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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00758
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. A und B
sind seit 2010 verheiratet und leben zusammen mit ihrer gemeinsamen Tochter C
(geb. 2012) in einer Wohnung in D.
B. Mit
Verfügung vom 21. November 2022 ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt
auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B für die
Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und
Rayonverbote betreffend diese, die Schulen und den Kinderhort von C in D und E
sowie den Arbeitsort von A in F an. Zudem verbot die Kantonspolizei B für
denselben Zeitraum den Kontakt zu A und C.
II.
Mit Eingabe vom 29. November 2022 ersuchte A die
Haftrichterin am Bezirksgericht Bülach um Verlängerung der Schutzmassnahmen um
drei Monate. Ohne vorher A oder B angehört zu haben, wies die Haftrichterin
dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. November 2022 ab und hielt fest, die
Schutzmassnahmen dauerten noch bis 5. Dezember 2022. Verfahrenskosten
erhob die Haftrichterin keine, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 8. Dezember
2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung vom 30. November 2022 sowie die Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Eingaben vom jeweils 14. Dezember
2022 verzichteten die Haftrichterin und die Kantonspolizei darauf, zur
Beschwerde Stellung zu nehmen. B reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist
das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide
zuständig, die von der Haftrichterin oder dem Haftrichter bzw. in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes getroffen wurden. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Letztere
Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, sodass der Einzelrichter zum
Entscheid berufen ist.
1.2 Der
Bitte der Beschwerdeführerin entsprechend wird das vorliegende Urteil zu ihren
Handen der Beratungsstelle G in H zugestellt. Die Zustelladresse der
Beschwerdeführerin ist im Rubrum entsprechend anzupassen.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 31. August 2022,
VB.2022.00445, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann namentlich durch
Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1
lit. a GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von
der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein
Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die
gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert
vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen
Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der
Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört
die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch
eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9
Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung
der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist
von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10
Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6
Abs. 3 GSG).
2.2 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und
lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie
erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,
31. August 2022, VB.2022.00445, E. 2.2).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass es in
der Ehe der Parteien immer wieder zu Streitigkeiten komme. Im Januar 2016 habe
der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit der flachen Hand ins Gesicht
geschlagen und sie in den Bauch getreten. Ungefähr im Mai 2020 sei es zu einem
Streit gekommen, bei dem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin das
Mittagessen ins Gesicht geworfen habe. Im Sommer 2021 habe er sie mehrfach mit
den Händen gegen eine Ecke gestossen. Am 20. November 2022 sei es erneut
zu einem verbalen Streit gekommen. Dabei habe der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin die Scheidungspapiere auf den Kopf geschlagen. Lediglich
dieser aktuelle Vorfall sei zur Anzeige gebracht worden.
3.2 Mit
Verweis auf § 9 Abs. 3 GSG, § 10 Abs. 2 GSG und § 11
Abs. 1 GSG (vorn E. 2.1) erwog die Haftrichterin in der Verfügung vom
30. November 2022, der Beschwerdegegner werde – wie sich aus den
nachfolgenden Ausführungen ergebe – durch den vorliegenden Entscheid nicht
beschwert. Es sei deshalb nicht erforderlich, ihm mittels Einsprache noch die
Möglichkeit zu eröffnen, angehört zu werden. Als Gesuchstellerin sei die
Beschwerdeführerin vom Gericht in keinem Fall zwingend anzuhören. Demgemäss sei
nicht nur vorläufig zu entscheiden; vielmehr könne direkt ein definitiver
Entscheid ergehen.
Weiter erwog die Haftrichterin, die Beschwerdeführerin
habe im Rahmen der polizeilichen Befragung anlässlich der Rapportierung
angegeben, der Beschwerdegegner sei wütend gewesen, weil ihre Tochter nicht mit
ihm das Auto habe waschen, sondern zu einer Freundin habe gehen wollen.
Zunächst sei es ein rein verbaler Streit gewesen. Danach sei der
Beschwerdegegner so wütend geworden, dass er ihr – der Beschwerdeführerin – mit
den Scheidungsdokumenten auf den Kopf geschlagen habe. Danach habe er mit aller
Wucht auf die Küchengarnitur geschlagen und sie gleichzeitig angeschrien.
Dieser Vorfall, so die Haftrichterin, werde vom Beschwerdegegner insoweit
bestätigt, als er anlässlich der Rapportierung angegeben habe, er sei wütend
gewesen, als ihm die Beschwerdeführerin die Scheidungspapiere zur Unterschrift
vorgelegt habe. Er habe sie damit aber nicht auf den Kopf geschlagen, sondern
die Dokumente in Richtung ihres Gesichts geworfen. Erstellt – so die
Haftrichterin weiter – sei somit einzig, dass es am 20. November 2022
zwischen den Parteien wegen der Scheidung zu einem verbalen Streit gekommen
sei. Aufgrund der beidseits sehr knapp gehaltenen Aussagen könne nicht eruiert
werden, was der Beschwerdegegner mit den Scheidungspapieren in den Händen genau
getan habe. Selbst wenn er diese tatsächlich der Beschwerdeführerin auf den
Kopf geschlagen hätte, sei aber zweifelhaft, inwiefern die Beschwerdeführerin
dadurch in ihrer physischen Integrität durch Ausübung von Gewalt verletzt
worden wäre. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, sie sei durch diesen Schlag
verletzt worden. Es sei auch nur schwer vorstellbar, wie etwas derart Leichtes
wie Papier zu einer Verletzung führen sollte. Dem Polizeirapport seien
jedenfalls keine Hinweise auf Verletzungen oder nur schon auf die Wucht des
angeblichen Schlages zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin mache auch nicht
geltend, dass und inwiefern sie sich durch diesen Vorfall bedroht gefühlt habe.
Auch lege sie nicht dar, worin sie einen Fortbestand der Gefährdung erblicke.
Dass die Auseinandersetzungen im Hinblick auf eine mögliche Scheidung für sie
belastend seien und sie sich mehr Zeit und Ruhe wünsche, sei nachvollziehbar,
aber kein Grund für die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen; dies wäre
unter diesen Umständen unverhältnismässig. Schliesslich könne auch aus den
behaupteten früheren Tätlichkeiten nicht auf eine akute Situation häuslicher
Gewalt geschlossen werden. Gegenüber der Polizei habe die Beschwerdeführerin
angegeben, der Beschwerdegegner habe gelegentlich mit Gegenständen geworfen,
manchmal auch gegen sie gerichtet. Demgegenüber habe sie in ihrem Gesuch um
Verlängerung geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe ihr Essen ins Gesicht
und sie mit beiden Händen mehrfach gegen die Wand geworfen. Diese Aussagen
deckten sich nicht und seien sehr vage gehalten. Insbesondere fehlten eine
zeitliche Einordnung, eine detaillierte Beschreibung und Angaben zur Häufigkeit
dieser Vorfälle. Angebliche frühere Tätlichkeiten liessen sich daher nicht
erstellen. Zusammengefasst sei das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen
abzuweisen.
4.
4.1 Die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin
oder des Gesuchsgegners durch das Zwangsmassnahmengericht dient einerseits der
Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und
stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht
dar. Sodann dient die Anhörung aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn
die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands kann in der Regel aufgrund
einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus
besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die
Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Über den
Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche
Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach
Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Ohne Anhörung der
Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige
Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz
rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage,
wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung
zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine
vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen,
wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist.
Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem
Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig
eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Nach der
Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der
Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der
Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine
unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin
oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten,
wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten
Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit
zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt (VGr, 24. Mai 2022, VB.2022.00198, E. 4.4;
18. April 2020, VB.2020.00190, E. 3.2.3; vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 19).
Eine Anhörung der Gesuchstellerin
bzw. des Gesuchstellers erscheint insbesondere dann geboten, wenn sie bei sich
widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen
kann (VGr, 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.1; 6. April 2022,
VB.2022.00136, E. 4.6.1).
4.2 Der Zweck
von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation der Gewaltsituation und
– im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht in
der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen
den betroffenen Personen. Vielmehr haben sie einen sofort notwendigen, durch
andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen
sicherzustellen. Demzufolge ist für den Entscheid über die Verlängerung der
Schutzmassnahmen in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation
Anlass für die Anordnung einer Gewaltschutzmassnahme gab und diese
Gewaltsituation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn
verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (statt vieler VGr,
2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).
4.3 Während
die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner habe sie am
20. November 2022 mit den Scheidungspapieren geschlagen, räumt der
Beschwerdegegner immerhin ein, die Scheidungspapiere in Richtung des Gesichts
der Beschwerdeführerin geworfen zu haben. Von welcher Intensität die eine oder
andere Handlung gewesen sein soll, lässt sich aufgrund der Akten nicht
beurteilen. Beide Handlungen könnten jedoch durchaus als häusliche Gewalt
bezeichnet werden, fallen unter diesen Begriff doch bereits Tätlichkeiten, die
in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende
Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (statt vieler VGr,
22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2). Entgegen der Ansicht der
Haftrichterin kommt es jedenfalls nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin im
Sinn einer Körperverletzung "verletzt" wurde.
Vorliegend lässt gerade der Umstand, dass die tatsächlich
wenig umfangreichen Aussagen der Parteien, welche – nicht nur – bezüglich des
Vorfalls vom 20. November 2022 auseinandergehen, ohne dass die einen aber
gegenüber den anderen als glaubhafter bezeichnet werden könnten, eine Anhörung
beider Parteien durch die Haftrichterin und den dadurch zu gewinnenden
persönlichen Eindruck als uanbdingbar erscheinen. Es wäre an der Haftrichterin
gewesen, im Rahmen einer solchen hinsichtlich der aus ihrer Sicht vagen Angaben
bei der Beschwerdeführerin nachzufragen – namentlich betreffend die (akute)
Gefährdungssituation und den Fortbestand der Gefährdung. Insofern ist der
Sachverhalt zu wenig abgeklärt. Zu beachten ist sodann, dass die Mitbeteiligte
die Schutzmassnahmen ebenso zugunsten der gemeinsamen Tochter der Parteien
anordnete und diese genauso als gefährdete Person bezeichnete. So soll C gemäss
den Angaben der Beschwerdeführerin wiederholt bei den Auseinandersetzungen bzw.
Übergriffen des Beschwerdegegners anwesend gewesen sein. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist ein Kind nicht nur dann selber von
häuslicher Gewalt betroffen, wenn es unmittelbar in seiner körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2
Abs. 1 GSG). Vielmehr kann dies auch dann der Fall sein, wenn die
gefährdende Person in Gegenwart des Kindes wiederholt Gewalt gegen die
gefährdete Person ausübt, führt dies doch möglicherweise zu einer
Traumatisierung des Kindes, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt
betroffenen Person macht. Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in
ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung
Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt. Ist ein Kind nicht selber
von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich daher auch die Frage, ob ein
Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im
Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt (statt vieler VGr,
8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.2, mit Hinweisen).
4.4 Indem sie
auf eine Anhörung verzichtete, verletzte die Haftrichterin somit einerseits das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und ist andererseits der Sachverhalt
hinsichtlich deren und von C Gefährdungslage nur ungenügend erstellt. Demgemäss
konnte die Haftrichterin auch nicht die Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer
Gefährdung der Beschwerdeführerin und von C im gebotenen Mass beurteilen.
Ebenso wenig kann dies nun das Verwaltungsgericht tun.
4.5 Eine
Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (vgl.
hierzu Alain Griffel Kommentar VRG, § 8 N. 38) im Beschwerdeverfahren
kommt aufgrund der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht
infrage (vorn E. 2.2). Vielmehr ist eine Rückweisung der Sache an die
Haftrichterin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. ergänzender
Sachverhaltsermittlung mittels mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin und
des Beschwerdegegners und zum Neuentscheid über die Verlängerung der von der
Mitbeteiligten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von § 64
Abs. 1 VRG unumgänglich. Die Haftrichterin wird dabei namentlich auch die
Gefährdungslage von C zu prüfen haben.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 1 der Verfügung der Haftrichterin vom
30. November 2022 aufzuheben und ist die Sache im Sinn der
Erwägungen an das Bezirksgericht Bülach zur Neuentscheidung zurückzuweisen.
5.2 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten wären deshalb dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip
zum Zug kommen (Plüss, § 13 N. 59). Infolge der festgestellten
Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin und der mangelhaften Abklärung des
Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksgericht
Bülach aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid
dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung der Haftrichterin vom
30. November 2022 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der
Erwägungen an das Bezirksgericht Bülach zur Neuentscheidung zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'305.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Bezirksgericht Bülach auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Bülach.