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VB.2022.00739
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung), hat sich ergeben: I. Der 1983 geborene, aus Marokko stammende A reiste am 20. Februar 2021 in die Schweiz ein und heiratete am 1. April 2021 die Schweizerin D (geboren 1987). Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er am 22. April 2021 eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde am 9. Februar 2022 mit Gültigkeit bis 31. März 2023 verlängert. Am 1. Januar 2022 beendete die Ehefrau die eheliche Beziehung mit A nach wiederholten Vorfällen häuslicher Gewalt. A wohnte noch bis am 27. Februar 2022 in der ehelichen Wohnung in E (F-Strasse 01). Nach einer erneuten Auseinandersetzung erstattete die Ehefrau am 27. Februar 2022 bei der Kantonspolizei eine Strafanzeige gegen A, worauf dieser verhaftet wurde. Die Kantonspolizei wies ihn aus der gemeinsamen Wohnung weg und verfügte ein Rayon- und Kontaktverbot. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland eröffnete gegen A eine Strafuntersuchung wegen versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs, versuchter Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten, sexueller Nötigung sowie sexueller Belästigung. Das Zwangsmassnahmengericht E ordnete am 2. März 2022 gegen A ein Kontaktverbot, ein Betretverbot für die Liegenschaften der ehelichen Wohnung und der Arbeitsstätte der Ehefrau sowie ein Annäherungsverbot bis am 26. Mai 2022 an. Auf Antrag der Ehefrau verlängerte der Haftrichter des Bezirksgerichts E am 9. März 2022 die von der Kantonspolizei am 27. Februar 2022 angeordneten Schutzmassnahmen (Betret-/Rayonverbot und Kontaktverbot) bis 14. Juni 2022. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Juni 2022 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 12. September 2022. Mit Teilurteil betreffend Eheschutz vom 23. Juni 2022 stellte das Bezirksgericht E fest, dass die Ehegatten seit dem 27. Februar 2022 getrennt leben. Das aus der Ehe hervorgehende Kind wurde – unter Vorbehalt der Lebendgeburt – unter die Obhut der Kindsmutter gestellt und die elterliche Sorge beiden Eltern übertragen. A verpflichtete sich, die Ehefrau auch nach Ablauf der Gewaltschutzmassen bis zur Geburt des Kindes nicht zu kontaktieren. Ferner wurde eine Beistandschaft für das ungeborene Kind errichtet sowie ein begleitetes Besuchsrecht festgelegt. Sodann wurde mit Urteil des Bezirksgerichts betreffend Eheschutz vom 15. Juli 2022 festgestellt, dass mangels finanzieller Leistungsfähigkeit von A keine Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt werden könnten. Im Juli 2022 ging aus der Ehe die Tochter G hervor. Im Rahmen der Ausreisekontrolle vom 20. September 2022 stellte die Kantonspolizei fest, dass sich A trotz abgelaufener Ausreisefrist weiterhin in der Schweiz aufhält. Am 21. September 2022 liess A über seine Ehefrau beim Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Darin wird geltend gemacht, seit der Geburt der Tochter vom 15. Juli 2022 hätten die Ehegatten wieder regelmässig Kontakt. Die Ehefrau habe kein Interesse mehr an der Scheidung. Das Ausschaffungsverfahren sei zu stoppen, um ihre Ehe mit räumlicher Distanz zu stabilisieren. Am 28. September 2022 gab A dem Migrationsamt auf Anfrage hin an, dass das Wiedererwägungsgesuch aufgrund der Dringlichkeit von der Ehefrau gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2022 teilte er dem Migrationsamt ergänzend mit, dass er das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich unterstütze. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 trat das Migrationsamt auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von A nicht ein, wies ihn erneut aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das Land unverzüglich zu verlassen. Für den Fall der Nichtbeachtung stellte ihm das Migrationsamt Zwangsmassnahmen in Aussicht. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 2. November 2022 ab, soweit sie auf diesen eintrat und er nicht gegenstandslos geworden war. Sodann hielt sie fest, dass A die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. III. Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinn einer superprovisorischen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über diese Beschwerde auszusetzen und die vollziehende Behörde sei entsprechend in Kenntnis zu setzen. Weiter seien die Akten der Vorinstanz zu edieren, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2022 verfügte der Abteilungspräsident, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände, namentlich die Qualität seiner ehelichen Beziehung, ein allfälliges Zusammenleben mit seiner Ehefrau, zeitnah und mittels Beilage geeigneter Belege (insbesondere unter Beilage von Meldebestätigung und Mietvertrag) mitzuteilen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhaft Mitwirkung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden könnte. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie weitere Beweismittel zu den Akten. Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde und den nachgereichten Eingaben und Unterlagen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl. VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch bilden mussten. Es ist im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der Bewilligungsfrage hat bzw. auf sein entsprechendes Begehren einzutreten gewesen wäre. 2. 2.1 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig widerrufen. Auch wenn über sein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann er grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben und die Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits in einem früheren Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung hätten eingebracht werden können. (BGE 136 II 177 E. 2.2.1). 2.2 Wer einer rechtskräftigen Ausreiseanordnung – wie der Beschwerdeführer – nicht nachkommt, sondern im Land verbleibt und einfach ein neues Gesuch stellt, kann praxisgemäss nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen. Neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben haben, dass die bzw. der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, haben entsprechend reduzierteres Gewicht als neue anspruchsbegründende Tatsachen. Dies gilt namentlich auch für eine Intensivierung familiärer Beziehungen, die sich nur dadurch ergeben hat, dass die betroffene Person der rechtskräftigen Wegweisungsanordnung nicht nachgekommen ist. Denn andernfalls würde derjenige, der sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, bevorzugt gegenüber denjenigen, die sich daran halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (zum Ganzen BGr, 25. November 2021, 2C_826/2021, E. 4.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021, E. 3.2.2). 2.3 Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, dass sie sich von ihm scheiden lassen möchte. Dabei habe sie auf das hängige Strafverfahren verwiesen. Aus dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 27. Februar 2022 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 nach einer verbalen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau mit einem Fusstritt gegen ihren Bauch getreten habe und dabei in Kauf genommen habe, das ungeborene Kind gesundheitlich zu schädigen. Die Ehefrau habe die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehrmals verneint. Der Beschwerdeführer habe dem Migrationsamt am 18. April 2022 mitgeteilt, dass er und seine Ehegattin die Ehe fortführen würden. Im Gegensatz dazu habe aber die Ehefrau mit E-Mail vom 19. Mai 2022 mitgeteilt, dass eine erneute Aufnahme der Ehegemeinschaft auch in Zukunft unvorstellbar sei und sie seit dem 27. Februar 2022 keinen persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer habe. Mit dem Erlöschen des Ehewillens der Ehefrau sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen. 2.4 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, dass er die Beziehung mit seiner Ehefrau wiederaufgenommen habe. Zum Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung hätten er und seine Ehefrau keine Beziehung mehr geführt. Nachdem das gemeinsame Kind zur Welt gekommen sei, hätten sie sich wieder angenähert. Er habe den Mietvertrag seiner Wohnung gekündigt und per 3. Januar 2023 einen Nachmieter gefunden. Er werde ab dem 15. November 2022 wieder in der ehelichen Wohnung leben. 2.5 Der Beschwerdeführer macht hiermit mehrere Noven geltend, die beim in Rechtskraft erwachsenen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung vom 13. Juni 2022 noch nicht Thema waren, namentlich die erst danach erfolgte Geburt seiner Tochter am 15. Juli 2022, die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und des ehelichen Zusammenlebens. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren reichte er hierfür zahlreiche Beweismittel ein. Die eingereichten Beweismittel, insbesondere die Fotos der Ehegatten und der gemeinsamen Tochter, die ausgetauschten Textnachrichten, die Einschätzung der Beiständin, die ausführliche Stellungnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und die Wohnsitzbestätigung legen nahe, dass die Ehegatten die Ehegemeinschaft wiederaufgenommen haben und der Beschwerdeführer auch zu seiner Tochter eine Beziehung unterhält. Es ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die vorgebrachten Noven entscheidwesentlich sein könnten. Allerdings konnten die meisten dieser Noven noch gar nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheide bilden, da sich die betreffenden Lebenssachverhalte erst nach dem Rekursentscheid realisierten bzw. vom Beschwerdeführer erst vor Verwaltungsgericht belegt wurden, teilweise sogar erst nach Ablauf der Beschwerdefrist: So gab der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragung am 21. September 2022 noch an, dass er und seine Ehefrau nach wie vor getrennt seien, sie jedoch Kontakt hätten und sich immer wieder treffen würden. Im Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2022 geltend, dass seine Ehefrau den Willen habe, ihr Eheleben mit ihm fortzuführen. Sie möchten vorläufig jedoch keine gemeinsame Wohnung teilen, um die eheliche Gemeinschaft sorgfältig wiederaufbauen zu können. Die Vorinstanzen konnten weder die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft noch das inzwischen erfolgte Zusammenleben der Ehegatten würdigen. Weder im migrationsamtlichen noch im vorinstanzlichen Verfahren lag damit eine Sachlage vor, welche eine materielle Neubeurteilung der rechtskräftig widerrufenen Aufenthaltsbewilligung geboten hätte. Die vorinstanzlichen Entscheide erweisen sich in diesem Sinn als rechtsfehlerfrei und das Migrationsamt ist – aus damaliger Sicht – zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Im Rahmen der vorliegend allein zu beurteilenden (erstinstanzlichen) Eintretensfrage müsste die Beschwerde damit grundsätzlich vollumfänglich abgewiesen werden. Gleichwohl rechtfertigt es sich vorliegend schon aus prozessökonomischen Gründen, das Verfahren zur materiellen Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen, nachdem sich nachträglich zahlreiche entscheidwesentliche Noven ergeben haben, welche zumindest aktuell eine materielle Neubeurteilung aufdrängen. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Migrationsamt wird insbesondere zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer wie im Beschwerdeverfahren behauptet tatsächlich die eheliche Beziehung zu seiner Ehefrau wiederaufgenommen hat und die beiden zusammenleben. 3. 3.1 3.1.1 Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann von einer Kostenauflage an die unterliegende Partei und die Auferlegung einer Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.). 3.1.2 Wie dargelegt wurde, ist den Vorinstanzen vorliegend keine fehlerhafte Beurteilung der Eintretensfrage vorzuwerfen und ist das Verfahren lediglich aufgrund der hernach eingetretenen Noven zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Getreu dem Verursacherprinzip rechtfertigt sich deshalb keine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens und ist der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich zu bestätigen. Analoges gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, nachdem die entscheidwesentlichen Noven sich überwiegend erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid und teilweise sogar erst nach Ablauf der Beschwerdefrist verwirklicht haben. 3.2 3.2.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4). Letzteres gilt grundsätzlich auch, wenn die Rechtsvertreter zwar über das Anwaltspatent verfügen, jedoch nicht im Anwaltsregister eingetragen sind bzw. den Anwaltsberuf nicht ausüben. 3.2.2 Aus Ausgeführtem erschliesst sich, dass die Begehren des Beschwerdeführers zumindest im Rekursverfahren noch gemäss § 16 Abs. 1 VRG aussichtslos waren, zumal grundsätzlich lediglich die (erstinstanzliche) Eintretensfrage zu beurteilen war. Damit wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen. Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend auch diesbezüglich nicht zu korrigieren. Aufgrund der hernach eingetretenen Noven kann die Beschwerde hingegen im Beschwerdeverfahren nicht mehr als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden, wenngleich sich auch hier entscheidwesentliche Noven erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift realisiert haben. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist entsprechend der Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu entschädigen, woraus sich im Beschwerdeverfahren bei einem Stundenaufwand von 9,75 Stunden à Fr. 110.-, Barauslagen von Fr. 28.90 und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 1'101.40 ergibt. 4. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 3. Oktober 2022 und Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. November 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. C wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'101.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Ausrichtung der Entschädigung). |