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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00759
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
1. …
2. …
3. …
4. …
5. …
6. …
7. …
8. …
9. …
10. …
11. …
12. …
alle vertreten durch RA X,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat von Zürich,
vertreten durch das Sicherheitsdepartement,
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 16.
September 2020, im städtischen Amtsblatt publiziert am 23. September 2020,
ordnete die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich im
Kreis … "zwecks Veloförderung" die Aufhebung folgender
Verkehrsvorschrift an (Dispositivziffer ):
Saatlenstrasse
In
der Verfügung des Polizeivorstands vom 6.9.1985: Parkflächen. b) Das
Stehenlassen von Motorwagen ist gestattet (Längsparkierung), Montag bis Freitag
von 8.00 bis 19.00, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten
und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand
zwischen der Strasse Blauäcker und dem Haus Nr. ....
II.
A. Mit
Eingabe vom 23. Oktober 2020 liessen zwei Verbände und zehn weitere
Personen den Stadtrat von Zürich gemeinsam um Neubeurteilung ersuchen. Mit
Beschluss vom 27. Januar 2021 trat dieser auf die Begehren der Verbände
nicht ein und wies diejenigen der übrigen Begehrenstellenden ab
(Dispositivziffern 1 und 2). Die Verfahrenskosten auferlegte der Stadtrat
den Begehrenstellenden je zu einem Zwölftel, unter solidarischer Haftung für
das Ganze (Dispositivziffer 3).
B. Der von
sämtlichen Begehrenstellenden hiergegen am 8. März 2021 erhobene Rekurs
wurde mit Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 7. November
2022 abgewiesen (Dispositivziffer 1) und die Kosten wurden den Rekurrierenden
unter solidarischer Haftung für das Ganze auferlegt (Dispositivziffer 2).
III.
A. Mit
Eingabe vom 8. Dezember 2022 liessen sämtliche Rekurrierende hiergegen
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie liessen unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragen, die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks
Zürich vom 7. November 2022, der Beschluss des Stadtrats vom
27. Januar 2021 und die Verfügung der Vorsteherin des
Sicherheitsdepartements vom 16. September 2020 betreffend permanente
Verkehrsvorschriften, Kreis …, Saatlenstrasse, seien aufzuheben und auf
die Aufhebung von 16 weissen Parkplätzen an der Saatlenstrasse auf dem
nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Strasse Blauäcker und dem Haus
Nr. … sei vollumfänglich zu verzichten. Eventualiter sei die Aufhebung von
weissen Parkplätzen auf ein Minimum zu beschränken. In prozessualer Hinsicht
liessen sie die Durchführung eines Augenscheins beantragen.
B. Das
Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 auf eine
Stellungnahme. Die Stadt Zürich beantragte mit Eingabe vom 5. Januar 2023
die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die
Beschwerdeführenden replizierten und die Stadt Zürich duplizierte am
13. bzw. 22. Februar 2023. Die Akten des Verfahrens vor dem
Statthalteramt und dem Stadtrat von Zürich wurden beigezogen.
C. Am
24. Februar 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
aufforderungsgemäss ergänzte Vollmachten zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig.
1.2 Gemäss § 54
Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung
enthalten. Antrag und Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der
Beschwerde. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des
angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche
Aufhebung verlangt wird. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die
Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 ff. und N. 17
ff.). An einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid fehlt es, wenn sich der Beschwerdeführer damit begnügt, die
Rekursschrift im Wesentlichen unverändert als Beschwerdeschrift einzureichen
(Griffel, § 54 N. 4; zum Ganzen VGr, 12. Mai 2022,
VB.2021.00241, E. 2.2).
1.3 Die im
Rekursverfahren unterlegenen Beschwerdeführer 1 und 2 sind grundsätzlich
legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das von der Vorinstanz
bestätigte Nichteintreten des Beschwerdegegners auf ihr Neubeurteilungsbegehren
zur Wehr zu setzen (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28
N. 58; VGr, 6. April 2023, VB.2022.00536, E. 1.3). In ihrer
Beschwerde beschränken sie sich jedoch auf eine wörtliche Wiederholung ihrer
bereits im Rekursverfahren gemachten Ausführungen zu ihrer Rechtsmittellegitimation.
Mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach der Beschwerdegegner infolge
mangelnder Substanziierung der Legitimationsvoraussetzungen zu Recht nicht auf ihr
Neubeurteilungsbegehren eingetreten sei, setzen sich die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer 1 und 2 nicht ansatzweise auseinander. Dies zeigt sich exemplarisch
daran, dass sie vor Verwaltungsgericht unzutreffenderweise (erneut) vorbringen
lassen, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihren Rekurs eingetreten, während
diese sehr wohl darauf eingetreten war, ihn gestützt auf die erwähnte Begründung
jedoch konsequenterweise abgewiesen hatte. Nach dem Gesagten ist auf die
Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 mangels rechtsgenüglicher
Begründung somit nicht einzutreten.
1.4 In Bezug
auf die Beschwerdeführenden 3–12, die sich mit der sie betreffenden
Begründung des vorinstanzlichen Entscheids jedenfalls in Teilen
auseinandersetzen (vgl. nachfolgend E. 4.5 f.), sind die
Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten
ist.
2.
2.1 Die obere Rechtsmittelinstanz prüft von
Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Instanz gegeben
waren. Hat letztere trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung materiell
entschieden, so ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57; vgl. VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00595, E. 1.3; 4. Mai 2020,
VB.2019.00659, E. 1.3). Zum Rekurs und analog zur Stellung eines
Begehrens um Neubeurteilung im Sinn von § 170 f. des Gemeindegesetzes
vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) ist berechtigt, wer durch eine
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG; vgl. zur Legitimation im
Neubeurteilungsverfahren Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Zürich, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 464). Die Legitimation ist als
Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen zu prüfen, doch obliegt es der
beschwerdeführenden Partei nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts, ihre
Legitimation zu substanziieren, wenn diese nicht offensichtlich ist (VGr, 24. November
2022, VB.2021.00592, E. 3.2; 29. Juli 2021, VB.2019.00628, E. 3.1; 11. Juli 2019,
VB.2018.00318, E. 2.1; 20. Mai 2009, VB.2008.00533, E. 4). Diese
Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu
erfolgen (VGr, 24. November 2022, VB.2021.00592, E. 3.2; 28. April 2022, VB.2021.00601,
E. 2.1). An eine anwaltlich vertretene Partei dürfen dabei höhere
Anforderungen gestellt werden, als an Laien (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 21 N. 38 f.).
2.2 Bei der
Aufhebung von Parkfeldern handelt es sich um eine funktionelle
Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). Die
Rechtsmittelbefugnis gegen solche Anordnungen steht allen Verkehrsteilnehmern
zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger
regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während
bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539
E. 1.1; BGr, 2. März 2018,
1C_11/2017, E. 1.1, je mit Hinweisen). Aber auch regelmässige
Benützer eines von einer Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind
nur dann zu deren Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen
von einer gewissen Intensität zur Folge hat (BGr, 8. April 2021,
1C_43/2011, E. 7; VGr, 26. September
2022, VB.2022.00024/VB.2022.00052, E. 3.1; 30. September 2021,
VB.2020.00608, E. 2.1). Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung
von Parkplätzen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich
dann eine legitimationsbegründende Betroffenheit bewirken, wenn die Nutzung
einer Liegenschaft dadurch verunmöglicht oder erheblich erschwert wird (BGr, 9. November
2007, 2A.70/2007, E. 2.2; 14. August 2007, 2A.115/2007, E. 3).
Gegen die Markierung neuer Parkfelder kann etwa vorgehen, wer vorbringt, diese
versperrten den direkten Zugang zum eigenen Grundstück (VGr, 15. Juli
2021, VB.2021.00222, E. 2.2).
2.3 Bei den
Beschwerdeführenden 3–12 handelt es sich durchwegs um (natürliche und
juristische) Personen, die im näheren Umfeld der streitbetroffenen Parkfelder
ein Gewerbe betreiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
führt die Aufhebung von Kurzzeitparkplätzen, auch in unmittelbarer Nähe,
grundsätzlich noch nicht zu einer Beschränkung der Zugänglichkeit für den
Ladeninhaber, seine Angestellten und Lieferanten. Sie kann aber wohl eine
Erschwerung für die mit dem Auto anreisende Kundschaft darstellen, indem diese
entweder deutlich länger nach Parkmöglichkeiten suchen muss oder Parkplätze
erst in erheblich weiterer Entfernung finden kann. Zur Bejahung der
legitimationsbegründenden Betroffenheit eines Geschäfts infolge einer solchen
Verschlechterung der Kundenerreichbarkeit ist indes zu verlangen, dass erstens
ein erheblicher Anteil der Kundschaft mit dem Auto anreist und zweitens deren
Parkplatzsuche durch die infrage stehende Anordnung markant erschwert wird. In
Anlehnung an das Erfordernis der Wahrnehmbarkeit zusätzlicher
Verkehrsimmissionen erwog das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang
jeweils, für die Bejahung der Rechtsmittellegitimation könne verlangt werden,
dass ein bestimmter Mindestanteil der in einem gewissen Umkreis verfügbaren
Parkplätze aufgehoben wird, wobei es als massgeblichen Umkreis eine Luftdistanz
von 100 m oder 150 m und als massgeblichen Mindestanteil eine Quote
von etwa 10 % in Betracht zog (vgl. zum Ganzen VGr, 7. November 2006,
VB.2006.00422 in: ZBl 108/2008, S. 111–117, E. 2.3;
22. September 2011, VB.2011.00440, E. 2.3; 11. Juli 2019,
VB.2018.00318, E. 2.4).
2.4 Der
Beschwerdegegner erwog zur Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführenden 3–12,
es könne aufgrund der unmittelbaren Nähe der Parkplätze zu deren
Geschäftslokalen und der objektiven Schwierigkeit zur Substanziierung des
Mobilitätsverhaltens ihrer Kundschaft zu deren Gunsten davon ausgegangen
werden, dass sie im Sinne der dargelegten Rechtsprechung spezifisch betroffen
und daher zum Begehren um Neubeurteilung legitimiert seien, obwohl sie ihre
Vorbringen betreffend die Verschlechterung ihrer Erreichbarkeit nicht weiter
substanziieren und belegen würden. Die Vorinstanz äusserte sich hierzu nicht
näher.
2.5 Die
Beschwerdeführenden 3–12 liessen vor dem Beschwerdegegner zu ihrer
Betroffenheit lediglich ausführen, sie seien als direkte Anstösser des
betreffenden Strassenabschnitts zwingend auf Parkplätze für Kunden und das
anliefernde Gewerbe angewiesen. Da "im Sinne eines Kahlschlags"
gleich sämtliche Parkplätze aufgehoben würden, sei mit einer wesentlichen
Verschlechterung der Kundenerreichbarkeit ihrer Geschäfte zu rechnen. Ein
erheblicher Anteil der Kunden, welche die Geschäfte im fraglichen Bereich der
Saatlenstrasse aufsuchen würden, komme mit dem Auto und deren Parkplatzsuche
werde durch die Aufhebung der streitbetroffenen Parkfelder erheblich erschwert.
Ob die Beschwerdeführenden 3–12 mit diesen eher pauschalen Ausführungen –
die insbesondere nicht näher auf die möglicherweise unterschiedlichen
Kundengruppen und -bedürfnisse der in verschiedensten Branchen tätigen
Beschwerdeführer eingehen – ihre qualifizierte Betroffenheit durch die
streitgegenständliche Verkehrsanordnung gegenüber dem Beschwerdegegner genügend
substanziiert haben, dass dieser auf deren Neubeurteilungsbegehren überhaupt
hätte eintreten dürfen, ist fraglich. Sodann erscheint angesichts der örtlichen
Verhältnisse zumindest zweifelhaft, ob tatsächlich ein "erheblicher
Anteil" der Kundschaft der Beschwerdeführenden 3–12, bei denen es
sich mehrheitlich um Gastronomie-, Dienstleistungs- und Kleinhandelsbetriebe
handelt, wie behauptet mit dem Auto anreist. Der streitbetroffene
Strassenabschnitt und damit auch die Geschäftslokale der Beschwerdeführenden 3–12
befinden sich in unmittelbarer Nähe zu einer Haltestelle der Verkehrsbetriebe
Zürich, die von zwei Tramlinien und vier Buslinien bedient wird. Da sich die
Beschwerde der Beschwerdeführenden 3–12 aber ohnehin als unbegründet
erweist (nachfolgend E. 3 f.), kann dies letztlich offengelassen
werden.
3.
Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe, ist
offensichtlich unbegründet. Dass die Vorinstanz hinsichtlich der tatsächlichen
bzw. örtlichen Verhältnisse grundsätzlich auf die ausführlichen Erwägungen des
Beschwerdegegners verwies, ist mit Blick auf § 28 Abs. 1 VRG nicht zu
beanstanden, zumal die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren mit keinem Wort
eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügten, sondern ausschliesslich
die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verkehrsanordnung geltend
machten. Angesichts dessen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz
dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Durchführung eines Augenscheins hätte
stattgeben sollen. Auch im Beschwerdeverfahren legen die Beschwerdeführenden
nicht näher dar, inwiefern die Ausführungen des Beschwerdegegners und der
Vorinstanz zum Sachverhalt unvollständig oder unzutreffend sein sollen, sondern
beschränken sich auf das pauschale Vorbringen, dass die "örtlichen
Verhältnisse" gar nie vor Ort abgeklärt und festgestellt worden seien,
obwohl diese für die Beurteilung der strittigen Parkplatzaufhebung von
eminenter Bedeutung seien. Welche örtlichen Verhältnisse dies konkret sein
sollen, inwiefern diesen für die vorliegende Streitsache Rechtserheblichkeit
zukommt und weshalb sich diese nur mittels Durchführung eines Augenscheins
feststellen lassen sollen, wird nicht dargetan. Gleiches gilt für den Einwand
der Beschwerdeführenden, wonach ein Augenschein hätte veranschaulichen können,
dass "die Situation nicht jener entspricht, von welcher die
Beschwerdegegnerin ausgeht". Somit ist auch im vorliegenden Verfahren
keine Notwendigkeit zur Durchführung eines Augenscheins ersichtlich, weshalb
der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden abzuweisen ist.
4.
4.1 Als
funktionelle Verkehrsanordnung hat die Aufhebung der streitbetroffenen
Parkfelder den Anforderungen von Art. 3 Abs. 4 SVG zu genügen. Danach
können andere Beschränkungen oder Anordnungen als die in Art. 3
Abs. 3 beschriebenen Fahrverbote erlassen werden, soweit der Schutz der
Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und
Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit
Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des
Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen
liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen kann insbesondere in
Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt
werden. Der Katalog der zulässigen Gründe für Verkehrsbeschränkungen und
-anordnungen ist weit auszulegen. Für deren Zulässigkeit ist im Wesentlichen zu
verlangen, dass an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen
begründetes) öffentliches Interesse besteht und dass die Massnahme verhältnismässig
ist (vgl. zum Ganzen BGE 106 IV 201 E. 3 f.; BGr, 4. November
2010, 1C_323/2010, E. 4.2; 9. November 2007, 2A.70/2007, E. 3.1;
VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00413, E. 4.1; Christoph J. Rohner,
Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Zürich 2012, S. 56,
77, 79, 111 und 139 f.). Gleiches ergibt sich aus Art. 107 Abs. 5 der
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) sowie
aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101).
4.2 Verkehrsanordnungen
sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der
Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit
solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden, denen dabei
ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt (BGr, 9. November 2007,
2A.70/2007, E. 3.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00413, E. 4.2,
auch zum Nachfolgenden). Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber nach § 50
VRG auf eine Rechtskontrolle beschränkt und prüft angefochtene Anordnungen
nicht auf ihre Angemessenheit hin. Ein gerichtliches Eingreifen rechtfertigt
sich vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis
namentlich nur dann, wenn die zuständigen Behörden von unzutreffenden
tatsächlichen Annahmen ausgehen, rechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der
Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder
notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar
grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (BGr, 16. Juni
2017, 1C_37/2017, E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3 Der
Beschwerdegegner, auf dessen tatsächliche Ausführungen auch die Vorinstanz
weitestgehend abstellte, begründete das öffentliche Interesse an der
streitgegenständlichen Verkehrsanordnung zusammengefasst damit, dass die
derzeitige Verkehrsführung weder den (Sicherheits-)Bedürfnissen des Fuss- und
Fahrradverkehrs, noch den Vorgaben der regionalen und kommunalen Richtplanung
gerecht werde. Im betreffenden Abschnitt der Saatlenstrasse gelte
Einbahnverkehr mit Ausnahme für Velos und Motorfahrräder. Aufgrund der
ca. 3,50 m breiten (entlang des rechten Fahrbahnrands verlaufenden
Längs-)Parkfelder sei die verbleibende Fahrbahnbreite derzeit zu schmal für
eine sichere und normgerechte Radführung entgegen der signalisierten
Einbahnrichtung mit Busverkehr. Daher werde der Radverkehr in die Gegenrichtung
behelfsmässig auf dem rund 3 m breiten Trottoir geführt, das als
getrennter Fuss-/Radweg signalisiert sei. Die zugewiesene Verkehrsfläche für
den Radverkehr sei dabei 1,20 m breit, womit den Fussgängern daneben
1,80 m verbleiben würden. Diese Dimensionierungen würden der einschlägigen
VSS-Norm 640 070 ("Fussgängerverkehr; Grundnorm") und den
städtischen Velostandards für Hauptrouten nicht entsprechen. Sodann werde mit
den bestehenden Verhältnissen in der Saatlenstrasse den behördenverbindlichen,
regionalen und kommunalen richtplanerischen Vorgaben nicht hinreichend Rechnung
getragen. Darin verlaufe gemäss regionalem Verkehrsplan eine Radroute von
gesamtstädtischer Bedeutung, die auch im kommunalen Verkehrsplan der Stadt Zürich
eingetragen und im "Masterplan Velo" als Hauptroute verzeichnet sei.
Auf dem stark frequentierten Trottoir verlaufe wiederum eine wichtige
Fusswegverbindung gemäss regionalem und kommunalem Verkehrsplan sowie ein
Schulweg, der im Schulwegplan der Stadt Zürich verzeichnet sei. Die
Benutzungspflicht des Trottoirs für Radfahrende in der Gegenrichtung stehe
schliesslich in einem Spannungsverhältnis zum strassenverkehrsrechtlichen
Trennungsgrundsatz von Art. 43 Abs. 2 Satz 1 SVG, wonach
Fussgänger Anspruch darauf hätten, sich unter Ausschluss der übrigen
Verkehrsteilnehmenden auf dem Trottoir fortzubewegen. Zwar seien Ausnahmen
hiervon gestützt auf Art. 43 Abs. 2 Satz 2 SVG in Verbindung mit
Art. 65 Abs. 8 SSV möglich, jedoch seien die entsprechenden
Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Somit sei die Radführung auf die
Fahrbahn zu verlegen, wofür infolge der beengten räumlichen Verhältnisse die
Aufhebung der streitbetroffenen 16 weissen Parkplätze unvermeidlich sei.
4.4 Die
Vorinstanz erwog, auch wenn die vom Beschwerdegegner angeführten VSS-Normen
nicht per se verbindlich seien, habe dieser ausführlich und nachvollziehbar
dargelegt, dass die aktuelle Regelung den berechtigten Interessen der
Fussgänger (darunter Schulkinder) und Radfahrenden nicht gerecht werde,
Sicherheitsrisiken berge und im Übrigen auch der von der Stadt beabsichtigten
Veloförderung zuwiderlaufe. Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen
des jüngst revidierten kommunalen Richtplans Verkehr und den dortigen Verweis
auf die Velostrategie 2030 – innerhalb derer die Saatlenstrasse zwischen dem
Stettbachweg und dem Herbstweg als Velovorzugsroute ausgewiesen sei, die im
Vergleich zu den übrigen Routenkategorien den höchsten Anforderungen an
Infrastruktur und gute Sichtbarkeit zu genügen habe – hielt sie weiter fest,
dass ein gewichtiges und richtplanerisch festgehaltenes Interesse an der
Ergänzung des städtischen Velonetzes und der sicheren Ausgestaltung der
Velorouten bestehe. Unter Würdigung der von den Beschwerdeführenden hiergegen
erhobenen Einwände erwog die Vorinstanz ferner, dass dieses öffentliche Interesse
stärker zu gewichten sei als deren privates Interesse an einer Beibehaltung der
streitbetroffenen Parkfelder. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf die Beibehaltung öffentlicher
Parkplätze (vgl. BGE 122 I 279 E. 2c). Sodann sei das betroffene
Gebiet sehr gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen, weshalb davon
auszugehen sei, dass die Kundschaft der ansässigen Gewerbetreibenden zu einem
wesentlichen Teil aus Fussgängern und Radfahrern bestehen dürfte. Schliesslich
würden zahlreiche Parkmöglichkeiten im näheren Umfeld des betroffenen
Strassenabschnitts bestehen. Die Aufhebung der Parkplätze sei geeignet,
möglichst sichere Wege für Radfahrer und Fussgänger zu schaffen und damit auch
die Attraktivität des Stadtzürcher Veloroutennetzes zu fördern. Eine nur
teilweise Aufhebung der Parkplätze sei zur Erreichung dieser Ziele nicht
geeignet, da hierdurch keine durchgehende Routenführung möglich wäre. Die
Massnahme erweise sich somit auch als verhältnismässig.
4.5 Die
Beschwerdeführenden 3–12 lassen hiergegen vorbringen, die Vorinstanz habe
die Verhältnismässigkeit der streitgegenständlichen Verkehrsanordnung zu
Unrecht bejaht, indem sie dem öffentlichen Interesse an einer Verbesserung der
Verkehrssituation für die Radfahrenden und Fussgänger ein zu hohes und den
ebenfalls gewichtigen Interessen des Gewerbes und der Anwohner an einer
Beibehaltung der Parkplätze ein zu geringes Gewicht beigemessen habe. Sie
beschränken sich dabei in weiten Teilen auf eine wörtliche Wiederholung ihrer
bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente. Soweit sich die anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführenden mit der vorinstanzlichen Würdigung dieser
Vorbringen nicht auseinandersetzen, kann auf deren zutreffende Erwägungen
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
4.6 Auch die
zusätzlichen Argumente, welche die Beschwerdeführenden 3–12 im
Beschwerdeverfahren erheben, lassen die vorinstanzliche Interessenabwägung und
die gestützt hierauf erfolgende Ermessensausübung nicht als rechtsfehlerhaft im
Sinn von § 20 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG erscheinen.
4.6.1
Vorab ist festzuhalten, dass
sich die Aufhebung der streitbetroffenen Parkfelder als geeignet und
erforderlich erweist, um das von der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner
ausführlich begründete und richtplanerisch ausgewiesene öffentliche Interesse
an einer Verbesserung der Verkehrssicherheit für Fussgänger und Radfahrende im
betreffenden Strassenabschnitt umzusetzen, wobei dem Beschwerdegegner ein
erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt (oben E. 4.2). Insbesondere
liesse sich das von sachgerechten Überlegungen des Beschwerdegegners getragene
Ziel, den Fussgänger- und Veloverkehr auf dem betreffenden Strassenabschnitt zu
entflechten, mit der von den Beschwerdeführenden 3–12 eventualiter beantragten, bloss
teilweisen Aufhebung der betreffenden Parkfelder nicht erreichen.
4.6.2
Angesichts der guten Erschliessung
des betroffenen Gebiets mit dem öffentlichen Verkehr und der vom
Beschwerdegegner ausführlich dargelegten Parkplatzsituation im näheren Umfeld
(rund 100 öffentliche Parkplätze im Umkreis von ca. 250 m und rund
345 solche im Umkreis von ca. 500 m; ist den Beschwerdeführenden 3–12 die Aufhebung der streitbetroffenen
16 Parkplätze, selbst unter Berücksichtigung der besonderen Interessen von
Handwerkern, Dienstleistern und Personen mit Mobilitätseinschränkungen ohne
weiteres zuzumuten. Als nachweislich unzutreffend erweist sich ferner ihr
Einwand, wonach ein Grossteil der betroffenen Liegenschaften über keine eigenen
Parkplätze verfüge. Bereits die Konsultation frei zugänglicher
Satellitenaufnahmen (https://www.google.com/maps, besucht am 5. Oktober
2023) zeigt, dass die Liegenschaften Saatlenstrasse 12, Saatlenstrasse 18
und Saatlenstrasse 17/19/23/25 allesamt über mehrere gelb markierte
Privatparkplätze und letztere zusätzlich über eine Tiefgarage verfügen. Die
streitbetroffenen weissen Parkfelder, auf denen das Parkieren von Montag bis
Samstag tagsüber nur während längstens 60 Minuten gestattet ist (vgl. oben
I.), vermögen einen privaten Abstellplatz ohnehin nicht zu ersetzen, weshalb
die Beschwerdeführenden auch
aus ihrem Hinweis, wonach die betreffenden Liegenschaften noch vor
Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG;
LS 700.1) und der in dessen §§ 242 ff. vorgesehenen Pflicht zur
Erstellung einer bestimmten Mindestzahl von Fahrzeugabstellplätzen erstellt
worden seien, nichts für sich ableiten können. Auch die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführenden 3–12
vermögen keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung des Beschwerdegegners
aufzuzeigen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen, soweit drauf eingetreten wird (oben E. 1.3). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten
den unterliegenden Beschwerdeführenden 1–12 unter solidarischer Haftung
für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen mangels
Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Mangels besonderen
Aufwands steht auch dem Beschwerdegegner als obsiegendem Gemeinwesen keine
solche zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 245.-- Zustellkosten,
Fr. 3'745.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–12 auferlegt, unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4. Es
werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Statthalteramt des Bezirks Zürich;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).