiben nicht beantwortet hatte, schrieb das Migrationsamt das Verfahren um Erteilung einer Einreisebewilligung an E am 15. Januar 2019 als gegenstandslos geworden ab.

Am 22. Dezember 2018 reiste E nach Italien. Dort brachte sie 2019 eine Tochter, G, zur Welt. Deren Vater ist D. Am 30. Dezember 2019 ersuchte D erneut um Erteilung einer Einreisebewilligung an E zwecks Eheschliessung. Das Migrationsamt hiess das Gesuch am 14. Dezember 2020 gut, woraufhin E und G in die Schweiz einreisten. Am 15. Januar 2021 heirateten D und E in Zürich. Das Migrationsamt erteilte E und G daraufhin am 1. Februar 2021 eine Aufenthaltsbewilligung.

D. Am 10. Februar 2021 ersuchten A und B je um Erteilung einer Einreisebewilligung. Das Migrationsamt wies die Gesuche mit Verfügung vom 25. Juli 2022 ab.

II.  

Dagegen rekurrierten A und B am 25. August 2022 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am 27. Oktober 2022 ab, auferlegte die Rekurskosten A und B und richtete keine Parteientschädigung aus.

III.  

Am 28. November 2022 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben. Ihr Familiennachzug sei zu bewilligen und ihnen sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2022 wurden A und B aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Ein Gesuch von A und B um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2022 abgewiesen. A und B leisteten die Kaution daraufhin fristgerecht in zwei Raten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Dezember 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A und B reichten am 2. Februar 2023 weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend Einreise und Aufenthalt nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Durchführung einer Kinderanhörung. Da ihre Beschwerde, wie sich sogleich zeigt, gutzuheissen ist, erübrigt sich die Durchführung einer solchen.

3.  

3.1 Die minderjährigen Kinder einer Person mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit dieser zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Sind die Kinder unter zwölf Jahre alt, haben sie Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG).

Ein Anspruch auf Familiennachzug kann sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergeben; auf dieses kann sich im Zusammenhang mit einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist.

3.2 Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ein Statuswechsel löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt worden ist. Anders verhält es sich, wenn dieses Gesuch gestellt, es aber abgelehnt worden ist. Diesfalls ist es den Betroffenen nicht verwehrt, erneut um Nachzug zu ersuchen, sobald sich ihr ausländerrechtlicher Status ändert und daraus bessere Nachzugsvoraussetzungen resultieren. Allerdings muss das erste Gesuch innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden sein (vgl. BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1 mit Hinweisen; VGr, 30. März 2023, VB.2023.00116, E. 3.1).

Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.

3.3 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (vgl. Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.7; BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich des Rechts rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7, 138 I 246 E. 3.2.2; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.1). Die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist deshalb regelmässig nicht dann nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen Gründe. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Februar 2023, 2C_855/2022, E. 6.1 und 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 30. März 2023, VB.2023.00116, E. 3.2 und 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.2).

4.  

4.1 Die fünfjährige Frist für den Familiennachzug begann vorliegend mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Vater der Beschwerdeführerinnen am 23. Januar 2014. Damit lief sie am 23. Januar 2019 ab. Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 10. Februar 2021 erstmals um Erteilung einer Einreisebewilligung bzw. um Familiennachzug. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für den Familiennachzug bereits seit zwei Jahren abgelaufen. Die Frist begann daher mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Vater im Jahr 2022 nicht neu zu laufen.

4.2 Die Mutter der Beschwerdeführerinnen ist seit dem 1. Februar 2021 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Eltern insoweit als Einheit zu betrachten, als sich der nach einer Heirat nachgezogene Elternteil die vom hier lebenden (nachziehenden) Elternteil verpassten Fristen hinsichtlich der Kinder entgegenhalten lassen muss. Ansonsten würden die Fristbestimmungen ausgehöhlt, die zur baldigen Einschulung der Kinder in der Schweiz und damit zu deren besserer Integration einen frühestmöglichen Nachzug fordern (BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.6 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 – 23. Juni 2017, 2C_38/2017, E. 4.2 f. – 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2 – 28. November 2011, 2C_765/2011, E. 2.4 – 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.5).

Wie nachfolgend dargelegt, liegen wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor. Daher kann offenbleiben, ob die Frist für den Familiennachzug der Beschwerdeführerinnen in der vorliegenden Konstellation mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an deren Mutter neu zu laufen begann.

5.  

5.1 Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201) vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2 – 15. September 2022, 2C_375/2022 E. 5.1 – 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1). Auch das Interesse der Kinder an der Aufrechterhaltung regelmässiger Kontakte zu ihren Eltern ist dabei zu berücksichtigen (BGr, 7. Februar 2023, 2C_882/2022, E. 4.1). Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt jedoch keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind zusätzliche Gründe erforderlich (BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1).

Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Eine alternative Betreuung muss insbesondere dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung (noch) nicht allzu eng erscheint (VGr, 30. März 2023, VB.2023.00116, E. 3.4; BGE 133 II 6 E. 3.1.2; BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.4).

5.2 Der Vater der Beschwerdeführerinnen verfügt über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Die Beziehung zu den Beschwerdeführerinnen lebt er sowohl in affektiver als auch in finanzieller Hinsicht tatsächlich, soweit dies angesichts der Distanz möglich ist. Damit fällt die Beziehung in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK.

5.3 Die Beschwerdeführerinnen sind in H, Côte d'Ivoire, bei ihrer Mutter aufgewachsen, bis diese am 22. Dezember 2018 nach Italien ging. Nach wiederholter Angabe der Beschwerdeführerinnen und des Vaters war es bis zu diesem Zeitpunkt die Mutter, die sich um sie kümmerte. Ab Ende Dezember 2018 lebten die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit ihren älteren Halbgeschwistern bei ihrer Tante I. Unmittelbar nachdem das Migrationsamt der Mutter der Beschwerdeführerinnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte, ersuchten diese um Erteilung einer Einreisebewilligung. In seinem Schreiben vom 10. Juli 2021 gab der Vater der Beschwerdeführerinnen an, die Tante sei sehr beschäftigt und habe vor, zu ihrem Verlobten nach J, Côte d'Ivoire, zu ziehen. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 machten die Beschwerdeführerinnen schliesslich geltend, ihre Tante lebe nun mit ihrem neuen Ehemann in J, Côte d'Ivoire, und reichten eine Wohnsitzbestätigung der Tante ein.

Seitdem die Mutter der Beschwerdeführerinnen Côte d'Ivoire verliess, telefoniert sie nach Angabe des Vaters der Beschwerdeführerinnen täglich mit ihnen, oft mehrmals. Den Vater kennen die Beschwerdeführerinnen von seinen Besuchen in Côte d'Ivoire. Zudem telefonieren sie regelmässig mit ihm. Des Weiteren ist belegt, dass der Vater die Beschwerdeführerinnen bereits seit längerer Zeit finanziell unterstützt.

5.4 Die Angaben der Beschwerdeführerinnen und ihres Vaters betreffend die Tante sind plausibel und widerspruchsfrei. Der damals noch nicht rechtlich vertretene Vater der Beschwerdeführerinnen gab bereits zu Beginn des Verfahrens an, weshalb die Betreuung durch die Tante nur eine vorübergehende Lösung sei. Die gemachten Angaben wurden zudem mit den eingereichten Unterlagen untermauert. Sie erscheinen daher glaubhaft, weshalb auf sie abgestellt werden kann.

Die Tante der Beschwerdeführerinnen hat H, Côte d'Ivoire, wo die Beschwerdeführerinnen leben, unterdessen verlassen und lebt nun zusammen mit ihrem Ehemann 400 Kilometer entfernt. Die älteren Halbgeschwister der Beschwerdeführerinnen sind 23 bzw. 25 Jahre alt und im Studium. Hinweise darauf, dass sie in der Vergangenheit bereits mit der Betreuung der Beschwerdeführerinnen betraut waren, bestehen keine. Die Tante hatte wohl zu keinem Zeitpunkt vor, die Betreuung der Beschwerdeführerinnen langfristig zu gewährleisten. Grundsätzlich war stets die Mutter der Beschwerdeführerinnen deren Hauptbezugs- und Betreuungsperson. Dass diese nunmehr in der Schweiz lebt und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, liegt nicht an einem blossen Meinungsumschwung ihrerseits. Dies lässt sich vielmehr mit der Wiederaufnahme der Beziehung zum Vater der Beschwerdeführerinnen, der Eheschliessung und insbesondere der Geburt der dritten gemeinsamen Tochter begründen. Dabei kam die dritte gemeinsame Tochter erst nach Ablauf der Frist für den Familiennachzug der Beschwerdeführerinnen zur Welt. Die Beschwerdeführerinnen und ihre Mutter leben denn auch nicht freiwillig getrennt voneinander. Würde die Mutter nach Côte d'Ivoire zurückkehren, könnte sie ihre eheliche Beziehung nicht mehr leben und müsste sich zudem entweder von der jüngsten Tochter trennen oder dieser die derzeit gelebte Beziehung zu ihrem Vater praktisch verunmöglichen. Angesichts dieser Situation ist ein wichtiger familiärer Grund zu bejahen (vgl. auch BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.4; VGr, 2. März 2023, VB.2022.00117, E. 4.4). Die Beschwerdeführerinnen waren, als sie um Erteilung einer Einreisebewilligung ersuchten, acht bzw. zehn Jahre alt. Heute sind sie zehn bzw. zwölf Jahre alt. Angesichts ihres Alters stellt ein Umzug in die Schweiz für sie zwar durchaus eine gewisse Herausforderung dar, eine erfolgreiche Integration dürfte aber nach wie vor möglich sein. Die Beschwerdeführerinnen sind im schulpflichtigen Alter und beide ihre Eltern leben in der Schweiz. Als Kinder im Alter von zehn bzw. zwölf Jahren bedürfen sie noch der Betreuung und ihre bisherige Hauptbezugs- und Betreuungsperson – ihre Mutter – lebt hier. Die vorübergehende Betreuungsalternative in Côte d'Ivoire besteht nicht mehr, nachdem die Tante weggezogen ist. Die Nichterteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung widerspräche daher dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) und erwiese sich nicht als verhältnismässig im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK.

6.  

6.1 Die Eltern der Beschwerdeführerinnen wohnen in einer 60 Quadratmeter grossen Dreizimmerwohnung an der K-Strasse 01 in L. Die Vermieterin hat zugestimmt, dass die Beschwerdeführerinnen in die Wohnung einziehen dürfen.

Eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 43 lit. b AIG liegt vor, wenn diese die Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen kann; dabei wird regelmässig auf die Anzahl Zimmer abgestellt, wobei die Wohnung als angemessen gilt, wenn höchstens eine Person mehr in der Wohnung lebt, als Zimmer vorhanden sind (VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 5.2 mit Hinweisen). Diese Praxis kann jedoch nur als grobe Faustregel gelten; entscheidend ist immer, ob die Wohnung angesichts der Gesamtumstände noch angemessen erscheint. Dabei sind neben der Anzahl Zimmer und der Fläche der Wohnung auch die Zusammensetzung der Familie (Alter, Geschlecht, besondere Bedürfnisse wie Behinderungen usw.) sowie das Angebot auf dem lokalen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen (BGr, 18. Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2.2; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 5.2).

Die Wohnung der Eltern der Beschwerdeführerinnen ist grundsätzlich für fünf Personen zu klein. Da die Eltern der Beschwerdeführerinnen ein Paar sind und ihre jüngste Tochter erst dreieinhalb Jahre alt ist, kann die Wohnung als gerade noch angemessen angesehen werden. Mit Blick auf das Alter der jüngsten Tochter ist dies jedoch nicht mehr lange der Fall.

6.2  

6.2.1 Die Eltern der Beschwerdeführerinnen werden nicht von der Sozialhilfe unterstützt. Im Betreibungsregisterauszug des Vaters der Beschwerdeführerinnen sind keine Betreibungen verzeichnet.

6.2.2 Der Vater der Beschwerdeführerinnen ist Bauarbeiter und verdient unter Einbezug der Familienzulagen für seine zwei bereits in der Schweiz wohnhaften Töchter durchschnittlich rund Fr. 5'500.- netto pro Monat. Die Mutter der Beschwerdeführerinnen ist sowohl für die M AG als auch für die N GmbH im Stundenlohn tätig. Bei der N GmbH verdient sie durchschnittlich netto Fr. 500.- pro Monat, bei der M AG durchschnittlich netto Fr. 900.- pro Monat. Zum Einkommen der Familie hinzuzurechnen sind auch die Familienzulagen für die zwei derzeit noch in Côte d'Ivoire wohnhaften Töchter in Höhe von insgesamt Fr. 450.-. Das Familieneinkommen beträgt somit rund Fr. 7'350.- pro Monat.

6.3 Diese Einnahmen sind den monatlichen Lebenshaltungskosten des Ehepaars sowie von deren drei Töchtern gegenüberzustellen. Der monatliche Bedarf der Familie ist anhand der SKOS-Richtsätze sowie der aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf für einen Fünf-Personen-Haushalt beläuft sich auf Fr. 2'495.- pro Monat. Dazu sind die Mietkosten von monatlich Fr. 1'510.- zu addieren. Die Kosten der Krankenkassenprämien der ganzen Familie belaufen sich auf monatlich knapp Fr. 1'000.-. Des Weiteren sind die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in Höhe von pauschal Fr. 60.- pro Monat miteinzubeziehen (vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1 am Ende, mit Hinweis). Der Vater der Beschwerdeführerinnen hat zudem monatlich für seine Tochter aus früherer Ehe Unterhalt in Höhe von Fr. 650.- (inkl. Familienzulagen) sowie eine Rate zur Abzahlung eines Kredits in Höhe von Fr. 200.- zu bezahlen. Daraus ergibt sich ein Bedarf von Fr. 5'900.- pro Monat. Zusätzlich sind Kosten für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen.

Die Familie vermag ihren Lebensunterhalt folglich mit ihrem Einkommen zu decken, selbst wenn zusätzliche Gesundheitskosten sowie eine höhere Miete anfallen würden und eine Integrationszulage berücksichtigt würde (vgl. zur Frage, ob letztere zulässigerweise zum monatlichen Bedarf addiert wurde, etwa VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.5 Abs. 2 mit Hinweisen).

6.4 Die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG sind somit erfüllt. Die Beschwerdeführerin 2 ist zehn Jahre alt und ihr Vater verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Sie hat folglich Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG). Die Beschwerdeführerin 1 war bereits zwölf Jahre alt, als ihrem Vater die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Daher ist ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 6 e contrario AIG).

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Des Weiteren hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführerinnen eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- für das Rekurs- und insgesamt Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerinnen geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 25. Juli 2022 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 27. Oktober 2022 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung und der Beschwerdeführerin 2 die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 27. Oktober 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kaution wird diesen nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration
d)    die Gerichtskasse (zur Rückerstattung der Kaution).