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Geschäftsnummer: VB.2022.00735  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.03.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.09.2024 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Covid-19-Härtefallprogramm; 3. Zuteilungsrunde


[Die Beschwerdeführerin wurde am 11. Juni 2019 ins Handelsregister eingetragen und bezweckt den Betrieb eines Restaurants. Ihr Restaurant eröffnete sie jedoch erst am 11. Mai 2020. Der Beschwerdegegner berücksichtigte für den Umsatzrückgang den auf 12 Monate hochgerechneten Umsatz zwischen der Gründung und Ende 2020, während die Beschwerdeführerin auf den auf zwölf Monate berechneten Umsatz ab der Eröffnung des Restaurants abstellen will.] Indem der Beschwerdegegner die per Einschreiben eingereichte Berichtigung des Gesuchs der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigte, beging er eine formelle Rechtsverweigerung und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (E. 2). Lässt sich genau bestimmen, wann die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, und gibt es objektive Gründe dafür, dass die Geschäftstätigkeit erst längere Zeit nach der formellen Gründung aufgenommen wurde, ist es nicht gerechtfertigt, für die Umsatzberechnung auf den Zeitpunkt der formellen Gründung abzustellen. Massgebend ist vielmehr der ab der Geschäftsaufnahme erzielte Umsatz, berechnet auf zwölf Monate (E. 6). Rückweisung.
 
Stichworte:
COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE
UMSATZRÜCKGANG
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz
Art. 3 Abs. 2 lit. a Covid-19-Härtefallverordnung
Art. 8a Covid-19-Härtefallverordnung
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00735

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 30. März 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA. B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm; 3. Zuteilungsrunde,

hat sich ergeben:

I.  

Die am 11. Juli 2019 ins Handelsregister eingetragene A AG mit Sitz in Zürich bezweckt die Führung eines Gastronomiebetriebs. Am 26. April 2021 ersuchte sie die Finanzdirektion des Kantons Zürich im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms um Gewährung eines nicht rückzahlbaren Betrags in Höhe von Fr. 63'139.-. Mit Einschreiben an die Finanzdirektion vom 27. April 2021 ergänzte sie ihr Gesuch dahingehend, dass sie insgesamt einen nicht rückzahlbaren Betrag von Fr. 153'920.- beantragte; im elektronischen Formular sei nur die Eingabe des tieferen Betrags möglich gewesen. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 hiess die Finanzdirektion das Gesuch im Umfang von Fr. 63'139.- gut. Die Gesuchsergänzung der A AG vom 27. April 2021 berücksichtigte sie nicht.

II.  

Am 12. Juni 2021 erhob die A AG beim Regierungsrat des Kantons Zürich gegen die Verfügung vom 11. Mai 2021 Rekurs und beantragte die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Betrags von insgesamt Fr. 153'920.-. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 hiess der Regierungsrat den Rekurs teilweise gut (Dispositiv-Ziff. I), gewährte der A AG zusätzlich zu den bereits gewährten Beträgen einen nicht rückzahlbaren Betrag von Fr. 819.- (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte die Rekurskosten im Betrag von Fr. 1'040.- der A AG und nahm diese im Restbetrag auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Die A AG erhob am 1. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihr sei im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde ein nicht rückzahlbarer Betrag von Fr. 153'550.20 zuzusprechen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids aufzuheben und seien die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 schloss der Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2023 beantragte die Finanzdirektion, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die A AG und die Finanzdirektion hielten mit Eingaben vom 27. Januar und 15. Februar 2023 beziehungsweise 10. Februar 2023 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Er macht geltend, es habe in seinem Ermessen gelegen, die Gesuchsergänzung der Beschwerdeführerin vom 27. April 2021, in welcher diese Beiträge in einer Gesamthöhe von Fr. 153'920.- beantragte, nicht zu berücksichtigen. Er habe deshalb zu Recht nur über das Gesuch vom 26. April 2021 um einen Beitrag von Fr. 63'139.- entschieden und dieses gutgeheissen. Da das Gesuch der Beschwerdeführerin vollumfänglich gutgeheissen worden sei, habe dieser im Rekursverfahren das Rechtsschutzinteresse gefehlt.

Der Beschwerdegegner macht damit sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf den Rekurs eingetreten. Dem ist nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz zu Recht befand, wäre die Finanzdirektion verpflichtet gewesen, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. April 2021 zu behandeln, zumal der Beschwerdegegner sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen Eingabe selbst zuzuschreiben hat, indem er die Gesuchstellung technisch auf einen Maximalbetrag beschränkte. Indem er die Eingabe vom 27. April 2021 nicht behandelte, beging der Beschwerdegegner eine formelle Rechtsverweigerung und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.

3.  

3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz). Gemäss Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.

3.2 Am 1. Dezember 2020 trat die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 vom 25. November 2020 (HFMV 20, SR 951.262) in Kraft. Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum 31. Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten der Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligt (Art. 2 bis Art. 6 HFMV 20 [AS 2020 4919 ff.]). Unter anderem wurde für die Beteiligung des Bundes an den Kosten vorausgesetzt, dass das unterstützte Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie unter 60 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 4921]).

3.3 Nachdem der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie diese ausgestalten wollten (Eidgenössische Finanzverwaltung [EFV], Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März 2021 [Erläuterungen HFMV 20], S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).

3.4 Der Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021 beschloss der Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine 2. Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes angewendet würden (RRB 56/2021 S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108) (zum Ganzen VGr, 29. September 2022, VB.2022.00211, E. 2.2 und 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2).

4.  

4.1 Das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden (BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243 E. 11.1, je mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 293; VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss § 5 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2) sind Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu behandeln.

4.2 Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin ist das zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung geltende Recht anwendbar; mithin sind das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der jeweils am 1. April 2021 in Kraft getretenen Fassung massgebend.

5.  

Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf Covid-19-Härtefallhilfe ein. Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt es sich folglich um Subventionen im Sinn von § 3 des Staatsbeitragsgesetzes (VGr, 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4.2). Die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen liegt damit im Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

6.  

6.1 Die nicht rückzahlbaren Beiträge, welche an Unternehmen ausgerichtet werden, belaufen sich auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 (Art. 8a HFMV 20). Für Unternehmen, die zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurden und damit keine zwei vollen Umsatzjahre vor der Covid-19-Pandemie aufwiesen, sah die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 eine andere Berechnungsart der maximalen Beiträge vor. Namentlich ist gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a HFMV 20 für in diesem Zeitabschnitt gegründete Unternehmen der durchschnittliche Umsatz zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020 oder von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020, berechnet auf zwölf Monate, massgebend (AS 2020 4920). Für Unternehmen, die zwischen dem 1. März und dem 30. September 2020 gegründet wurden, ist der Umsatz von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020, berechnet auf zwölf Monate, massgebend (Art. 3 Abs. 2 lit. b HFMV 20). Gemäss den Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19-Härtefallverordnung 2020 sollte diese Regelung dem Umstand Rechnung tragen, dass die betroffenen Unternehmen "keine zwei vollen Umsatzjahre vor Covid-19 aufweisen". Ausserdem sollte sichergestellt werden, "dass Unternehmen, die bereits 2018 oder 2019 gegründet wurden, aber erst ab 2020 höhere Umsätze erwirtschaftet haben, nicht schlechter gestellt werden als Unternehmen, die nach dem 29. Februar 2020 gegründet worden sind und im Sommer 2020 Umsätze erwirtschaftet haben" (Erläuterungen HFMV 20, S. 6).

6.2 Strittig ist, welcher Zeitraum für die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahresumsatzes herangezogen werden muss. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 unrichtig angewendet, indem sie befand, der auf ein Jahr hochgerechnete Umsatz zwischen der Gründung der Beschwerdeführerin und dem 31. Dezember 2020 sei für die Berechnung der Höhe des Maximums der Härtefallbeiträge massgebend. Sie bringt vor, die Maximalhöhe der Härtefallbeiträge hätte aufgrund des auf ein Jahr hochgerechneten Umsatzes zwischen der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und dem 31. Dezember 2020 berechnet werden müssen.

6.3 Das Verwaltungsgericht entschied bereits, dass in Fällen von nach dem 31. Dezember 2017 gegründeten Unternehmen nicht der zwischen der Gründung und dem 29. Februar 2020, sondern zwischen der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und dem 29. Februar 2020 erzielte Umsatz (auf ein Jahr hochgerechnet) für die Berechnung der maximal zuzusprechenden Beiträge massgebend ist (VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00285, E. 5). Dieser Entscheid betraf eine ältere Fassung des Covid-19-Gesetzes und der Covid-19-Härtefallverordnung 2020, die noch keine Beiträge an Unternehmen vorsah, die erst nach dem 29. Februar 2020 einen Umsatz erzielten. Erst mit der Fassung der Covid-19-Härtefallverordnung vom 1. April 2021 wurde die Möglichkeit der Berechnung des maximalen Härtefallbeitrags aufgrund des bis Ende 2020 durchschnittlich erzielten Umsatzes geschaffen. Dass nach dem 31. Dezember 2017 gegründete Unternehmen nun das Enddatum der Berechnungsperiode des massgeblichen Umsatzes zwischen dem 29. Februar und dem 31. Dezember 2020 wählen können, ändert nichts an der Anwendbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Anfangsdatum dieser Zeitperiode.

6.4 Auch vorliegend führte die Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit erst am 11. Mai 2020 aufgenommen hat, zu einer rechtsungleichen Behandlung der Beschwerdeführerin sowohl gegenüber Konkurrenzbetrieben, welche ihr Restaurant vor dem 1. Januar 2018 eröffneten, als auch gegenüber solchen, die die Gründung einer Gesellschaft erst unmittelbar vor der Eröffnung des Geschäftsbetriebs vornahmen (vgl. zum Ganzen auch VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00285, E. 5.6 - 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 6.2.5 - 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4.3.3). Ziel des Gesetz- und Verordnungsgebers war es, eine differenzierte Härtefalllösung zu schaffen, um möglichst allen direkt betroffenen (überlebensfähigen) Unternehmen zu helfen und so gefährdete Arbeitsplätze in der Schweiz zu erhalten (vgl. Erläuterungen HFMV 20, S. 6; VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00285, E. 5.3 - 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 6.2.1 - 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4.3.2). Differenzierungen zulasten von jungen Unternehmen, wie sie die Nichtberücksichtigung der faktischen Aufnahme der Geschäftstätigkeit zur Folge hätte, entsprechen dagegen nicht dem Willen des Gesetzgebers. Nur der nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit erzielte Umsatz ist repräsentativ für ihren (hypothetischen) Umsatz in den Folgejahren (vgl. VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00285, E. 5.3, und 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 6.2.4).

6.5 Lässt sich genau bestimmen, wann die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, und gibt es objektive Gründe dafür, dass die Geschäftstätigkeit erst längere Zeit nach der formellen Gründung aufgenommen wurde, scheint es nicht gerechtfertigt, aus Praktikabilitätsgründen bei der Umsatzberechnung auf die formelle Gründung anstatt auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit abzustellen (vgl. VGr, 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 6.2.5). Das gilt erst recht, wenn sich die spätere Geschäftsaufnahme - wie hier - aufgrund behördlicher Massnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus zusätzlich verzögert hat. Insgesamt ergibt sich, dass Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 (AS 2021 184 S. 2) so zu verstehen ist, dass ein Unternehmen, welches nach dem 1. Januar 2018 gegründet wurde und seine Geschäftstätigkeit erst längere Zeit nach der Gründung aufgenommen hat, für die Berechnung des Umsatzrückgangs seinen ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit generierten Umsatz auf zwölf Monate hochrechnen kann (vgl. auch VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00285, E. 5.4 - 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 6.3 - 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4.4).

6.6 Die Beschwerdeführerin nahm die Geschäftstätigkeit zehn Monate nach ihrer formellen Gründung auf. Ihr Restaurant hätte ursprünglich am 21. März 2020 eröffnen sollen; dieser Termin musste aufgrund der behördlich angeordneten Restaurantschliessungen verschoben werden. Ab der Eröffnung ihres Restaurants am 11. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 generierte sie einen Umsatz von insgesamt Fr. 473'116.76, während sie davor keinen Umsatz erzielte. Wird auf den von der Beschwerdeführerin seit der Gründung bis Ende 2020 insgesamt erzielten Umsatz abgestellt und dieser auf ein Jahr hochgerechnet, lässt sich keine zuverlässige Aussage über den tatsächlichen Umsatzrückgang - der die Maximalhöhe der Beiträge bestimmt - machen. Wird hingegen nur der Umsatz der Beschwerdeführerin zwischen dem 11. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 berücksichtigt, erscheint der resultierende Umsatzrückgang deutlich realistischer.

6.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der durchschnittliche Jahresumsatz der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 8a HFMV 20 dem ab Eröffnung des Restaurants am 11. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erzielten Umsatz, hochgerechnet auf ein Jahr, entspricht. Indem die Finanzdirektion von einem falschen Maximalbetrag ausging, übte sie ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit angesichts des der Finanzdirektion zukommenden Ermessens zum Neuentscheid an sie zurückzuweisen. Über den die bereits zugesprochenen Beiträge übersteigenden Betrag hat der Beschwerdegegner neu zu entscheiden.

8.  

Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f., mit Hinweisen). Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind somit dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Beschlusses des Regierungsrats vom 26. Oktober 2022 sowie die Verfügung der Finanzdirektion vom 11. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an die Finanzdirektion zurückgewiesen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses des Regierungsrats vom 26. Oktober 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 6'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Regierungsrat.