{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00745_2023-11-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223616&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1e390c689ad8c5f827d469f657c66e76"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00745"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.11.2023  VB.2022.00745"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.11.2023  VB.2022.00745"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.11.2023  VB.2022.00745"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung. Neubau in einem Hochwassergefahrenbereich. Frage der Mehrgef\u00e4hrdung einer unterliegenden Liegenschaft durch einen Neubau bzw. durch an einem solchen geplante Objektschutzmassnahmen. (vgl. auch das Verfahren VB.2023.00053 zur Liegenschaftsentw\u00e4sserung)  Der Verzicht auf die Besichtigung (weiterer) vom Beschwerdef\u00fchrer anl\u00e4sslich des vorinstanzlichen Augenscheins vorgeschlagener Standorte ist nicht rechtsverletzend (E. 3.2). Das AWEL als im Bereich Hochwasserschutz zust\u00e4ndige, \u00fcber ein erhebliches Fachwissen verf\u00fcgende Fachstelle war gest\u00fctzt auf einen Bericht \"Hochwasserschutznachweis\" eines Ingenieursb\u00fcros sowie das Zusatzformular \"Geb\u00e4udeschutz\" (vgl. \u00a7 9a Abs. 1 HWSchV) zum Schluss gekommen, die am projektierten Neubau geplanten Objektschutzmassnahmen h\u00e4tten keine (massgebenden) Auswirkungen auf andere Geb\u00e4ude (E. 5.2).  Mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass die Auswirkungen der am Neubau geplanten Objektschutzmassnahmen f\u00fcr das unterliegende Nachbargrundst\u00fcck gering sein d\u00fcrften: Zwar f\u00fchrt das Bauvorhaben zu einer Kanalisierung von im Fall eines Hochwassereignisses >HQ100 ausuferndem Wasser auf einer Aussentreppe (statt dass dieses - wie heute - fl\u00e4chig \u00fcber das Baugrundst\u00fcck abfliessen w\u00fcrde) und damit zu einem wuchtigeren Auftreffen an deren Ende. Wie bislang f\u00e4nde dieses Auftreffen jedoch auf einer Strassenparzelle statt, wo allf\u00e4llige Erosionssch\u00e4den vornehmlich entstehen w\u00fcrden. Wie aktuell w\u00fcrde ausuferndes Wasser teils in die Strassenentw\u00e4sserung abfliessen, teils auf der Strassenparzelle ausstr\u00f6men. Dass die Strassenentw\u00e4sserung  bei einem Starkniederschlagsereignis an ihre Grenzen stossen w\u00fcrde, ist auch aktuell der Fall. Ein durch das Bauvorhaben bewirkter Unterschied bzw. eine Mehrgef\u00e4hrdung w\u00e4re bzw. ist insofern nicht auszumachen (E. 5.3.5 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:41:07", "Checksum": "3a08b3f3a469e35fbf22e1dcdbb008cf"}