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Geschäftsnummer: VB.2022.00737  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.05.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.10.2023 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Bewertung der Module "Advanced Research and Consulting" und "Research Skill Camp" und Ausschluss vom Studium


Aufgrund des zweimaligen Nichtbestehens zweier Module wurde der Beschwerdeführer vom Studium ausgeschlossen (E. 3). Die vom Beschwerdeführer behauptete Befangenheit eines Prüfungskorrektors ist nicht erstellt; diese lässt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben eines ehemaligen Mitstudierenden des Beschwerdeführers ableiten (zum Ganzen E. 4). Woraus sich die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin ergeben sollte, die vom Beschwerdeführer verlangte "Grenzfallbereinigung" durchzuführen, ist nicht ersichtlich. Ohnehin wird aus seinen Eingaben nicht klar, was er darunter versteht (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
BEFANGENHEIT
EXAMENSENTSCHEID
GRENZFALLÜBERPRÜFUNG
PRÜFUNGSEXPERTE
PRÜFUNGSNOTE
VOREINGENOMMENHEIT
Rechtsnormen:
§ 36 Abs. 3 FaHG
§ 5a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00737

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. Mai 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,

vertreten durch Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW),

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Bewertung der Module "Advanced Research and Consulting" und
"Research Skill Camp" und Ausschluss vom Studium,

hat sich ergeben:

I.  

A studierte an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) im Masterstudiengang "International Business". Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 wurde er wegen zweimaligen Nichtbestehens der Module "Advanced Research and Consulting" und "Research Skill Camp" vom Studium ausgeschlossen.

II.  

Dagegen liess A Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben. Diese wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 10. November 2022 ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.

III.  

Am 1. Dezember 2022 liess A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1.     Es sei der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 10. November 2022 aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 2.      Es seien die Modulnoten 'Advanced Research and Consulting' sowie 'Research Methodology and Skills' für ungültig zu erklären und der Beschwerdeführer zur Wiederholung derselben zu berechtigen.

 3.      Eventualiter sei die Datenabschrift vom 24. Februar 2022 der ZHAW, Studiengang International Business über die Notenerteilungen in den Modulen 'Advanced Research and Consulting' sowie 'Research Methodology and Skills' zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin, Abteilung International Business, zurückzuweisen und infolge Befangenheit des Prüfers C durch zwei unabhängige Dozenten zu bewerten.

 4.      Es sei der Zeuge D zu hören.

 5.      Es sei die Exmatrikulationsverfügung vom 25. Februar 2022 ersatzlos aufzuheben und der Beschwerdeführer wieder zum Studium zuzulassen.

 6.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 19. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die ZHAW schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2023 ebenfalls auf Abweisung des Rechtsmittels. A replizierte am 3. Februar 2023 und hielt an den gestellten Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der ZHAW.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]).

2.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00691, E. 2.2, und 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 88 f.).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer war ab dem Herbstsemester 2020 Student im Studiengang "International Business" an der ZHAW. Im Herbstsemester 2020 erreichte er im Modul "Research Skill Camp" die Note 3.75; im Modul "Advanced Research and Consulting" wurde der Beschwerdeführer mit einer 3.5 benotet. Damit bestand er die beiden Module nicht (vgl. § 8 lit. a der Studienordnung für den Masterstudiengang International Business an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 10. Dezember 2015 [Studienordnung; LS 414.243.855]).

3.2 Im Herbstsemester 2021 wiederholte der Beschwerdeführer die beiden Module, wie dies in § 11 der Studienordnung vorgesehen ist (vgl. auch § 48 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 29. Januar 2008 [RPO, LS 414.252.3]). Dabei erreichte er jeweils die Note 3.75. Diese Noten setzten sich wie folgt zusammen: Im Modul "Research Methodology and Skills" waren als Leistungsnachweise eine Gruppenpräsentation zu halten und eine individuell erstellte "Research Disposition" einzureichen. Erstere zählte zu 25 %, letztere zu 75 % zur Abschlussnote. In der Gruppenpräsentation erhielten der Beschwerdeführer und seine drei Mitstudierenden vom Dozenten C eine 4.75; die Einzelarbeit des Beschwerdeführers bewertete derselbe Dozent mit einer 3.5, woraus sich eine gerundete Gesamtnote von 3.75 ergab (dabei stellen Viertelnoten gemäss § 42 Abs. 1 RPO die kleinste Einheit dar; die Rundung erfolgt gemäss § 43 Abs. 1 RPO auf zwei Stellen nach dem Komma). Im Modul "Advanced Research and Consulting" war eine "Consulting Presentation" zu halten, welche zu 25 % an die Modulnote zählte und ebenfalls von C bewertet wurde. Des Weiteren war eine schriftliche Prüfung abzulegen, welche die restlichen 75 % der Modulnote ausmachte. Diese Prüfung war in drei Teile gegliedert, namentlich 40 Multiple-Choice-Fragen (Teil 1), 3 offen formulierte Fragen (Teil 2), und 8 Fragen im Rahmen einer kurzen Fallstudie (Teil 3). Die Korrektur von Teil 1 und einer Frage aus Teil 2 oblag C, während die zwei weiteren Fragen aus Teil 2 von E und Teil 3 von F korrigiert wurden. In der Präsentation erhielt der Beschwerdeführer die Note 4.75, in der Prüfung eine 3.5, woraus im Modul "Advanced Research and Consulting" die Gesamtnote 3.75 resultierte.

3.3 Da der Beschwerdeführer aufgrund des zweimaligen Nichtbestehens zweier Module das Studium nicht mehr bestehen konnte, wurde er in der Folge endgültig abgewiesen und exmatrikuliert (§ 48a RPO; Art. 26 lit. b des Reglements zur Zulassung, Immatrikulation und Exmatrikulation an der ZHAW vom 2. Februar 2012 [verfügbar unter www.zhaw.ch > Studium > Vor dem Studium > Was muss ich wissen]).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht primär geltend, es liege "in der Person des Dozenten und Prüfungskorrektors C (…) eine unzulässige Voreingenommenheit" vor.

4.1.1 Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c).

4.1.2 Voreingenommenheit oder Befangenheit sind anzunehmen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen oder verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person zu erwecken. Bei der Voreingenommenheit bzw. der Befangenheit handelt es sich um innere Zustände, die nur schwer zu beweisen sind. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass eine Person tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dabei kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss stattdessen in objektiver Weise als begründet erscheinen. Ein Anschein der Befangenheit bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit kann sich aus sehr vielfältigen Umständen und Vorgängen ergeben, so etwa aus dem persönlichen Verhalten der betroffenen Person, wenn sich darin eine Haltung offenbart, welche einen unvoreingenommenen Umgang mit der Angelegenheit objektiv infrage stellt. Dies trifft namentlich dann zu, wenn eine Äusserung oder eine Handlung vermuten lässt, die betroffene Person habe sich schon eine feste Meinung zum Ausgang des Verfahrens gebildet (zum Ganzen BGE 147 I 173 E. 5.1; VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00392, E. 4.3, und 16. Januar 2021, VB.2020.00671, E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer stützt seinen Vorwurf der Befangenheit bzw. der Voreingenommenheit auf ein in englischer Sprache von D verfasstes Schreiben vom 9. März 2022. Darin nimmt Letzterer – ein ehemaliger Mitstudent des Beschwerdeführers an der G-Schule – Bezug auf eine Unterhaltung, welche er mit C im Mai 2021 gehabt habe. D führt aus, C habe ihm gegenüber gesagt, er wisse nicht, weshalb der Beschwerdeführer an der ZHAW studiere, er hätte nicht aufgenommen werden sollen und es sei ein Fehler gewesen, ihn aufzunehmen, da die G-Schule keine volle Akkreditierung in der Schweiz habe. Ausserdem habe C erwähnt, dass er nicht wisse, wie der Beschwerdeführer das Jahr abschliessen werde, da dieser bereits jetzt Probleme mit einem Fach habe. Dieses Fach werde von C unterrichtet.

4.3  

4.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt nicht in Abrede, dass ein Gespräch zwischen C und D stattgefunden hat. Dabei sei es um die Zulassung zum Masterstudiengang in "International Business" bei der Beschwerdegegnerin gegangen. Zu diesem Zeitpunkt seien die akademischen Zeugnisse von D von der ZHAW nicht anerkannt worden und es sei während des Gesprächs klargestellt worden, dass sein Antrag auf Zulassung abgelehnt werde. Aufgrund beharrlicher Nachfrage, weshalb sein ehemaliger Kommilitone (der Beschwerdeführer) zum Studiengang zugelassen worden sei, er jedoch nicht, habe C erklärt "dass er es nicht wisse, möglicherweise es aber im Ermessen der Studiengangsleiterin gelegen habe, ihn zuzulassen, oder aber eine Verwechslung vorgelegen habe, denn dies seien die einzigen anderen Möglichkeiten gewesen, welche ihm gerade eingefallen seien". Zu keinem Zeitpunkt habe C gesagt oder angedeutet, dass es ein Fehler gewesen sei, den Beschwerdeführer zum Studiengang zuzulassen.

4.3.2 Des Weiteren verweist die Beschwerdegegnerin auf verschiedene E-Mails, welche C und der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2020 und November 2021 austauschten. Daraus gingen keine Anzeichen für "eine feindselige Handlung von C oder für ein unprofessionelles Verhalten seinerseits" gegenüber dem Beschwerdeführer hervor.

4.3.3 Mit Blick auf die Bewertung der "Research Disposition" im Rahmen des Moduls "Research Methodology and Skills" weist die Beschwerdegegnerin sodann auf Folgendes hin: Vor der definitiven Bewertung der Arbeit des Beschwerdeführers stellte C diese – zusammen mit der Aufgabenstellung bzw. dem Arbeitsauftrag ("assignment brief") und einer mit der Note 5.0 bewerteten Arbeit – einer weiteren Dozentin des Studiengangs International Business, Dr. H, zu. Diese kam im Sinn einer Zweitmeinung ebenfalls zum Schluss, dass die "Research Disposition" des Beschwerdeführers ungenügend sei.

4.4 Insgesamt lässt sich aus dem Schreiben von D bzw. den darin enthaltenen (behaupteten) Äusserungen von C keine Haltung ableiten, welche eine unvoreingenommene Bewertung des Beschwerdeführers objektiv infrage stellt. Darüber hinaus ist mit Blick auf den E-Mail-Verkehr zwischen C und dem Beschwerdeführer in keiner Weise erstellt, dass Ersterer sich vor der Bewertung des Beschwerdeführers (im Herbstsemester 2021) diesbezüglich eine feste Meinung gebildet hätte (vgl. BGr, 3. Oktober 2022, 2C_328/2022, E. 5.5). Vielmehr geht daraus etwa hervor, dass C nach dem ersten Fehlversuch in den beiden hier interessierenden Modulen dem Beschwerdeführer anbot, die Bewertung mit ihm zu besprechen. Worin sodann die "geäusserte Geringschätzung" bestanden haben soll, welche "keine unbelastete, ergebnisoffene Verhaltens- und Bewertungsweise mehr zugelassen hat", ist nicht ersichtlich.

Im Weiteren ist zu beachten, dass etwa die von C bewerteten Teile der schriftlichen Prüfung (vgl. vorn, E. 3.2 [insbesondere die 40 Multiple-Choice-Fragen]), kaum Raum für eine den Beschwerdeführer benachteiligende Bewertung zuliessen (diese Ansicht vertrat der Beschwerdeführer in seiner Rekurseingabe ebenfalls, mit Hinweis auf Rafael Zünd, Prüfungsrecht: Die Begründung von Prüfungsentscheiden, sui generis 2021, S. 219 ff., 223). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, einzelne Fragen seien zu Unrecht als falsch bewertet worden; etwas Anderes ist auch der korrigierten Prüfung nicht zu entnehmen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass C die (Einzel-)Präsentation des Beschwerdeführers mit der Note 4.75 bewertete. Schliesslich hat C die "Research Disposition" des Beschwerdeführers von einer weiteren Dozentin begutachten lassen, ohne dass er dazu gehalten gewesen wäre. Diese stellte – ohne Kenntnis von den Korrekturen und Kommentaren C' zu haben – sehr ähnliche Mängel fest und beurteilte diese ebenfalls als nicht bestanden.

4.5 Zusammenfassend liegen bei objektiver Betrachtung keine Gegebenheiten vor, die bei C den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen.

Mit Blick auf die beantragte Zeugenbefragung von D ist vor diesem Hintergrund Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass D weitere hier interessierende, über die im Schreiben vom 9. März 2022 hinausgehende Angaben machen könnte. Somit kann darauf verzichtet werden, ihn zu befragen. Desgleichen konnte auch die Vorinstanz davon absehen, D als Auskunftsperson zu befragen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein Recht auf Beweisabnahme verletzt, verfängt demnach nicht.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, es hätte "[a]ngesichts des knappen Prüfungsergebnisses (…) zumindest eine Grenzfallbereinigung durch die Prüfungskommission vorgenommen werden müssen". Dabei erhellt aus der Beschwerdeschrift nicht ohne Weiteres, ob diese "Grenzfallbereinigung" lediglich bei der schriftlichen Prüfung im Modul "Advanced Research and Consulting" oder im Rahmen beider hier interessierenden Module hätte stattfinden sollen. Darauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, zumal nicht ersichtlich ist, woraus sich eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin bzw. der zuständigen Modulverantwortlichen hätte ergeben sollen, eine "Grenzfallbereinigung" durchzuführen. Eine solche ist weder in der Rahmenprüfungsordnung noch in der Studienordnung für den Masterstudiengang International Business vorgesehen. Ohnehin geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht klar hervor, was genau er unter einer "Grenzfallbereinigung" versteht; von vornherein nicht in Betracht kommt in diesem Kontext, dass die Note des Beschwerdeführers in der schriftlichen Prüfung angehoben würde, ohne dass dies aufgrund seiner Examensleistung gerechtfertigt wäre (vgl. VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 4.1 [zur Abweichung von Promotionsbestimmungen durch den Klassenkonvent an kantonalen Mittelschulen], und 13. Juni 2012, VB.2012.00139, E. 4.1 [nicht publiziert; zur "Grenzfallbereinigung" an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich]).

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, eine "Grenzfallbereinigung" finde bei anderen Studierenden des Studiengangs "International Business" (regelmässig) statt und nur ihm sei diese verwehrt geblieben. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergeben sich denn auch keine entsprechenden Hinweise. Ohnehin kam der Beschwerdeführer im Rahmen der Bewertung der "Research Disposition" in den Genuss einer "Grenzfallbereinigung", indem eine zweite Dozentin diese begutachtete und prüfte, "ob eine genügende Note gegeben werden kann".

5.2 Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Vorbringen befasst, "ob aufgrund der fehlenden "Grenzfallbereinigung" eine Neubeurteilung der Bewertung angezeigt gewesen wäre", und sie habe dadurch "gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot verstossen". Auch mit diesen Rügen dringt der Beschwerdeführer aber nicht durch, zumal eine "Grenzfallbereinigung" – wie gerade dargelegt – in den hier anwendbaren Rechtsgrundlagen gar nicht vorgesehen ist und somit auch nicht hat stattfinden müssen. Demnach gehen auch diese Rügen des Beschwerdeführers fehl.

6.  

Nach dem Gesagten bleibt die Bewertung der Module "Advanced Research and Consulting" sowie "Research Methodology and Skills" im Herbstsemester 2021 unverändert. Damit hat der Beschwerdeführer zwei Module des Masterstudiengangs in "International Business" zum zweiten Mal nicht bestanden. Folglich wurde er zu Recht endgültig abgewiesen und exmatrikuliert.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021, 2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.