{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00729_2023-02-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222989&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3ef687a5b6f014bea3093dcb6b8559f3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00729"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.02.2023  VB.2022.00729"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.02.2023  VB.2022.00729"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.02.2023  VB.2022.00729"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid betreffend ein erneutes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung der 1991 in Sri Lanka geborenen Beschwerdef\u00fchrerin wurde mangels entscheidwesentlicher \u00c4nderung des Sachverhalts oder der Rechtslage sowie aufgrund fr\u00fcherer prozessualer Vers\u00e4umnisse abgewiesen.]  Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdef\u00fchrerin war bereits Verfahrensgegenstand einer fr\u00fcheren Verf\u00fcgung des Migrationsamts, wurde jedoch verneint. Im nachfolgenden Rekursentscheid wurde ein Aufenthaltsanspruch bejaht, allerdings unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM, welches seine Zustimmung nicht erteilte (E. 3.3).  Gegen den Rekursentscheid stand den Beschwerdef\u00fchrenden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht und anschliessend an das Bundesgericht offen. Sollte ein allf\u00e4lliger, von der Zustimmung des SEM losgel\u00f6ster Aufenthaltsanspruch der Beschwerdef\u00fchrerin 2 zu Unrecht nicht gepr\u00fcft worden sein, h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrenden hiergegen ein Rechtsmittel erheben m\u00fcssen. Die rechtskundig vertretenen Beschwerdef\u00fchrenden haben von dieser M\u00f6glichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Eine Neubeurteilung der Sache aufgrund ihres prozessualen Vers\u00e4umnisses ist ausgeschlossen (E. 3.3).   Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:24:32", "Checksum": "26df2cb5271d2d38f42a671c4d81125c"}