|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00742  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.06.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.06.2024 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA


[Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zufolge Scheinarbeitsverhältnis und Scheinehe] Der Beschwerdegegner hat zu Recht aufgrund eines anonymen Telefonanrufs Sachverhaltsabklärungen getroffen und die Polizei mit weiteren Untersuchungen beauftragt (E. 2). Die Zustellung der Widerrufsverfügung bezüglich des minderjährigen Beschwerdeführers 3 erfolgte korrekt an den Beschwerdeführer 2 (als Vater und gesetzlichen Vertreter) (E. 3.2). Die Vorinstanzen konnte auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers 3 verzichten; auch vor Verwaltungsgericht kann darauf verzichtet werden (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin 1, eine italienische Staatsangehörige, erhielt ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf ein Scheinarbeitsverhältnis. Der Widerruf ihrer Bewilligung erweist sich als verhältnismässig (zum Ganzen E. 6). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind eine Scheinehe eingegangen (E. 7.1 f.). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden 2 und 3 ist verhältnismässig (E. 7.3 f.). Abweisung.
 
Stichworte:
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEINARBEITSVERHÄLTNIS
SCHEINARBEITSVERTRAG
SCHEINEHE
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. 2 AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA
Art. 12 KRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00742

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. Juni 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C, gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer 2,

 

die Beschwerdeführenden 1 und 2 vertreten durch Fürsprecher D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1980 geborene italienische Staatsangehörige. Sie reiste am 14. Juni 2018 in die Schweiz ein und erhielt am 18. Juni 2018, gestützt auf einen Arbeitsvertrag mit der E GmbH, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis am 13. Juni 2023.

Am 6. Juli 2018 heiratete A im Kosovo B, einen 1980 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen. Am 26. März 2019 reiste B in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; das Migrationsamt erteilte ihm eine solche im Rahmen des Familiennachzugs, befristet bis am 13. Juni 2023. Am 11. August 2020 erteilte das Migrationsamt C, dem ältesten von drei Kindern von B aus einer früheren Ehe, ebenfalls im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. C wurde 2005 geboren und ist wie sein Vater kosovarischer Staatsangehöriger.

B. Aufgrund eines anonymen telefonischen Hinweises beauftragte das Migrationsamt die Stadtpolizei I mit Abklärungen zum Verdacht eines Scheinarbeitsverhältnisses sowie einer Scheinehe. Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A sowie von B und C und wies sie aus der Schweiz weg.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. November 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2022 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben; eventualiter sei C eine Aufenthaltsbewilligung "gestützt auf die Annahme eines Härtefalls" zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. Dezember 2022 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst unter dem Titel "Ad Protokollierungs- und Aktenführungspflicht sowie Berücksichtigung der anonymen Anrufe", der Beschwerdegegner hätte die anonymen telefonischen Hinweise protokollieren müssen. Ausserdem hätte der Beschwerdegegner Abklärungen zur Identität und Motivation "der meldenden Person" treffen müssen.

2.2 Den Beschwerdeführenden kommt – da sie ausländische Staatsangehörige sind – nur unter bestimmten, dauerhaft zu erfüllenden Voraussetzungen (gemäss dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20] bzw. dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 [FZA, SR 0.142.112.681]) ein Aufenthaltsrecht zu. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die zuständige Behörde grundsätzlich jederzeit überprüfen, was sich etwa im Recht und der Pflicht, eine Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen, oder in den befristeten Aufenthaltsbewilligungen manifestiert. In diesem Rahmen hat sie entsprechenden, rechtsrelevanten Hinweisen, welche auf ein Fehlverhalten der Beschwerdeführenden hindeuten, nachzugehen. Den Sachverhalt hat der Beschwerdegegner sodann gemäss § 7 Abs. 1 VRG von Amtes wegen zu untersuchen und zu prüfen; die gewonnenen Erkenntnisse würdigt der Beschwerdegegner nach § 7 Abs. 4 VRG frei (vgl. zum Ganzen BGr, 14. September 2017, 2C_682/2016, E. 2.4; ferner BGr, 7. April 2020, 2C_55/2020, E. 4.2.1).

Der Beschwerdegegner hat damit zu Recht aufgrund des anonymen Telefonanrufs Sachverhaltsabklärungen getroffen und die Stadtpolizei I mit weiteren Untersuchungen beauftragt. Weshalb der Beschwerdegegner Abklärungen zur Identität und der Motivation des anonymen Anrufers hätte vornehmen müssen, bevor er andere Untersuchungshandlungen anordnete, leuchtet nicht ein. Der Beschwerdegegner ging offenbar im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass durch die anonymen Hinweise ein hinreichender Anlass vorlag, um den Sachverhalt vertieft zu untersuchen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Beschwerdeführenden nicht die anonymen Hinweise, sondern die darauf gestützt vorgenommenen Abklärungen bzw. die daraus hervorgegangenen Erkenntnisse zugrunde liegen (vgl. BGr, 27. Februar 2009, 2C_589/2008, E. 1.6.2). Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei den hier interessierenden anonymen Anrufen von vornherein nicht um entscheidrelevante Vorgänge, welche hätten protokolliert werden müssen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge der Beschwerdeführenden geht fehl (vgl. zur Aktenführungspflicht der Behörden allgemein Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 5 ff. und N. 29 ff.).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden bringen im Weiteren vor, die Ausgangsverfügung sei dem Beschwerdeführer 3 "nicht rechtsgenüglich eröffnet" worden. Ausserdem sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, da er bisher nicht persönlich angehört worden sei.

3.2 Mit Blick auf den Aspekt der Zustellung bzw. Eröffnung der Ausgangsverfügung ist zunächst Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer 3 ist 17 Jahre alt und damit nicht volljährig und somit (grundsätzlich) auch nicht handlungsfähig (Art. 13 f. und Art. 19c Abs. 1 f. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Sein Vater, der Beschwerdeführer 2, verfügt über das alleinige Sorgerecht. Er war somit – als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers 3 (Art. 304 Abs. 1 ZGB) – der korrekte Adressat der Ausgangsverfügung (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8; VGr, 11. November 2021, VB.2021.00611, E. 2.2). Auf die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers 3 durch seinen Vater weisen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Übrigen selbst hin.

3.3 Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Dieses Recht gilt grundsätzlich auch in ausländerrechtlichen Verfahren, so namentlich wenn das Aufenthaltsrecht eines Kindes oder einer für es sorgenden Betreuungsperson in Frage steht (BGr, 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 3.1). Eine persönliche Anhörung eines Kindes ist jedoch nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn ein Kind durch die Eltern bzw. ein Elternteil vertreten wird und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht des Kindes auch ohne persönliche Anhörung durch die Eltern bzw. ein Elternteil eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind die Interessen des Beschwerdeführers 3 mit denjenigen seines Vaters gleichläufig: Der Beschwerdeführer 3 reiste im Rahmen des Familiennachzugs im August 2020 zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo er sich seither aufhält. Des Weiteren teilt er als minderjähriges ausländisches Kind bereits aus familienrechtlichen Gründen grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal seines (allein) sorgeberechtigten Vaters (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen). Zudem konnte der Beschwerdeführer 3 durch seinen Vater – und dieser wiederum durch seinen Rechtsvertreter – seinen Standpunkt hinlänglich ins Verfahren einbringen. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, der Beschwerdeführer 3 sei weder über die relevanten Verfahrenshandlungen informiert worden noch habe er sich zum Verfahren äussern können, so trifft dies nach dem Gesagten nicht zu. Überdies wäre es am Beschwerdeführer 2, seinen minderjährigen Sohn über das laufende Verfahren zu informieren und auf dessen Meinung entsprechend seiner Reife Rücksicht zu nehmen (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 2022, Art. 304/305 ZGB N. 10). Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ohne die Anhörung des Beschwerdeführers 3 nicht vollständig ermittelt werden konnte. Folglich konnte die Vorinstanzen auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers 3 verzichten und kann darauf auch vor Verwaltungsgericht verzichtet werden (vgl. BGr, 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 3.3).

4.  

4.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden ein "krass widersprüchliches Verhalten der zuständigen Behörde" und damit einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV. Der Beschwerdegegner habe während vier Jahren bis zum Erlass der Wegweisungsverfügung "die Umstände der Beschwerdeführenden ganze drei Mal überprüft und die Aufenthaltsbewilligung dennoch jeweils zugesprochen".

4.2 Ausländische Personen müssen grundsätzlich stets damit rechnen, dass ihre Bewilligung gegebenenfalls nicht erneuert bzw. widerrufen wird, es sei denn, sie habe eine entsprechende ausdrückliche Zusicherung erhalten, was hier nicht der Fall war (BGr, 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 5.2.4). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sich stellt von vornherein keine solche Zusicherung dar (vgl. BGE 126 II 377 E. 3b).

Bei der Abklärung eines Verdachts einer Scheinehe oder eines Scheinarbeitsverhältnisses kann es sodann notwendig sein, Indizien, welche auf diese Tatbestände hindeuten, mehrfach zu überprüfen. Dass der Beschwerdegegner zu einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gekommen ist, dass die Indizien für die Annahme eines Scheinarbeitsverhältnisses und/oder einer Scheinehe nicht ausreichen, verbietet ihm nicht, auf diese Indizien später (erneut) zurückzugreifen. Allerdings müssen in diesem Fall zusätzliche, neue Erkenntnisse vorliegen, welche das Bild vervollständigen und bis anhin bestehende Zweifel beseitigen (vgl. zum Ganzen BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.4). Hier hat der Beschwerdegegner die Widerrufsverfügung gestützt auf bereits vorhandene sowie auf neu gewonnene Erkenntnisse gestützt (vgl. dazu ausführlich E. 6.2 und E. 7.2); dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Ein widersprüchliches Verhalten des Beschwerdegegners ist nicht ersichtlich.

5.  

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Als italienische Staatsangehörige bzw. als Ehemann und Stiefsohn einer Unionsbürgerin können sich die Beschwerdeführenden grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen.

5.2 Die Beschwerdeführerin 1 erhielt als Arbeitnehmerin gestützt auf Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten und Verwandte in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beschwerdeführer 2 und 3 leiten ihr Aufenthaltsrecht von demjenigen der Beschwerdeführerin 1 ab. Zunächst ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin 1 ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch zukommt bzw. zukam.

6.  

6.1 Sowohl die Aufenthaltsansprüche aus dem Freizügigkeitsrecht als auch diejenigen nach innerstaatlichem Recht stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a sowie Art. 62 Abs. 1 lit. a und d AIG; vgl. BGE 130 II 113 [= Pra 93/2004 Nr. 171] E. 9, 139 II 393 E. 2.1).

6.2  

6.2.1 Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin 1 wurde ihr zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz erteilt. Sie hatte dem Beschwerdegegner einen Arbeitsvertrag mit der E GmbH vorgelegt, wonach sie dort ab dem 18. Juni 2018 als "Betriebsangestellte" im Bereich der Unterhalts- und Baureinigung tätig sei. Im Vertrag wurde ein Vollpensum vereinbar ("Arbeitseinsätze: 100 %" und "Arbeitszeit pro Woche 5 Tage").

Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der E GmbH ist F, der Bruder des Beschwerdeführers 2. Ein weiterer Bruder, G, verfügt ebenfalls über eine Einzelzeichnungsberechtigung bei der E GmbH. Nach ihrer Einreise in die Schweiz meldete sich die Beschwerdeführerin 1 an der H-Strasse 01 in I an. Eigentümer der Liegenschaft an dieser Adresse ist G; dieser wohnt mit seiner Familie in einer, sein Bruder F mit seiner Familie in einer anderen Wohnung in diesem Haus.

6.2.2 Am 1. April 2021 führte die Stadtpolizei I an der H-Strasse 01 eine Wohnungskontrolle durch. Dabei öffnete G den Polizisten die Wohnungstür und gab an, die Beschwerdeführenden 1 und 2 würden sich in den Ferien aufhalten. Sie seien vor ca. einer Woche in den Kosovo gegangen und würden in ca. zwei bis drei Wochen wieder zurückkommen. Im angeblichen Schlafzimmer der Eheleute befand sich auf dem Nachttisch ein Foto von J (geboren 2000), dem älteren Sohn von G. Im Nachttisch und auf dem Kopfteil des Betts stellte die Polizei Unterlagen von J (Briefe, Rechnungen) fest; ebenso befanden sich im Schrank Gegenstände von diesem (so zum Beispiel eine Militärtasche beschriftet mit "J"). G sagte der Polizei jedoch, die Kleider im Schrank gehörten dem Beschwerdeführer 2. Auf die Frage, weshalb sich keine Frauenkleider im Schrank befänden, gab G an, die Beschwerdeführerin 1 habe "alles in die Ferien mitgenommen". Korrespondenzen der Beschwerdeführenden 1 und 2 fanden die Polizisten im Büro von G, wo dieser zwei Ordner beschriftet mit "A" bzw. "B" aufbewahrte. Aufgrund ihrer Feststellungen anlässlich der Wohnungskontrolle rapportierte die Stadtpolizei I, es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht an ihrer Meldeadresse wohnhaft sei. Zudem mache es auch den Anschein, dass der Beschwerdeführer 2 nicht dort wohne.

6.2.3 Am 15. Juli 2021 führte die Stadtpolizei I eine weitere Wohnungskontrolle an der H-Strasse 01 durch. Anlässlich derselben war neben G auch der Beschwerdeführer 2 in der Wohnung anwesend. Die Beschwerdeführerin 1 war gemäss Angaben von G in den Ferien. Im Schrank im Zimmer, in dem der Beschwerdeführer 2 angetroffen wurde, fanden sich vier Blusen; weitere Frauenkleider konnte die Polizei nicht feststellen. Der Beschwerdeführer 2 sagte in diesem Zusammenhang, die Beschwerdeführerin 1 habe "alles in die Ferien mitgenommen". Auch nach dieser zweiten Wohnungskontrolle rapportierte die Stadtpolizei I, es mache weiterhin den Anschein, dass die Beschwerdeführerin 1 "nicht in dieser Wohnung wohnt".

6.2.4 Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2021 gab die Beschwerdeführerin 1 an, sie wohne in K/IT, "dort wo ich geboren bin". Auf die Frage, wie oft sie bereits in der Schweiz gewesen sei, sagte sie, sie gehe zwischen der Schweiz und Italien "hin und zurück", sie habe in Italien Kinder (insgesamt vier Kinder, wobei drei minderjährig sind). Ihre Adresse oder ihren Wohnort in der Schweiz konnte sie jedoch auch auf zweimalige Nachfrage nicht nennen. Sie wusste auch nicht, in welcher Stadt sie sich gerade befand. Zur Dauer ihrer Aufenthalte in der Schweiz sagte die Beschwerdeführerin 1, sie halte sich "10 bis 15 Tage alle 2 bis 3 Monate" in der Schweiz auf. Sodann konnte die Beschwerdeführerin 1 zwar korrekt angeben, dass der Beschwerdeführer 2 drei Kinder hat; sie konnte jedoch den Namen des Beschwerdeführers 3 nicht nennen, obwohl dieser zum Zeitpunkt der Einvernahme (angeblich) bereits ein Jahr mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung lebte. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin 1 an, dass sie und ihr Ehemann gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 3 sowie G und dessen Familie zusammenleben würden. Die Namen der Ehefrau und des Sohns von G konnte die Beschwerdeführerin 1 aber nicht sagen; "[i]ch bin ja nur ab und zu dort". Ebenso konnte sie die Firma ihrer Arbeitgeberin nicht nennen. Zum Umfang ihrer Anstellung sagte sie: "Zwei Tage die Woche… fünf Tage die Woche. Es ist ganz unterschiedlich". Ihr Lohn werde ihr auf ihr Konto überwiesen; mit der zugehörigen Bankkarte beziehe sie regelässig Bargeld, jeweils 90 Euro. Wie die Währung in der Schweiz heisse, wusste sie zunächst nicht; auf die Frage, weshalb sie Euro beziehe, korrigierte sich die Beschwerdeführerin 1 jedoch und sagte, sie beziehe Franken. Des Weiteren sagte sie, sie bezahle im Aldi jeweils mit ihrer Bankkarte; dort gehe sie immer hin, um Lebensmittel zu kaufen. Sodann führte die Beschwerdeführerin 1 aus, sie sei am 1. April 2021 bei ihren Kindern gewesen. Im Schlafzimmer in ihrer Wohnung an der H-Strasse 01 seien ihre Kleider gewesen; dort bewahre sie auch "Badetücher und Bettlaken auf", nicht nur ihre Kleider. Konfrontiert mit der Angabe von G, sie hätte alle Kleider in die Ferien mitgenommen, sagte die Beschwerdeführerin 1: "Ich habe Kleider mitgenommen. Aber ich habe auch einen Teil dort gelassen".

Der Beschwerdeführer 2 wurde ebenfalls am 28. September 2021 polizeilich befragt. Dabei gab er etwa an, es sei nie geplant gewesen, in die Schweiz zu ziehen; es sei die Idee seines Bruders gewesen. Zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 befragt, sagte der Beschwerdeführer 2, soweit er wisse, arbeite sie Vollzeit. Sie arbeite von Montag bis Freitag, selten am Samstag. Die Beschwerdeführerin 1 bleibe manchmal eine Woche in Italien, manchmal zwei Tage; "[e]s ist unterschiedlich". Oft begleite er seine Frau nach Italien ("Meistens sind wir aber zusammen dort"). Am 1. April 2021 seien sie nicht in ihrer Wohnung angetroffen worden, da sie in den Ferien gewesen seien. Für diese zweiwöchige Reise hätten sie "natürlich viele Sachen mitgenommen"; wenn man lange unterwegs sei, nehme man viele Dinge mit. Sodann gab der Beschwerdeführer 2 an, seine Frau habe alle ihre Kleider auf diese Ferienreise mitgenommen ("Zwei Koffer hatte sie dabei"); sie besitze aber auch nicht viele Kleider. Auch am 15. Juli 2021 sei die Beschwerdeführerin 1 in den Ferien gewesen und habe "viele Sachen mitgenommen".

6.2.5 Am 6. Oktober 2021 reichte der Vertreter der Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner unter anderem einen Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin 1 mit der E GmbH ein. Dieser unterscheidet sich in wesentlichen Aspekten von demjenigen Vertrag, der die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Juni 2018 einreicht hatte. So weist dieser "neue" Arbeitsvertrag als Tag des Vertragsschlusses den 18. Juni 2018 aus; der ursprüngliche Arbeitsvertrag war dagegen auf den 8. Juni 2018 datiert. Des Weiteren unterscheiden sich die Arbeitsverträge auch beim Arbeitspensum ("Arbeitseinsätze: 100 %" bzw. "Arbeitseinsatz: Auf Abruf") und beim Lohn ("Als Salär wird ein Monatslohn von Fr.4'250.00 Brutto Vereinbart, Plus 13.Monatssalär" bzw. "Monatslohn Fr. 3'500.00 Brutto"). Aus einer "Erklärung" von G vom 27. September 2021 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 "auf Abruf gebraucht" respektive die Arbeitszeiten mit ihnen abgesprochen würden. Es werde auf deren familiären Verpflichtungen in Italien bzw. im Kosovo Rücksicht genommen. Der Lohn werde "immer vollständig an beide ausbezahlt, auch wenn einmal weniger gearbeitet wird".

6.2.6 Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des Verfahrens zahlreiche Auszüge eines Kontos – lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin 1 – ein, welche ihre Anwesenheit in der Schweiz nachweisen sollen. Daraus gehen zwar regelmässige Einzahlungen der E GmbH hervor. Gleichzeitig fällt auf, dass darin keine einzige Zahlung in einem Aldi ersichtlich ist. Dies erscheint sehr ungewöhnlich, zumal die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben "immer" in dieses Geschäft geht, um Lebensmittel einzukaufen und dort mit ihrer Bankkarte bezahlt. Des Weiteren gehen aus den eingereichten Kontoauszügen verschiedene Buchungen an Tankstellen oder in Parkhäusern hervor; gemäss Angaben des Beschwerdeführers 2 kann die Beschwerdeführerin 1 aber gar nicht Auto fahren. Insgesamt deuten die bei den Akten liegenden Kontoauszüge darauf hin, dass im hier interessierenden Zeitraum jemand anderes als die Beschwerdeführerin 1 die Bankkarte zu ihrem Konto nutzte.

6.2.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass die – bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführenden während des gesamten Verfahrens lediglich eine einzige Fotografie beibrachten, welche die Beschwerdeführerin 1 (offenbar im Sommer 2022) bei der Arbeit zeigt. Wo die Beschwerdeführerin ab Juni 2018 ihr Arbeitspensum von 100 % erbracht haben soll, legten die Beschwerdeführenden jedoch in keiner Weise dar. So erwähnten sie keinen einzigen Arbeitsort der Beschwerdeführerin 1 und nannten keinen einzigen Kunden, für den sie tätig gewesen sein soll. Vielmehr beschränkten sich die Beschwerdeführenden auch vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, auf den Arbeitsvertrag (bzw. die Arbeitsverträge) und die Kontoauszüge zu verweisen. Dass damit weder eine Erwerbstätigkeit noch eine Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz nachgewiesen ist, wurde bereits aufgezeigt.

6.3 Zusammenfassend lässt die geschilderte Aktenlage lediglich den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin 1 das Arbeitsverhältnis mit der E GmbH nur zum Schein einging und sich nach Abschluss des Arbeitsvertrags nicht oder kaum in der Schweiz aufhielt. Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb eine (damals) 38-jährige italienische Staatsangehörige ihre vier, teilweise minderjährigen Kinder in Italien "zurücklassen" würde, um in der Schweiz einer Tätigkeit als Reinigungskraft nachzugehen, wobei ihre Arbeitgeberin sie – aufgrund mangelnder Ausbildung – teilweise gar nicht einsetzen kann.

6.4 Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern:

6.4.1 Die eingereichten Arztrechnungen beziehen sich auf Behandlungen, die allesamt zu einem Zeitpunkt stattfanden, an dem die Beschwerdeführenden bereits wussten, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz angezweifelt wird. Ohnehin sind diese Rechnungen von vornherein nicht geeignet, eine tatsächliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 (bei der E GmbH) zu belegen.

6.4.2 Sodann bringen die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der polizeilichen Befragung vor, dass die "intellektuellen Fähigkeiten und psychische Belastbarkeit" der Beschwerdeführerin 1 "offensichtlich unterdurchschnittlich" seien; es stelle sich die Frage, "ob sie aufgrund ihrer geistigen Schwäche nicht Anspruch auf eine IV-Rente hätte". Dies erkläre die "vereinzelt widersprüchlichen Aussagen" der Beschwerdeführerin 1. Aus diesen Vorbringen vermögen die Beschwerdeführenden jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten: Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin 1 unterdurchschnittlich intelligent ist, kann von ihr zumindest erwartet werden, dass sie ihren Arbeitgeber und ihren Wohnort kennt und weiss, mit wem sie zusammenwohnt.

6.5 Nach dem Gesagten hat sich die Beschwerdeführerin 1 rechtsmissbräuchlich auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA berufen. Ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann somit gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG widerrufen werden.

6.6 Der Widerruf einer einmal erteilten Bewilligung ist nur zulässig, wenn er sich als verhältnismässig erweist. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin 1 ist heute 43 Jahre alt und wohnt gemäss eigenen Angaben mit ihren Kindern in Italien. Da sie nicht in der Schweiz wohnhaft ist und hier auch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat sie kein privates Interesse an einer Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Deren Erteilung beruht auf einer Täuschung der Behörden; es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an einem Bewilligungswiderruf. Da auch die vom Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 1 abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Beschwerdeführenden zu widerrufen sind, bestehen schliesslich auch keine familiären Interessen, welche für den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz sprechen würden. Der Widerruf erweist sich demnach als verhältnismässig.

7.  

7.1 Nachdem die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin 1 widerrufen wurde, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen an die Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht mehr erfüllt. Deren Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA können somit gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden.

7.2  

7.2.1 Nach dem Gesagten bräuchte grundsätzlich nicht auf den vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz ebenfalls geprüften Aspekt der Scheinehe eingegangen zu werden. Es liegen jedoch zahlreiche und sehr gewichtige Indizien dafür vor, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch einen Widerrufsgrund setzten, indem sie ihre Ehe lediglich schlossen, um dem Beschwerdeführer 2 ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern (vgl. allgemein zur Scheinehe und den Anforderungen an den Nachweis einer solchen VGr, 1. April 2021, VB.0220.00767, E. 4.2 f. mit zahlreichen Hinweisen).

7.2.2 Neben den in E. 6.2 f. erwähnten Umständen deuten folgende Indizien auf eine Scheinehe hin:

-          der Beschwerdeführer 2 hatte bereits im Jahr 2012 vergeblich versucht, eine Arbeitsbewilligung zur Erwerbstätigkeit bei der E GmbH zu erhalten;

-          die Schweizerische Botschaft im Kosovo hielt im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug des Beschwerdeführers 3 Folgendes fest: "[Der Beschwerdeführer 2] hat drei Kinder im Kosovo. Normalerweise nach einer Scheidung bleiben die Kinder beim Vater. Der Verdacht kommt auf, dass es sich bei der erneuten Heirat von Herrn B mit Frau A, nicht kosovarischer Abstammung, um eine Scheinehe handeln könnte, um einen rechtmässigen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu erlangen";

-          obwohl sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 gemäss eigenen Angaben bereits seit dem 14. Februar 2017 bzw. dem 14. Februar 2018 kennen, konnten sie im Verlauf des gesamten Verfahrens keinerlei Hinweise auf gemeinsame Reisen oder Aktivitäten vor dem 1. April 2021 beibringen;

-          die nach diesem Datum eingereichten Belege für gemeinsame Reisen wurden erst zu einem Zeitpunkt erstellt, als die Beschwerdeführenden bereits unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens standen und damit selbstredend ein grosses Interesse daran hatten, nach aussen als Ehepaar in Erscheinung zu treten (vgl. VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00741, E. 3.7.2 mit Hinweisen);

-          die Beschwerdeführerin 1 angab, der Beschwerdeführer 2 habe auf "der Innenseite des linken Knies" zwei kleine Delphin-Tätowierungen, was aber nicht zutrifft; dass die Beschwerdeführerin 1 zwei Muttermale mit diesen Tätowierungen "durcheinandergebracht" haben soll, ist nicht glaubhaft;

-          die Beschwerdeführenden 1 und 2 in keiner gemeinsamen Sprache kommunizieren können: der Beschwerdeführer 2 gab an, sie würden auf Italienisch und Albanisch "mit Hilfe eines Übersetzungstools" kommunizieren, während die Beschwerdeführerin 1 sagte, sie spreche nur Italienisch und Ungarisch, wobei es noch einen Freund gegeben habe, der "vom Albanisch ins Italienische übersetzte". Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist sodann nicht gerichtsnotorisch, dass "die meisten Personen albanischer Muttersprache in aller Regel des mündlichen Italienisch kundig sind";

-          der Eheschluss bereits kurze Zeit nach dem Kennenlernen erfolgte, jedoch erst nachdem die Beschwerdeführerin 1 – gestützt auf einen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen des Bruders des Beschwerdeführers 2 – eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten hatte;

-          an der Trauung im Kosovo keine Verwandten oder Bekannten der Beschwerdeführerin 1 anwesend waren und sie die Namen der beiden Trauzeugen ("Freunde von ihm") nicht nennen konnte;

-          während die Beschwerdeführerin 1 keine Eheringe erwähnte, gab der Beschwerdeführer 2 an, sie hätten anlässlich der Trauung Ringe ausgetauscht. Sein Ehering befinde sich jedoch zuhause, da er nie Ringe trage;

-          die Beschwerdeführerin 1 sagte, der Beschwerdeführer 2 habe "mit einem Fotoapparat" Hochzeitsfotos gemacht; er habe die Fotos nicht auf dem Handy. Der Beschwerdeführer 2 gab dagegen an, dass er mit seinem Telefon Bilder gemacht habe; dieses sei jedoch zwei oder drei Tage nach der Hochzeit im Kosovo aus seinem Auto gestohlen worden.

7.2.3 Insgesamt lässt diese Indizienlage einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihre Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven schlossen. Was die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag diese Vermutung nicht umzustürzen. Allein aus den teilweise übereinstimmenden Angaben anlässlich der polizeilichen Befragung kann nicht auf einen tatsächlichen Willen zur Führung einer Lebensgemeinschaft geschlossen werden. Ebensolches gilt mit Blick auf die unbestrittene Bekanntschaft zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2.

Nach dem Gesagten berief sich der Beschwerdeführer 2 rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit der Beschwerdeführerin 1, um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erlangen, und kann diese deshalb auch gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden.

7.3 Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 2 erweist sich auch als verhältnismässig. Er reiste im März 2019 im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein und hält sich somit seit rund vier Jahren hier auf. Da sein Aufenthalt auf einer Täuschung der Behörden beruht, fällt diese Dauer aber kaum ins Gewicht. Dass der Beschwerdeführer 2 – soweit ersichtlich – bisher weder strafrechtlich noch betreibungsrechtlich in Erscheinung trat, keine Sozialhilfe bezog und einer Erwerbstätigkeit nachging, entspricht den allgemeinen Erwartungen und vermag die Interessenabwägung nicht entscheidend zu beeinflussen. Die sprachliche Integration des Beschwerdeführers 2 kann sodann nicht als gelungen bezeichnet werden: Die polizeiliche Einvernahme vom 28. September 2021 wurde mit der Unterstützung eines Dolmetschers durchgeführt. Schliesslich verbrachte der Beschwerdeführer 2 gemäss eigenen Angaben seit seiner Einreise in die Schweiz mehrmals Ferien im Kosovo. Insgesamt ist ihm die Rückkehr in sein Heimatland ohne Weiteres zumutbar.

7.4 Schliesslich erweist sich auch der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 3 als verhältnismässig. Er reiste am 27. Juli 2020 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz ein und hält sich damit erst seit rund drei Jahren in der Schweiz auf. Er hat den Grossteil seines bisherigen Lebens im Kosovo verbracht, wo seine Mutter, seine Geschwister und seine Grosseltern leben. Es dürfte dem noch jungen Beschwerdeführer 3 deshalb leichtfallen, sich dort wieder zu integrieren. Da der Beschwerdeführer 2 die Schweiz gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 3 verlassen muss, fällt vorliegend auch nicht ins Gewicht, dass sich seine Mutter offenbar nicht um ihn kümmern will.

Die Beschwerdeführenden verweisen auf die sehr guten schulischen Leistungen des Beschwerdeführers 3 und auf einen Lehrvertrag als ... Eine Wegweisung "würde ihm den Anritt seiner Lehre verunmöglichen und er müsste zurück in ein Heimatland, wo nichts auf ihn wartet und er sich wieder komplett neu orientieren müsste". Entgegen den Beschwerdeführenden ergibt sich daraus aber weder ein wichtiger Grund gemäss Art. 20 VFP noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 3 keine Berufsausbildung in der Schweiz beginnen kann, stellt keine persönliche Notlage im Sinn dieser Bestimmungen dar (vgl. allgemein zu den Kriterien, welche im Rahmen der Prüfung eines persönlichen Härtefalls angewendet werden VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00684, E. 6.3.1 mit Hinweisen).

8.  

8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Den unterliegenden Beschwerdeführenden steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).