{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00758_2022-12-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222905&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "254eb4dd2c16fd5437a0c7c9b4abd9b4"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00758"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.12.2022  VB.2022.00758"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.12.2022  VB.2022.00758"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.12.2022  VB.2022.00758"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die - ohne vorg\u00e4ngige pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung der Parteien - erfolgte definitive Nichtverl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen.] Nach der Rechtsprechung ist im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuh\u00f6ren, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grunds\u00e4tzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungen\u00fcgende haftrichterliche Anh\u00f6rung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzul\u00e4ssig zu erachten, wenn sie zu einer unvollst\u00e4ndigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzul\u00e4ssigen antizipierten Beweisw\u00fcrdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs f\u00fchrt. Eine Anh\u00f6rung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint insbesondere dann geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Kl\u00e4rung des Sachverhalts beitragen kann (E. 4.1). Vorliegend l\u00e4sst gerade der Umstand, dass die tats\u00e4chlich wenig umfangreichen Aussagen der Parteien, welche \u2013 nicht nur \u2013 bez\u00fcglich des letzten Vorfalls auseinandergehen, ohne dass die einen aber gegen\u00fcber den anderen als glaubhafter bezeichnet werden k\u00f6nnten, eine Anh\u00f6rung beider Parteien durch die Haftrichterin und den dadurch zu gewinnenden pers\u00f6nlichen Eindruck als unabdingbar erscheinen. Es w\u00e4re an der Haftrichterin gewesen, im Rahmen einer solchen hinsichtlich der aus ihrer Sicht vagen Angaben bei der Beschwerdef\u00fchrerin nachzufragen \u2013 namentlich betreffend die (akute) Gef\u00e4hrdungssituation und den Fortbestand der Gef\u00e4hrdung der Beschwerdef\u00fchrerin und der Tochter. Insofern ist der Sachverhalt zu wenig abgekl\u00e4rt (E. 4.3). Die Verfahrenskosten sind gem\u00e4ss dem Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache im Sinn der Erw\u00e4gungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:17:33", "Checksum": "3be4ae7382608192dee99cba80b7a0f0"}