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VB.2022.00744
Beschluss
der 4. Kammer
vom 8. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion, Beschwerdegegner,
betreffend Abfindung aus Anstellungsverhältnis,
hat sich ergeben: I. A. A war seit dem 1. Januar 2012 als Wertschriftenprüferin für das kantonale Steueramt tätig. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 löste das kantonale Steueramt das Anstellungsverhältnis wegen mangelhafter Leistung und mangelhaften Verhaltens auf. B. Die Finanzdirektion hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 27. November 2020 im Sinn der Erwägungen gut, stellte fest, dass die Entlassung nicht gerechtfertigt gewesen sei, sprach A eine Entschädigung von vier Monatslöhnen zu und stellte fest, dass A Anspruch auf eine Abfindung habe. Zur Festsetzung der Abfindungshöhe wurde die Angelegenheit sinngemäss an den Vorsteher der Finanzdirektion überwiesen, welcher darüber in einem "separaten Verfahren" zu befinden habe. C. Mit Verfügung vom 16. April 2021 setzte das kantonale Steueramt die Abfindung auf sieben Monatslöhne fest. Nachdem A hiergegen bei der Finanzdirektion Rekurs erhoben hatte, widerrief der Vorsteher der Finanzdirektion die Verfügung des Steueramts, weil dieses nicht zuständig gewesen sei, und setzte die Abfindung mit Verfügung vom 18. Juni 2021 sinngemäss erneut auf sieben Monatslöhne fest. II. Mit Rekurs vom 21. Juli 2021 liess A dem Regierungsrat beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihr eine Abfindung von acht Monatslöhnen zuzusprechen und es sei anzuordnen, dass die Abfindung in Form einer Verlängerung der Anstellungsdauer um acht Monate ausgerichtet werde. Mit Beschluss vom 31. August 2022 trat der Regierungsrat auf den Rekurs nicht ein und überwies diesen an das Verwaltungsgericht "zur Behandlung als Beschwerde". III. Der Überweisungsbeschluss und die Rekursakten gingen am 5. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht ein. In der Folge wurde das vorliegende Geschäft angelegt. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 1.2 Nach § 41 Abs. 1 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG. Kann zunächst Rekurs erhoben werden, ist das Verwaltungsgericht (funktionell) unzuständig (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 41 N. 16). Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Vorstehers der Finanzdirektion steht nach § 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG der Rekurs an den Regierungsrat offen; damit ist die direkte Beschwerde ans Verwaltungsgericht ausgeschlossen. 1.3 Der Regierungsrat vertritt allerdings die Auffassung, die Verfügung des Vorstehers der Finanzdirektion sei als Rekursentscheid und nicht als erstinstanzliche Verfügung zu qualifizieren. Dabei bezieht er sich auf die mit Urteil VB.2020.00164 vom 9. Juli 2020 begründete Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach eine kantonale Direktion als Rekursinstanz und nicht als erstinstanzliche Behörde amtet, wenn sie im Rahmen eines Rekursverfahrens gegen eine Kündigung über einen geltend gemachten Abfindungsanspruch entscheidet. Hier liegt allerdings kein solcher Fall vor: Wohl entschied die Finanzdirektion im Rahmen eines Rekursverfahrens über den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Abfindung; sie verwies die Angelegenheit zur Bestimmung der Abfindungshöhe indes in ein neues Verfahren. Dabei handelt es sich um eine Rückweisung an die verfügende Behörde mit der Besonderheit, dass in der Folge nicht das Steueramt, sondern der Vorsteher der Finanzdirektion erstinstanzlich über die Abfindungshöhe entschied. Das ändert aber nichts daran, dass die Verfügung des Vorstehers der Finanzdirektion als erstinstanzliche Anordnung zu qualifizieren ist, gegen die der Rekurs an den Regierungsrat offensteht. 2. Nach dem Gesagten ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung des vom Regierungsrat überwiesenen Rechtsmittels funktionell unzuständig und ist auf das Rechtsmittel deshalb nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang ist der Beschluss des Regierungsrats vom 31. August 2022 von Amtes wegen aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung als Rekurs an den Regierungsrat zurückzuweisen. 3. Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). 4. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit. Dagegen kann nach Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden; eine spätere Anfechtung des Entscheids ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2 BGG). Strittig ist in der Hauptsache nur noch ein Monatslohn, was einem Streitwert von rund Fr. 8'150.- entspricht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht deshalb nur offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Andernfalls kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf das vom Regierungsrat überwiesene Rechtsmittel wird nicht eingetreten. Der Beschluss des Regierungsrats vom 31. August 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 5. Mitteilung an: |