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Geschäftsnummer: VB.2022.00751  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.05.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Die Beschwerdeführenden, zwei volljährige Staatsangehörige Simbabwes, ersuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Mutter.] Die Beschwerdeführenden haben keinen landesrechtlichen oder staatsvertraglichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Da die Beschwerdeführenden erst seit Kurzem in der Schweiz leben, ihnen ein Leben in Simbabwe möglich ist und keine Vollzugshindernisse vorliegen, liegt bei den Beschwerdeführenden auch kein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden nach pflichtgemässem Ermessen keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WEGWEISUNGSVOLLZUGSHINDERNISS
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 42 AIG
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Art. 3 Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00751

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. Mai 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch C, D GmbH,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1995 geborener Staatsangehöriger Simbabwes. B ist eine 2001 geborene Staatsangehörige Simbabwes. A und B reisten am 23. Juli 2022 mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein, wo sie das Migrationsamt des Kantons Zürich am 15. August 2022 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Schweizer Mutter ersuchten. Das Migrationsamt wies die beiden Gesuche am 13. und 15. September 2022 ab.

II.  

Mit Entscheid vom 22. November 2022 vereinigte die Sicherheitsdirektion die beiden dagegen erhobenen Rekurse und wies sie ab.

III.  

Am 6. Dezember 2022 gelangten A und B an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Am 7. Dezember 2022 verfügte die Abteilungspräsidentin einen Vollzugstopp gegenüber A und B. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. Dezember 2022 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 27. Dezember 2022 sowie am 20. Januar 2023 reichten A und B weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verletzt, da sie die Beschwerdeführenden vor der Abweisung ihres Rekurses nicht angehört habe.

Die Beschwerdeführenden konnten sich in ihrem Rekurs eingehend zur Sache äussern. Da zudem in der Regel – so auch hier – kein Anspruch auf Anhörung zur Rechtsanwendung besteht, hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

3.  

3.1 Streitgegenstand ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden zum Verbleib bei ihrer Mutter.

3.2 Die Beschwerdeführenden sind 27 bzw. 21 Jahre alt und damit volljährig. Folglich haben sie trotz der Beziehung zu ihrer Mutter, welche offenbar über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt, gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen.

3.3 Nach der Rechtsprechung ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) auf Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche den Nachzug ihrer Familienangehörigen anstreben, nicht anwendbar (BGE 129 II 249 E. 4 und 5). Dementsprechend können die Beschwerdeführenden aus der Beziehung zu ihrer Mutter keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA ableiten.

3.4 Es wird von den Beschwerdeführenden nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, dass zwischen ihnen und ihrer Mutter, welche in der Schweiz wohnt, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen familiären Beziehungen hinausgeht. Ein solches wäre jedoch nötig, damit die volljährigen Beschwerdeführenden aufgrund der Beziehung zu ihrer Mutter einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ableiten könnten (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 – 144 II 1 E. 6.1). Da die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ersuchen und vorher noch nie in der Schweiz gelebt haben, können sie sodann keinen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten (BGr, 3. Mai 2023, 2C_734/2022, E. 5.3, zur Publikation vorgesehen). Damit berührt und beeinträchtigt die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführenden Art. 8 EMRK nicht.

3.5 Andere staatsvertragliche oder landesrechtliche Rechtsansprüche auf die anbegehrten Aufenthaltsbewilligungen sind nicht ersichtlich.

3.6  

3.6.1 Demnach hatten die Vorinstanzen die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu prüfen.

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

3.6.2 Von den Zulassungsvoraussetzungen kann abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) namentlich zu berücksichtigen: die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder – und die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebensbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1). Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen jedoch mit der Verankerung in der Schweiz im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (BVGr, 17. Dezember 2018, F-3956/2016, E. 6.3; zum Ganzen VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

Vollzugshindernisse im Sinn der Art. 83 Abs. 2–4 AIG können von jeder weggewiesenen Person gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz, welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVGE 2010/42 E. 12). Die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen, ist beim Entscheid über eine Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; zum Ganzen: VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6.1; vgl. auch VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00601, E. 2.3.4).

3.6.3 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden erst seit Kurzem in der Schweiz leben und hier folglich (noch) nicht integriert sind. Sie haben bis im letzten Sommer in Simbabwe gelebt und sind mit den dortigen Lebensumständen vertraut. Den Beschwerdeführenden ist ein Leben in Simbabwe somit möglich.

3.6.4 Die Beschwerdeführenden bringen nicht vor, dass der Vollzug ihrer Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG unmöglich ist. Dies ist denn auch nicht ersichtlich.

3.6.5 Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, der Vollzug ihrer Wegweisung sei im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, da ihre Wegweisung gegen das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 3 EMRK sowie Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verstossen würde. Sie begründen dies damit, dass sie beide in Simbabwe zur Fahndung ausgeschrieben seien und eine Rückreise nach Simbabwe für sie Lebensgefahr bedeuten würde.

Die Beschwerdeführenden reichten im Beschwerdeverfahren zwei Fahndungsaufrufe der Kriminalpolizei von Harare ein, welchen zu entnehmen ist, dass eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführenden läuft, da diese verdächtigt werden, an einer politischen Versammlung zum Gedenken an die Ermordung der Oppositionspolitikerin Moreblessing Ali teilgenommen zu haben und dadurch gegen Art. 184 (1)(1)(3) des Criminal Law and Codification Reform Act sowie Art. 7(5) der Terms of Maintenance of Peace and Order verstossen zu haben. Aus den beiden Fahndungsaufrufen kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden in Simbabwe einer konkreten Gefahr ausgesetzt sind, eine unter Art. 3 EMRK fallende Behandlung zu erleiden. Weitere Hinweise, die auf eine entsprechende Gefahr schliessen lassen, liegen nicht vor.

3.6.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist auch nicht nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar. Die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Simbabwe ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar auch nach dem Rücktritt von Präsident Robert Mugabe und der Machtübernahme durch Emmerson Mnangagwa im August 2017 prekär geblieben. In grösseren Städten finden immer wieder Demonstrationen und Streiks statt, wobei es oftmals zu Ausschreitungen, Plünderungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommt. Dessen ungeachtet ist bezüglich Simbabwe nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen liesse (BVGer, 6. Januar 2022, D-6185/2019, E. 7.3.2).

Die Beschwerdeführenden bringen sodann zu wenig substanziiert und glaubhaft vor, dass ihre individuellen Lebensumstände ihre Wegweisung nach Simbabwe als unzumutbar erscheinen lassen würden. So ist nicht erstellt, dass sich die Beschwerdeführenden tatsächlich in Simbabwe dem Militärdienst entzogen haben. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass sie aufgrund der aussichtslosen Situation in Simbabwe selbstmordgefährdet sind. Die von den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren eingereichten und für beide praktisch gleichlautenden Arztzeugnisse sind als Gefälligkeitszeugnisse zu qualifizieren und vermögen dies nicht zu belegen. Sodann ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus leidet, nicht geeignet, seine Wegweisung nach Simbabwe als unzumutbar erscheinen zu lassen, da es ihm bis anhin trotz seiner Krankheit möglich war, in Simbabwe zu leben.

3.6.7 Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich damit nicht als rechtsverletzend.

3.7 Anzumerken bleibt, dass es den Beschwerdeführenden freisteht, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Von einer Überweisung ihrer Beschwerde an die zuständige Behörde kann jedoch abgesehen werden, da die Einreichung eines Asylgesuchs nicht fristgebunden ist.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)  die Parteien;
b)  die Sicherheitsdirektion;
c)  das Staatssekretariat für Migration.