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VB.2022.00741
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin Julia Meier.
In Sachen
Rechtanwalt A, Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung von Berufsregeln, hat sich ergeben: I. A. Zwischen Februar 2019 und Ende 2021 war Rechtsanwalt A als amtlicher Verteidiger für B tätig. Am 20. Dezember 2020 schloss er mit B eine Honorarvereinbarung, mit welcher sich Letzterer verpflichtete, ihm die "Differenz zwischen den durch die Staatskasse gekürzt ausgezahlten Entschädigungen und den notierten Bruttostunden, die für die amtliche Verteidigung zum amtlichen Stundenansatz von je CHF 220.– aufgewendet wurden" zu bezahlen. B. Am 24. September 2021 übermittelte B (vertreten durch Rechtsanwalt C) der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (nachfolgend: die Aufsichtskommission) eine Anzeige gegen A. In der Anzeige wurde ausgeführt, dass A als notwendiger Verteidiger von B von seinem Mandanten für bereits staatlich abgegoltene Aufwendungen zusätzlich ein privates Honorar verlangt und damit möglicherweise Berufspflichten verletzt habe. Wegen desselben Sachverhalts erstattete die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 2. November 2021 bei der Aufsichtskommission eine Anzeige. C. Die Aufsichtskommission eröffnete mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 wegen der möglichen Verletzung von Berufspflichten ein Verfahren gegen A und setzte diesem eine Frist zur Stellungnahme an. Mit Eingabe vom 14. März 2022 beantragte A bei der Aufsichtskommission die Einstellung des Disziplinarverfahrens. D. Am 11. März 2022 orientierte A die Aufsichtskommission darüber, dass er seine Geschäftsadresse nach D (Kanton E) verlegt habe. Daraufhin wurde die Aufsichtskommission des Kantons E eingeladen, zu den gegen A erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 28. März 2022 teilte die Aufsichtskommission des Kantons E mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. II. III. Prozessual ersuchte A darum, für die Entscheidung des vorliegenden Falls Akten aus den gegen B wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Strafverfahren beizuziehen (insb. psychiatrische Gutachten betreffend B); weiter sei ihm – A – für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Aufsichtskommission verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzureichen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). 1.2 Eventualiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei festzustellen, er habe sich keiner Verletzung der Berufsregeln schuldig gemacht. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte (VGr, 2. Juni 2022, VB.2022.00626, E. 1.2). Der Entscheid über den Hauptantrag bedingt die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer Berufsregeln verletzt habe. Auf das Feststellungsbegehren ist daher mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Beizug von Akten aus den gegen seinen ehemaligen Mandanten geführten Strafverfahren (vgl. Ziffer III hiervor) damit, dass die Anzeige vom 24. September 2021 (vgl. Ziffer I.B. hiervor) auf dessen dissoziale Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sei, die in den betreffenden Akten dokumentiert sei. Sein ehemaliger Mandant habe die Anzeige gegen ihn nur eingereicht, weil er Freude und Genugtuung empfinde, wenn er anderen Menschen schaden könne bzw. wenn sie litten; in der Einreichung der Anzeige sei ein Rechtsmissbrauch zu erblicken, der keinen Rechtsschutz finden dürfe. 2.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Motiv des ehemaligen Mandanten des Beschwerdeführers zur Einreichung der Anzeige vom 24. September 2021 zur Einstellung des Verfahrens führen könnte: Abgesehen davon, dass das vorliegend zur Debatte stehende Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur von dessen ehemaligem Mandanten, sondern auch von der II. Strafkammer des Obergerichts beanzeigt worden ist (vgl. Ziffer I.B. hiervor), dient das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen; es ist daher unerheblich, aus welchen Motiven eine Anzeige erstattet worden ist (siehe BGr, 16. November 2022, 2C_985/2021, E. 4.7; 16. Dezember 2019, 2C_892/2019, E. 3.4). Im Übrigen bedarf ein anwaltsaufsichtsrechtliches Disziplinarverfahren keiner Anzeige, sondern kann auch von Amtes wegen eingeleitet werden. Entsprechend führte der Rückzug einer Anzeige denn auch nicht zur Abschreibung des Verfahrens, sofern eine Berufspflichtverletzung effektiv im Raum steht. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. zu deren Voraussetzungen unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs BGE 136 I 229 E. 5.3) kann vor diesem Hintergrund auf den vom Beschwerdeführer beantragten Aktenbeizug verzichtet werden. Der entsprechende Prozessantrag ist abzuweisen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen: Er beanstandet zunächst, dass er im angefochtenen Entscheid als "Beschuldigter" bezeichnet worden ist; diese Wortwahl suggeriere, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Strafverfahren handle, was nicht zutreffe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wie bzw. warum eine von ihm am 11. Oktober 2022 verfasste Stellungnahme in dem vor Obergericht hängigen Berufungsverfahren (betreffend den Antrag von B, ihn – den Beschwerdeführer – als amtlichen Verteidiger abzusetzen) Eingang in das vorliegende Verfahren gefunden habe; ihm sei diesbezüglich das Recht zur Stellungnahme verweigert worden, und ganz generell sei ihm der Aktenbestand der Aufsichtskommission nicht zur Einsicht vorgelegt worden. Schliesslich habe mit F ein Richter am angefochtenen Beschluss mitgewirkt, der "Opfer" des Verhaltens von B gewesen sei, das zu einem Strafverfahren betreffend "Drohung gegen Behörden und Beamte" geführt habe; die betreffenden Justizvertreter machten ihn als amtlichen Verteidiger für die Handlungen seines (ehemaligen) Mandanten mitverantwortlich bzw. würden ihm vorwerfen, seinen (ehemaligen) Mandanten zu seinen Taten angestiftet zu haben, weshalb der Beschluss vom 6. Oktober 2022 den Charakter einer Vergeltung aufweise. Damit würden in mehrfacher Hinsicht Verletzungen von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vorliegen, die zur Aufhebung des Beschlusses vom 6. Oktober 2022 und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Aufsichtskommission führen müssten. 3.2 Einzugehen ist zunächst auf die (sinngemäss) erhobene Rüge, die Vorinstanz habe die vorliegende Angelegenheit nicht unvoreingenommen beurteilt bzw. es sei von Befangenheit auszugehen. 3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Konkretisiert wird dieser in allgemeiner Weise verankerte grundrechtliche Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf unparteiische Beurteilung in § 5a VRG (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 4; VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00265, E. 4.1). Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass eine Person tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dabei kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (Kiener, § 5a N. 15 mit weiteren Hinweisen). 3.2.2 Der Beschwerdeführer leitet eine Voreingenommenheit (wohl aller Mitglieder des vorinstanzlichen Spruchkörpers, insbesondere aber der Gerichtsschreiberin) daraus ab, dass er im angefochtenen Beschluss als "Beschuldigter" bezeichnet worden ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Tatsächlich handelt es sich beim Begriff des "Beschuldigten" um einen insbesondere im Strafprozess gebräuchlichen Begriff (vgl. insbesondere Art. 111 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Beschuldigt werden kann eine Person jedoch jedweden Fehlverhaltens, sei der Beurteilungsmassstab nun strafrechtlicher ("Betrüger"), ethisch-moralischer ("Ehebrecher") oder – wie vorliegend – disziplinarrechtlicher Natur. Dass der Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss wiederholt als "Beschuldigter" bezeichnet wurde, impliziert somit entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung keinen strafrechtlichen Vorwurf. Im Übrigen entspricht die Bezeichnung der Person, gegen die sie ein Disziplinarverfahren führt, als "Beschuldigte" einer langjährigen generellen Gepflogenheit der Vorinstanz. Diese Bezeichnung wählte sie also nicht spezifisch für den Beschwerdeführer. 3.2.3 Gänzlich spekulativ bleibt die Beschwerdeschrift hinsichtlich der Behauptung, Oberrichter F habe das vorinstanzliche Disziplinarverfahren missbraucht, um am Beschwerdeführer Vergeltung zu üben. Keine Aussagekraft kommt in diesem Zusammenhang namentlich dem Umstand zu, dass gegen den (ehemaligen) Mandanten des Beschwerdeführers, der im vorliegenden Verfahren als Anzeigeerstatter aufgetreten ist (vgl. Ziffer I.B. hiervor), u.a. wegen Äusserungen gegenüber Oberrichter F offenbar ein Strafverfahren wegen "Drohung gegen Behörden und Beamte" angehoben worden ist, zumal ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass Justizangehörige zwischen den Handlungen einer (strafrechtlich) beschuldigten Person und dem Wirken ihres amtlichen Verteidigers zu unterscheiden vermögen. Dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (von Oberrichter F oder anderen Personen) persönlich ein relevanter Tatbeitrag vorgeworfen würde (etwa in Form einer Strafanzeige oder im Rahmen einer Anzeige an die Aufsichtskommission), ist nicht ansatzweise erstellt. 3.2.4 Bei der gebotenen objektiven Betrachtung bestehen damit entgegen dem Beschwerdeführer keine Umstände, die den Eindruck entstehen liessen, einzelne der Mitglieder des vorinstanzlichen Spruchkörpers seien befangen gewesen. 3.3 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich einzelner Aktenstücke das Recht zur Stellungnahme verweigert bzw. generell sei ihm der Aktenbestand der Aufsichtskommission nicht zur Einsicht vorgelegt worden, ist im Grundsatz nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör, insb. Anspruch auf Akteneinsicht bzw. auf Stellungnahme zum entscheidwesentlichen Sachverhalt) zu beurteilen. 3.3.1 In der Sache geht es dem Beschwerdeführer insbesondere um die Verwendung einer von ihm im obergerichtlichen Berufungsverfahren SB210320 am 11. Oktober 2021 verfassten Stellungnahme zum Antrag seines (damaligen) Mandanten B um Wechsel des amtlichen Verteidigers (vom Beschwerdeführer zu RA C). Diese Stellungnahme wurde der Aufsichtskommission als Beilage 3 zur Aufsichtsanzeige der II. Strafkammer des Obergerichts vom 2. November 2021 zur Kenntnis gebracht; in der Aufsichtsanzeige der II. Strafkammer des Obergerichts vom 2. November 2021 wurde ausserdem ausdrücklich auf die Stellungnahme Bezug genommen. 3.3.2 Gemäss Dispositivziffer 2 der Zwischenverfügung der Aufsichtskommission vom 2. Dezember 2021, mit welcher dem Beschwerdeführer die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens angezeigt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, hat der Beschwerdeführer eine Kopie der Aufsichtsanzeige vom 2. November 2021 (samt Beilagen) erhalten; es ist angesichts gegenteiliger Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die entsprechenden Kopien auch tatsächlich zugestellt wurden. Mit Dispositivziffer 3 der Zwischenverfügung der Aufsichtskommission vom 2. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass für das Disziplinarverfahren Akten aus den früheren gegen ihn geführten Disziplinarverfahren (Verfahren KG190058-O und KG200064-O) beigezogen würden. 3.3.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei nicht nachvollziehbar, wie bzw. warum die von ihm am 11. Oktober 2022 verfasste Stellungnahme zu dem von seinem (ehemaligen) Mandanten gestellten Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung Eingang in das vorliegende Verfahren gefunden habe, widerspricht den Feststellungen, die sich aufgrund der Akten treffen lassen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Dasselbe gilt für seine Behauptung, ihm sei der Aktenbestand der Aufsichtskommission nie offengelegt worden. Mit der Zustellung der Aufsichtsanzeigen seines ehemaligen Mandanten bzw. der II. Strafkammer des Obergerichts (inkl. Beilagen) und dem Hinweis auf den Beizug anderer Akten (Zwischenverfügung der Aufsichtskommission vom 2. Dezember 2021) wurden dem Beschwerdeführer frühzeitig alle entscheidrelevanten Verfahrensakten offengelegt und es wurde ihm das Recht zur Stellungnahme eingeräumt; der Beschwerdeführer hat denn auch in seiner Stellungnahme vom 14. März 2022 bezeichnenderweise nicht geltend gemacht, ihm fehlten die Aktengrundlagen, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen zu können. 3.3.4 Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des Rechts auf Stellungnahme zum entscheidwesentlichen Sachverhalt (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nach dem Gesagten zu verneinen. Damit besteht kein Anlass zu der vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragten Rückweisung; der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4. Materiell bestreitet der Beschwerdeführer, dass im vorliegenden Fall von einer Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA auszugehen sei. 4.1 Den vorliegend in Frage stehenden Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA begründete die Vorinstanz zusammengefasst damit, dass Anwälte, die als amtliche Verteidiger bestellt seien, nach langjähriger Praxis der Aufsichtsbehörden nicht befugt seien, neben der staatlichen Entschädigung ein zusätzliches Honorar von ihren Klienten zu verlangen; das Bundesgericht habe diese Praxis explizit auch mit Blick auf das Inkrafttreten von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO bestätigt, sodass der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung nichts für sich ableiten könne. Wer als amtlicher Verteidiger entgegen der Vorgaben zusätzliches Honorar von seinem Klienten verlange, handle unsorgfältig im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA. Dies gelte selbst dann, wenn der amtlichen Verteidigung gewisse Bemühungen nicht entschädigt würden, weil sie aus Sicht der Verfahrensleitung nicht notwendig gewesen seien; eine Ausnahme gelte nur insoweit, als die amtliche Verteidigung zusätzlich zu den staatlich abgegoltenen Tätigkeiten prozessfremde Aufgaben für den Klienten erfülle – solche Tätigkeiten dürften zusätzlich verrechnet werden. Eine solche Ausnahmekonstellation sei vorliegend indessen nicht gegeben: Aus der Honorarvereinbarung vom 15. Dezember 2020, auf die das vorliegende Verfahren zurückgehe, ergebe sich unmissverständlich, dass B den Beschwerdeführer privat für Bruttostunden hätte entschädigen sollen, die für die amtliche Verteidigung zum amtlichen Stundenansatz von je Fr. 220.– aufgewendet worden seien, infolge Honorarkürzungen aber nicht aus der Staatskasse bezahlt würden. Von prozessfremden Aufwendungen sei in der Vereinbarung keine Rede; derartige Aufgaben würden dort nicht einmal angedeutet. Aufgrund der Aktenlage sei mithin offenkundig, dass sich der Beschwerdeführer mit der Honorarvereinbarung vom 15. Dezember 2020 von B ein privates Honorar für die Aufwendungen als amtlicher Verteidiger habe versprechen lassen, die ihm zufolge Kürzungen der Honorarnote durch das Gericht nicht vom Staat entschädigt würden. Der Abschluss dieser Vereinbarung habe gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen (vgl. zum Ganzen Ziffer III.B.1–III.B.10 des angefochtenen Beschlusses). 4.2 Unter Sachverhaltsaspekten rügt der Beschwerdeführer, die Aufsichtskommission habe den Sinn und Zweck der Honorarvereinbarung vom 15. Dezember 2020 verkannt. Die Honorarvereinbarung beziehe sich ausschliesslich auf die Fülle der "prozessfremden" Aufwendungen, die er für B ausserhalb der amtlichen Verteidigung erbracht habe, und die daher zusätzlich in Rechnung gestellt werden dürften; weil B und er davon ausgegangen seien, dass eine Unterscheidung zwischen prozessfremdem und prozessbezogenem Aufwand extrem schwierig sein werde, habe man eine pragmatische, einfache und gut verständliche Lösung getroffen. Diese Einwände überzeugen nicht. In der Honorarvereinbarung vom 15. Dezember 2020 verpflichtete sich B gegenüber dem Beschwerdeführer zur Zahlung der "Differenz zwischen den durch die Staatskasse gekürzt ausgezahlten Entschädigungen und den notierten Bruttostunden, die für die amtliche Verteidigung zum amtlichen Stundensatz von je CHF 220.– aufgewendet wurden" (vgl. schon Ziffer I.A. hiervor). Die Vereinbarung kann nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben nicht anders ausgelegt werden, als dass damit jener Aufwand des Beschwerdeführers erfasst (und abgegolten) werden sollte, der im Rahmen der amtlichen Verteidigung angefallen, aber – aufgrund einer Kürzung durch die Verfahrensleitung – nicht staatlich abgegolten wurde (bzw. abgegolten würde). Diese Lesart ergibt sich schon daraus, dass sich die Vereinbarung ausdrücklich auf "die für die amtliche Verteidigung notierten Bruttostunden" bezieht, und wird ferner dadurch bestätigt, dass in der Vereinbarung auf die "Differenz" (zwischen gerichtlich anerkanntem und nicht anerkanntem Aufwand) Bezug genommen wird; eine solche Differenz kann zum Vornherein nur hinsichtlich des mit der amtlichen Verteidigung verbundenen Aufwands entstehen, ist doch offensichtlich, dass prozessfremder Aufwand nicht im Rahmen einer amtlichen Verteidigung abgerechnet werden darf. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auslegung, die Vereinbarung erfasse nur prozessfremden Aufwand, kann deshalb nicht gefolgt werden. Wenig überzeugend ist auch die Behauptung, die Abgrenzung des prozessfremden vom prozessbezogenen Aufwand habe sich vorliegend als schwierig erwiesen; die vom Beschwerdeführer diesbezüglich ins Feld geführten Tätigkeiten (u.a. Weiterführung der Geschäftstätigkeit von B bei Baugesuchen und Immobiliengeschäften, Unterstützung und Beratung im Zusammenhang mit der Organisation von Demonstrationen und Einholen der entsprechenden Bewilligungen; vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2021 zum Antrag von B auf Wechsel der amtlichen Verteidigung) weisen nämlich ganz offensichtlich keinerlei Bezug zum amtlichen Mandat auf und wären ohne Weiteres einer Vereinbarung zugänglich gewesen, in welcher die Aufwendungen, die im Rahmen des amtlichen Mandats angefallen sind, klar vom prozessfremden Aufwand getrennt worden wären. Aufgrund vorstehender Erwägungen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit der Honorarvereinbarung vom 15. Dezember 2020 von B ein privates Honorar für die Aufwendungen als amtlicher Verteidiger versprechen liess. 4.3 In rechtlicher Hinsicht vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, amtlichen Verteidigern zu verbieten, von ihren Mandanten "zusätzliches Honorar" zu verlangen. Die von der Aufsichtskommission zitierte Bundesgerichtspraxis zum berufsrechtlichen Verbot eines solchen "zusätzlichen Honorars" sei bundesrechtswidrig; das Bundesgericht habe sich damit über seine Kompetenzen hinweggesetzt und sei gesetzgeberisch tätig geworden. Zutreffend sei, dass gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO auch im Rahmen einer amtlichen Verteidigung Honorarvereinbarungen mit der Mandantschaft möglich seien. Soweit sich vorstehend wiedergegebene Einwendungen überhaupt auf den – vorliegend in Frage stehenden (vgl. E. 4.2 hiervor) – Aufwand des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger beziehen, vermögen sie nicht zu überzeugen: Nach ständiger, jüngst vom Bundesgericht (erneut) bestätigter Praxis der Aufsichtsbehörden, ist es dem amtlichen Verteidiger berufsrechtlich (Art. 12 lit. a BGFA) untersagt, vom Klienten zusätzlich zur Entschädigung aus der Staatskasse ein Honorar einzufordern (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b; BGr, 3. November 2021, 2C_250/2021, E. 4.3; BGr, 26. September 2005, 2A.196/2005, E. 2.3; Beschluss der Aufsichtskommission des Kantons Zürich vom 5. Februar 2015, KG140013-O, Ziffer III.3 f., in: SJZ 113/2017, S. 477 ff., S. 483; Beschluss der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen vom 29. April 2014, in: GVP 2014 Nr. 74A, Ziffer II.2). Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO nichts, zumal eine auf diese Bestimmung gestützte Rückforderung in jedem Fall einen Entscheid des zuständigen Gerichts voraussetzt (Niklaus Ruckstuhl in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. A., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 23 und N. 24a; Maurice Harari/Raphaël Jakob/Soile Santamaria in: Yvan Jeanneret/André Kuhn/Camille Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand Code de procédure pénale suisse, 2. A., Basel 2019, N. 29; je m.w.H.). Im Kanton Zürich kommt hinzu, dass der für den amtlichen Verteidiger übliche Stundenansatz von Fr. 220.- in Standardfällen ohnehin als volles Honorar zu betrachten ist, womit zum Vornherein kein Raum für die Geltendmachung eines Differenzbetrags im Sinn von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO besteht (vgl. Viktor Lieber in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., Zürich 2020, Art. 135 N. 22), weil ohnehin nicht von einer Differenz zu den für "freie Mandate" vorgesehenen Honoraren besteht (vgl. zu letzterer – z.B. im Kanton St. Gallen bestehenden – Konstellation BGE 141 I 124 E. 3.2). Dass der Beschwerdeführer sich von B mit der Vereinbarung vom 15. Dezember 2020 ein privates Honorar für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger versprechen liess, verstösst nach dem Gesagten gegen Art. 12 lit. a BGFA. 5. Unter der Prämisse, dass – wie vorstehend geschehen (vgl. E. 4.3 hiervor) – ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA bejaht werde, verlangt der Beschwerdeführer, dass statt einer Busse eine blosse Verwarnung ausgesprochen werde. 5.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 251 Rz. 50). Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der Disziplinarmassnahme nicht primär das Verschulden massgebend, vielmehr ist die Massnahme zu wählen, die zur Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzung am besten geeignet erscheint (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, N. 744). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00235, E. 7.1; 24. Februar 2022, VB.2021.00809, E. 3.1; 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). 5.2 Der Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben hat (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Die gewählte Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 13c). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). 5.3 Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer ein. Es stützte dies darauf, dass der Beschwerdeführer beim Abschluss der Honorarvereinbarung vom 15. Dezember 2020 ausschliesslich seinen eigenen finanziellen Vorteil im Auge gehabt habe, und sich von seinem Mandanten ein Honorar für Verteidigungsarbeiten habe versprechen lassen, die vom Gericht als nicht gerechtfertigt eingestuft worden seien; der nachzuzahlende Betrag für die – aus Sicht des Gerichts nicht entschädigungswürdigen – Aufwendungen habe sich dabei auf rund Fr. 50'000.- belaufen. Diese Umstände liessen es als angezeigt erscheinen, eine Busse im mittleren Bereich des Bussenrahmens auszufällen. Im kantonalen Anwaltsregister seien zwar keine (rechtskräftigen) disziplinarischen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer verzeichnet; anzulasten sei ihm jedoch, dass es ihm an jeglicher Einsicht und Reue fehle, er trotz offenkundiger Rechts- und Faktenlage versucht habe, sein Fehlverhalten zu rechtfertigen und er gleichzeitig deutlich gemacht habe, in einer gleichgelagerten Situation auch in Zukunft wieder gleich zu handeln. Eine Busse von Fr. 4'000.- erscheine vor diesem Hintergrund angemessen. 5.4 Seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids hat das Bundesgericht letztinstanzlich in zwei Fällen (BGr, 16. November 2022, 2C_985/2021 [Verweis]; 5. Dezember 2022, 2C_360/2022 [Busse von Fr. 2'000.-]) Disziplinarmassnahmen gegen den Beschwerdeführer bestätigt, die in den Jahren 2020 und 2021 von der Aufsichtskommission verhängt und vom Verwaltungsgericht geschützt worden waren (siehe VGr, 30. September 2021, VB.2020.00534; 24. Februar 2022, VB.2021.00809). Die Feststellung der Vorinstanz, dass gegen den Beschwerdeführer keine (rechtskräftigen) disziplinarischen Massnahmen verzeichnet seien, erweist sich insofern nicht mehr als zutreffend. Allein schon mit Blick auf das Ziel von Disziplinarmassnahmen, die künftige Einhaltung der Berufsregeln sicherzustellen (Fellmann, N. 696), erscheint es im Lichte der wiederholten Verfehlungen des Beschwerdeführers zur Verhinderung künftigen Fehlverhaltens angezeigt und überdies mit Blick auf die – von der Vorinstanz zutreffend qualifizierte – Schwere der Verfehlung verhältnismässig, den nach wie vor uneinsichtigen Beschwerdeführer mit einer mehr als bloss symbolischen Busse zu sanktionieren. Die Ausübung des der Aufsichtskommission zustehenden Ermessens kann nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden. 6. Dem Gesuch des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, kann im Lichte der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeanträge nicht entsprochen werden (§ 16 Abs. 1 VRG); Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die in der Beschwerde behauptete Mittellosigkeit bis heute nicht nachgewiesen hat. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: |