{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00759_2023-11-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223685&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0b4556d023a3208ab783e5c8c1cbd34e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00759"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.11.2023  VB.2022.00759"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.11.2023  VB.2022.00759"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.11.2023  VB.2022.00759"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | Aufhebung von 16 weissen L\u00e4ngsparkfeldern Nichteintreten auf Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrer 1 und 2 mangels rechtsgen\u00fcglicher Begr\u00fcndung (E. 1.2 f.). Legitimationsvoraussetzungen f\u00fcr Rechtsmittel gegen funktionelle Verkehrsanordnungen im Allgemeinen und von Gewerbetreibenden gegen die Aufhebung \u00f6ffentlicher Kurzzeitparkpl\u00e4tze im Besonderen (E. 2.2 f.). Offengelassen, ob der Beschwerdegegner eine besondere Betroffenheit der Beschwerdef\u00fchrenden 3-12 durch die Aufhebung der streitbetroffenen Parkfelder zu Recht bejahte (E. 2.4 f.). Eine unrichtige Sachverhaltserstellung seitens der Vorinstanz ist nicht ersichtlich; Abweisung des Antrags auf Durchf\u00fchrung eines Augenscheins (E. 3). Der Erlass einer funktionellen Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG setzt voraus, dass daran ein (in den \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnissen begr\u00fcndetes) \u00f6ffentliches Interesse besteht und die Anordnung verh\u00e4ltnism\u00e4ssig ist. Das Verwaltungsgericht \u00fcberpr\u00fcft Verkehrsanordnungen zur\u00fcckhaltend und nur auf Rechtsfehler hin (E. 4.2). Die Beschwerdef\u00fchrenden 3-12 verm\u00f6gen nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet (E. 4.4 ff.). Die Aufhebung der streitbetroffenen Parkfelder erweist sich als geeignet und erforderlich, um das vom Beschwerdegegner ausf\u00fchrlich begr\u00fcndete und richtplanerisch ausgewiesene \u00f6ffentliche Interesse an einer Verbesserung der Verkehrssicherheit f\u00fcr Fussg\u00e4nger und Radfahrende im betreffenden Strassenabschnitt umzusetzen. Die zu diesem Zweck angestrebte Entflechtung des Fussg\u00e4nger- und Veloverkehrs liesse sich mit der eventualiter beantragten, nur teilweisen Aufhebung der betreffenden Parkfelder nicht umsetzen. Angesichts der guten Erschliessung des betroffenen Gebiets mit dem \u00f6ffentlichen Verkehr ist den gewerbetreibenden Beschwerdef\u00fchrenden 3-12 die Aufhebung der Parkfelder ohne weiteres zuzumuten.  Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:41:18", "Checksum": "6a66133e7c6c8afe3069f323bb0450e0"}