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Geschäftsnummer: VB.2022.00752  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.06.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


[Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 29-jährigen Marokkaners nach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehe] Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau dauerte weniger als drei Jahre (E. 2.3). Ein nachehelicher Härtefall liegt nicht vor (E. 2.4 f.). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DREIJAHRESFRIST
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 96 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00752

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 1. Juni 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorstitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1993 geborener marokkanischer Staatsangehöriger. Nachdem er am 5. Juli 2019 mit einem Schengenvisum in die Schweiz eingereist war, ersuchte A am 23. September 2019 um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der Schweizer Bürgerin C (geboren 1986). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. Am 11. Oktober 2019 hob das Migrationsamt diese Verfügung wiedererwägungsweise auf und teilte A mit, dass sein Aufenthalt während längstens drei Monaten geduldet werde. Am 6. Dezember 2019 schlossen C und A in Zürich die Ehe, woraufhin das Migrationsamt ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, zuletzt mit Gültigkeit bis am 5. Dezember 2022.

Am 12. Juni 2022 zog A aus der ehelichen Wohnung aus. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. September 2022 die Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. November 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um eine Nachfrist zur "Ergänzung der Beweismittel und Beschwerdebegründung" sowie (sinngemäss) um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts. Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2022 wies die Vorsitzende das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rechtsmittelbegründung ab; gleichzeitig hielt sie fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Dezember 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Belege ein. Am 25. Januar 2023 stellte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht zusätzliche Akten zu. Am 23. März 2023 wies der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht auf "Korrespondenz zum Mediationsversuch mit der Ehefrau" hin. Das Migrationsamt reichte am 24. März und am 11. April 2023 weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Da die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ablief, nachdem die Vorinstanz dessen Rekurs abgewiesen hatte, geht es hier nicht mehr um den Widerruf, sondern um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Der Beschwerdeführer und C wohnen seit dem 12. Juni 2022 getrennt. Damit kann er aus Art. 42 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (mehr) ableiten.

2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.3 Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 5.2).

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde selbst vor, es sei grundsätzlich unbestritten, "dass die Ehe zwischen [ihm] und seiner Ehefrau weniger als 3 Jahre gedauert hat". Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Januar 2023 unter Hinweis auf Art. 49 AIG – zumindest sinngemäss – dennoch geltend macht, die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sei erreicht, so dringt er damit nicht durch. Denn gemäss Art. 49 AIG sind Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens nur zulässig, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Bei einem Getrenntleben der Ehegatten ist jedoch nicht leichthin von einer fortbestehenden Ehegemeinschaft auszugehen. Die Gründe müssen vielmehr objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen (BGr, 27. Januar 2022, 2C_739/2021, E. 3.1). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Aus den Akten gehen keine Hinweise darauf hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Ehegemeinschaft wiederaufnehmen werden. Vielmehr hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am 4. Juli 2022 fest, sie beabsichtigte, sich scheiden zu lassen. Der Beschwerdeführer seinerseits hielt am 6. Januar 2023 Folgendes fest: "die Ehe mit C war einfach unerträglich [für den Beschwerdeführer], sie war für ihn der blanke Horror". Gleichzeitig gab er an, mit E "in einer festen und stabilen Beziehung" zu leben.

2.4 Nach dem Gesagten hat die eheliche Gemeinschaft keine drei Jahre gedauert. Ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfüllt, kann deshalb offenbleiben. Ihm kommt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

2.5  

2.5.1 Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen hat oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäusern, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3).

2.5.2 Der Beschwerdeführer beschränkt seine Ausführungen zum Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Wesentlichen auf theoretische Überlegungen, insbesondere auf Zitate aus bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Unter dem Titel "Summa Summarum" fasst er sodann zusammen, dass er "sein stabiles Leben zwischen Frankreich und Marokko für seine Ehe in der Schweiz aufgegeben habe". Ebenso trage keinesfalls er die Schuld am Scheitern der Ehe, sondern "das kleinliche und pedantische Verhalten der Ehefrau". Es sei "aus anderen Fällen" bekannt, dass diejenigen, die die Oberhand in einer Beziehung hätten, diese Macht missbrauchen würden und diejenigen misshandelten, die im Nachteil seien. In diesem Fall habe die Ehefrau des Beschwerdeführers "ihre Macht als Schweizer Bürgerin massiv missbraucht". Ausserdem bringt er vor, sie habe ihn "auf ihre spezielle Art und Weise so misshandelt, dass er aus der Wohnung fliehen musste, weil er Opfer von häuslicher Gewalt wurde".

Diese – erstmals vor Verwaltungsgericht erhobenen – Vorwürfe des Beschwerdeführers sind pauschal und vage. Ebenso bleiben sie unbelegt. In den Akten finden sich denn auch keine Hinweise auf eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression. Solche ergeben sich auch nicht aus der (undatierten) persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers, die er dem Gericht am 6. Januar 2023 zukommen liess.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Marokko nicht gefährdet erscheint (vgl. dazu hinten, E. 3.2), sodass auch in dieser Hinsicht kein nachehelicher Härtefall vorliegt.

2.6 Nach dem Gesagten kommt dem Beschwerdeführer kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu.

Aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wie sich aus seinen Ausführungen selber ergibt.

3.  

3.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

3.2 Der heute 29-jährige Beschwerdeführer hält sich seit dem 5. Juli 2019 und damit seit rund vier Jahren in der Schweiz auf. Er hat während seines Aufenthalts keine Sozialhilfe bezogen und keine Betreibungen erwirkt. Ein Strafverfahren wegen Verdachts des Zugänglichmachens einer Videodatei mit kinderpornografischem Inhalt auf Facebook ist – soweit ersichtlich – noch nicht abgeschlossen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2020 in einem Teilzeitpensum einer Erwerbstätigkeit nachging; seit dem 3. Juli 2021 ist er mit einem Pensum von 20 Stunden pro Woche als Verkäufer-Kassierer tätig. Des Weiteren besuchte er Deutschkurse, wobei er jedoch zahlreiche Lektionen verpasste. In sozialer Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer Mitglied in einem Fussballverein ist.

Mit Marokko, wo er vor seiner Einreise in die Schweiz wohnte und wo seine Mutter wohnt, ist der Beschwerdeführer weiterhin verbunden. Er ist jung und arbeitsfähig, sodass eine wirtschaftliche und soziale Eingliederung in seinem Heimatland nicht gefährdet erscheint. Vor seiner Einreise in der Schweiz hatte der Beschwerdeführer als "responsable commercial" in einem Restaurant in Marrakesch gearbeitet. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Marokko zumutbar. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei in Frankreich geboren und dort aufgewachsen, nichts zu ändern.

3.3 Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.