{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00748_2023-01-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222951&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d5d8c430cdb618bc28800c773139eec7"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00748"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.01.2023  VB.2022.00748"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.01.2023  VB.2022.00748"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.01.2023  VB.2022.00748"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Best\u00e4tigung Ausschaffungshaft (GI-220142-L) | [Das Migrationsamt ordnete zuerst die Ausschaffungshaft an, welche vom Zwangsmassnahmengericht best\u00e4tigt wurde. W\u00e4hrend laufendem Rechtsmittelverfahren versetzte das Migrationsamt den Beschwerdef\u00fchrer in die Durchsetzungshaft, was wiederum vom Zwangsmassnahmegericht best\u00e4tigt und in der Folge angefochten wurde.] Die Ausschaffungshaft ist zu beenden, wenn triftige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Undurchf\u00fchrbarkeit des Vollzugs sprechen oder wenn - wie vorliegend - praktisch feststeht, dass er sich innert vern\u00fcnftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Davon ging auch das Migrationsamt aus, indem es Ausschaffungshaft durch Durchsetzungshaft ersetzte (E. 3.3).  Es liegen zwei rechtskr\u00e4ftige Wegweisungsentscheide vor und es ist nicht zu beanstanden, dass mildere Mittel angesichts der konsequenten Verweigerung der R\u00fcckkehr und der nicht unerheblichen Delinquenz als ausgesch\u00f6pft betrachtet wurden (E. 5.1f.). Aufgrund des Umstands, dass die Vertreter der irakischen Beh\u00f6rden den Beschwerdef\u00fchrer nicht identifizierten bzw. anerkannten und daher nicht bereit sind, ein Laissez-Passer auszustellen, erscheint allerdings unklar, ob der Beschwerdef\u00fchrer mit den vorhandenen Papieren zurzeit \u00fcberhaupt (freiwillig) in den Irak einreisen k\u00f6nnte. Dies l\u00e4sst die Zul\u00e4ssigkeit der Durchsetzungshaft im vorliegenden Fall bereits aus diesem Grund fraglich erscheinen (E. 5.3). Es kann gest\u00fctzt auf die vorliegenden Akten nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer durch Angabe einer falschen Identit\u00e4t oder durch Zur\u00fcckbehalten seiner richtigen Papiere den massgeblichen Grund f\u00fcr die Undurchf\u00fchrbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschaffen hat und die Wegweisung einzig am unkooperativen Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers scheitert. Damit ist eine der Hauptvoraussetzungen f\u00fcr die Anordnung der Durchsetzungshaft nicht erf\u00fcllt (E. 5.7). Gutheissung der vereinigten Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:24:10", "Checksum": "bbe1ac00dbb20c8b51dd00851faa8f25"}