|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00756  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.05.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.12.2023 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Die Beschwerdeführerin, eine 1977 geborene Staatsangehörige Thailands, wurde im Februar 2020 unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, womit die Voraussetzungen für den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gegeben sind (E. 2.2). Mit Blick auf die Höhe der ausgesprochenen Strafen und die der Beschwerdeführerin angelasteten Taten (insb. Betäubungsmitteldelikte) ist insgesamt von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und damit von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin auszugehen (E. 2.4.2). Mangels gelungener Integration wird dieses öffentliche Interesse von den privaten Interessen der getrennt lebenden Beschwerdeführerin nicht aufgewogen, obschon sie sich seit bald 20 Jahren in der Schweiz aufhält (E. 2.5). Abweisung.
 
Stichworte:
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
GETRENNTLEBEN
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
SCHEINEHE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. 3 AIG
Art. 42 Abs. 1 AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 62 Abs. 2 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00756

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 11. Mai 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1977 geborene Staatsangehörige Thailands, die in den Ausweisdokumenten als männliche Person erfasst ist, reiste Ende Dezember 2004 in die Schweiz, wo ihr nach der Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Letztere wurde in der Folge auch nach der 2013 bekannt gegebenen Aufnahme des Getrenntlebens der Eheleute regelmässig verlängert, zuletzt bis am 11. April 2018.

Nach der Verspätung bei der Einreichung eines Verlängerungsgesuchs, die das Erlöschen ihrer Aufenthaltsbewilligung zur Folge hatte, wurde A die Aufenthaltsbewilligung am 25. November 2019 wiedererteilt.

B. Während ihrer Anwesenheit in der Schweiz trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte namentlich folgende Straferkenntnisse:

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juni 2017: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'300.- wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) und mehrfacher Übertretung desselben;

-          Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 30. Januar 2018: Bestrafung mit einer Busse von Fr. 600.- wegen vorsätzlicher Ausübung der Prostitution an einer verbotenen Örtlichkeit;

-          Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 30. Oktober 2018: Bestrafung mit einer Busse von Fr. 1'000.- wegen mehrfachen vorsätzlichen Ausübens der Prostitution an einer verbotenen Örtlichkeit;

-          Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. Februar 2020: Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 155 Tagessätzen – als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juni 2017 – wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung), Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gehilfenschaft) sowie rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Täuschung der Ausländerbehörden.

Darüber hinaus waren im Betreibungsregister von A im September 2019 drei hängige Betreibungen verzeichnet und sechs Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 40'000.-.

C. Vor diesem Hintergrund verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A mit Verfügung vom 21. Juni 2022 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Frist bis 21. September 2022, um das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen.

II.  

Mit Entscheid vom 1. November 2022 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 4. Februar 2023.

III.  

A liess am 7. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 1. November 2022 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Am 14. Dezember 2022 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die ihr wegen Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG) werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Strafe verurteilt worden ist. Eine solche liegt vor, wenn sie die Dauer von einem Jahr überschreitet; dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Ein Widerrufsgrund besteht zudem, falls die ausländische Person oder ihr Vertreter bzw. ihre Vertreterin im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG).

2.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom Obergericht Zug am 12. Februar 2020 unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, womit die Voraussetzungen für den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gegeben sind.

Keine Anwendung findet Art. 62 Abs. 2 AIG, wonach ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig ist (vgl. BGE 146 II 1 E. 2.1.2). Entgegen der Beschwerdeführerin "verzichtete" das Obergericht Zug nämlich nicht auf die Anordnung einer (obligatorischen) Landesverweisung nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), sondern es erwog dazu, dass die Tathandlungen, die zur Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG), das heisst einer der im Katalog von Art. 66a StGB genannten Taten (vgl. Abs. 1 lit. o), führten, vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden seien, sodass die Landesverweisung (aus intertemporalrechtlichen Gründen) nicht angeordnet werden könne.

Ob die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie – wie sie im Strafverfahren eingestand (dazu hinten 2.4.1) – mit ihrer Schweizer Ehefrau eine Scheinehe eingegangen ist, zusätzlich den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat, braucht bei dieser Sachlage nicht näher beurteilt zu werden.

2.3 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme im Einzelfall auch als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung kann sich im Einzelfall auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergeben: Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 mit Hinweisen; ferner statt vieler BGr, 18. März 2022, 2C_614/2021, E. 2.2). 

Zu berücksichtigen sind bei der anzustellenden Verhältnismässigkeitsprüfung namentlich die Schwere des Delikts und das Verschulden der ausländischen Person, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffällig gewordenen ausländischen Person zu beenden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und E. 2.5), und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2–4.4 mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Handelt es sich um ausländische Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (zum Ganzen BGr, 4. Juni 2021, 2C_826/2020, E. 3.3 f. mit Hinweisen).

2.4  

2.4.1 Das Obergericht des Kantons Zug befand die Beschwerdeführerin des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Täuschung der Ausländerbehörden für schuldig.

Den Sachverhaltsfeststellungen im obergerichtlichen Urteil zufolge unterstützte die Beschwerdeführerin Ende 2015 / Anfang 2016 einen Bekannten bei der Errichtung eines der Herstellung von Methamphetamin dienenden Labors, dem Unterhalt und Betrieb desselben, der Produktion von Vorläuferstoffen und deren nachträglicher Aufbewahrung sowie letztlich auch der Herstellung von Methamphetamin. So habe die Beschwerdeführerin zum Beispiel Einzelteile für das Labor beschafft und es zugelassen, dass Chemikalien an ihre Zürcher Adresse geliefert wurden. Weiter habe sie im Labor Putzarbeiten ausgeführt und sei sie dem Hauptbeschuldigten beim Mischen von Substanzen, beim Zusammensetzen von Geräten und letztlich bei der Produktion von mindestens 20 Gramm reinem Methamphetamin in verschiedener Hinsicht mehrfach behilflich gewesen. Auch habe sie den Hauptbeschuldigten Ende 2016 / Anfang 2017 anlässlich eines von diesem explizit selbst so bezeichneten "Dealer Meetings" in C möglichen Abnehmern vorgestellt. Dabei habe die Beschwerdeführerin stets "mit Wissen und Willen" gehandelt. Insbesondere sei ihr stets bewusst gewesen, dass der Hauptbeschuldigte mit dem aufgebauten und betriebenen Labor Crystal Meth auch bzw. primär für den Verkauf herstellen wollte. Da sie dem Erstgenannten sodann ab Oktober 2014 in grösseren Mengen Methamphetamin, Crystal Meth und auch Ecstasy-Pillen verschaffte bzw. verkaufte – wofür die Beschwerdeführerin separat belangt wurde – und eigenen Angaben zufolge seit Jahren selber regelmässig Crystal Meth konsumierte, sei zudem davon auszugehen, dass sie bei ihren Hilfeleistungen für das bzw. im "Drogenlabor" des Hauptbeschuldigten auch wusste, dass durch die beabsichtige und aufgrund der Grösse und des Ausbaustandards des Labors jederzeit mögliche Produktion und den Verkauf von grösseren Mengen illegalen Betäubungsmitteln mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen hätte in Gefahr gebracht werden können.

Hinsichtlich des Tatvorwurfs des rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Täuschung der Ausländerbehörden ergibt sich sodann aus dem – insofern unangefochten gebliebenen – erstinstanzlichen Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 21. Mai 2019, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit ihres Verteidigers erklärt habe, ihre Heirat mit einer Schweizerin habe nur dem Zweck gedient, eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erlangen. Sie habe daher den zuständigen Behörden in den Jahren 2012 bis 2017 wiederholt den Aufenthaltszweck "Ehegatte eines Schweizer Bürgers" vorgespiegelt und dadurch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erschlichen. Darüber hinaus habe sich die Beschwerdeführerin trotz der Tatsache, dass ihre Aufenthaltsbewilligung am 11. April 2018 abgelaufen sei, bis zu ihrer Verhaftung am 26. Juni 2018 weiterhin und damit illegal in der Schweiz aufgehalten.

Während die urteilenden Strafrichterinnen und -richter bezüglich der letztgenannten Delikte dabei von einem nicht mehr leichten und bei der – durch die Beschaffung bzw. den Kauf und/oder Verkauf von Drogen in mindestens 50 Fällen zwischen Oktober 2014 und Ende 2016 begangenen – mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG von einem erheblichen Verschulden der Beschwerdeführerin ausgingen, stuften sie die objektive und subjektive Schwere der (gemäss abstrakter Strafandrohung) schwersten Straftat, der Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG), "gesamthaft" als leicht ein. Dies war insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführerin den Hauptbeschuldigten primär deswegen unterstützte, weil die beiden damals in einem Freundschaftsverhältnis zueinander standen, die Beschwerdeführerin vom Hauptbeschuldigten zeitweise finanziell unterstützt wurde und sie sich temporär in dessen Wohnung aufhalten konnte. Gestützt auf diese Überlegungen wurde die Beschwerdeführerin wegen der ihr zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten belegt und wegen Täuschung der Behörden und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe von 155 Tagessätzen.

2.4.2 Mit Blick auf die Höhe der ausgesprochenen Strafen und die der Beschwerdeführerin angelasteten Taten ist insgesamt von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und damit von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin auszugehen. So spielt bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Beurteilung – entgegen der Beschwerde – keine entscheidende Rolle, dass das Strafgericht bezüglich des Hauptdelikts der Beschwerdeführerin nur von einem leichten Verschulden ausging und ihr den bedingten Strafvollzug gewährte. Das straf- und das ausländerrechtliche Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke und der strafrechtlichen Beurteilung kommt im Ausländerrecht ein anderer Stellenwert zu: Strafrechtlich geht es um die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters bzw. der Täterin; ausländerrechtlich steht dagegen der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der, wie bereits erwähnt, ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens auch generalpräventiv wirken darf (zum Ganzen BGr, 7. Oktober 2020, 2C_421/2020, E. 6.4.2).

Zu beachten ist im vorliegenden Verfahren dagegen, dass Betäubungsmitteldelikte praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, wobei wegen des dadurch bedrohten Rechtsguts (Gesundheit, körperliche Unversehrtheit) ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen hingenommen werden kann (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 17. Juli 2017, 2C_828/2016, E. 3.2 mit Hinweisen). Eine Verurteilung – wie hier – im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG stellt denn auch seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung dar (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Auch wenn die entsprechende Bestimmung im Fall der Beschwerdeführerin keine Anwendung findet bzw. fand, unterstreicht sie doch die Bedeutung, welche Verfassungs- und Gesetzgeber der qualifizierten Drogendelinquenz im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit beimessen (BGr, 13. Februar 2017, 2C_740/2016, E. 4.2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin wiederholt delinquierte, selbst wenn es sich überwiegend um untergeordnete Straftaten handelte.

Dass sich die Beschwerdeführerin während des Strafverfahrens und der bis Februar 2023 laufenden strafrechtlichen Probezeit nichts zu Schulden kommen liess, darf sodann vorausgesetzt werden. So kann sie aus der Tatsache, dass die ihr mit Urteil des Obergerichts Zug vom 12. Februar 2020 vorgeworfenen Verfehlungen bereits mehrere Jahre zurückliegen, nicht den Schluss ziehen, dass von einer äusserst geringen Rückfallgefahr auszugehen sei. Diesem Wohlverhalten, wie auch einem solchen unter Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens, kommt eine geringere Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit (vgl. BGr, 4. Juni 2021, 2C_826/2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen).

2.5 Das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin könnte daher nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. Solche Interessen sind allerdings nicht gegeben:

Die Beschwerdeführerin hält sich zwar bereits seit bald 20 Jahren und damit schon seit längerer Zeit in der Schweiz auf, doch ist diese Aufenthaltsdauer erheblich zu relativieren, da ihr Aufenthalt – wie sie im Strafverfahren selbst einräumte (vorn 2.4.1) – auf einer Täuschung der Behörden beruhte (vgl. BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1 mit Hinweisen). Angesichts ihrer Verschuldung und des Umstands, dass sie jedenfalls zwischen November 2015 und Januar 2021 bloss ein geringes Einkommen erzielte bzw. gar nicht erwerbstätig war oder sich bei Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit strafbar machte, liegt überdies keine massgebliche wirtschaftliche bzw. berufliche Integration der Beschwerdeführerin vor – unabhängig davon, dass sie aktuell (teilzeit-)erwerbstätig ist. Weiter wird in der Beschwerde nicht substanziiert bestritten, dass die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin unter dem aufgrund ihrer Anwesenheitsdauer zu Erwartenden liegt, und sind keine sozialen Kontakte dargetan. Eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse liegt damit nicht vor.

Der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der Heimat dürften des Weiteren keine massgeblichen Hürden entgegenstehen. Sie ist erst 45-jährig sowie gesund und hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie ihr junges Erwachsenenleben in ihrer Heimat verbracht. Dort hat sie zudem nicht nur die Schule besucht, sondern auch studiert und in der Tourismusbranche gearbeitet. Zuletzt hielt sie sich eigenen Angaben zufolge im Jahr 2013 in Thailand auf. Ihre Eltern leben heute noch im Land.

2.6 Im Ergebnis steht mit der wiederholten Delinquenz der Beschwerdeführerin namentlich im Betäubungsmittelbereich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme einer nicht gelungenen Integration trotz einer Anwesenheitsdauer von fast 20 Jahren sowie einer zumutbaren Rückkehr nach Thailand entgegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung erweisen sich deshalb als verhältnismässig. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer Anwesenheitsdauer und trotz ihrer misslungenen Integration auf den konventionsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) berufen kann (vgl. hierzu BGE 144 I 266), weil die Einschränkung dieses Anspruchs angesichts überwiegender öffentlicher Interessen zulässig wäre (Art. 8 Abs. 2 EMRK), wie die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 96 AIG gezeigt hat.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 1 und Ziff. 2 e contrario BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.