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Geschäftsnummer: VB.2022.00764  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.01.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS220032-G)


[Gefährdungssituation; Kostenregelung im Beschwerdeverfahren] Im Interesse des Wohls gemeinsamer Kinder liegende Kontakte zwischen ehemaligen Partnern bzw. entsprechende Kontaktaufnahmen eines Elternteils stellen auch dann kein Belästigen bzw. keine häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b GSG dar, wenn sie vom anderen Elternteil abgelehnt oder als lästig empfunden werden (E. 4.5). Die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen ist auch im Beschwerdeverfahren anwendbar; eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statthaft (E. 6.2). Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zufolge Gegenstandslosigkeit. Verweigerung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mangels Bedürftigkeitsnachweises. Abweisung.
 
Stichworte:
FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
KOSTENFREIHEIT
KOSTENVERLEGUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I lit. b GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Art. 12 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00764

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. Januar 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS220032-G),

hat sich ergeben:

I.  

A und C sind verheiratet und Eltern der Kinder E (geboren 2014), F (geboren am 2020) und G (geboren 2022). Sie leben jedenfalls seit Spätsommer 2022 getrennt; ein Eheschutzverfahren ist hängig.

Am 18. November 2022 verfügte die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und mit 2. Dezember 2022 ein Kontaktverbot zu A sowie Betretverbote betreffend deren Wohn- und Arbeitsort.

II.  

A ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht Meilen mit Schreiben vom 23. November 2022, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Die Fachstelle Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich teilte dem Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Meilen gleichentags mit, das Begehren um Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht zu unterstützen. C liess dem Zwangsmassnahmengericht mit Stellungnahme vom 28. November 2022 die sofortige Aufhebung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen beantragen; eventualiter sei das Verlängerungsgesuch abzuweisen. Der Haftrichter hörte A am 28. November 2022 und C am Folgetag persönlich an. Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 verlängerte er die mit Verfügung vom 18. November 2022 angeordneten Schutzmassnahmen wie folgt:

" [C] bleibt es bis zum 14. Dezember 2022 verboten, mit [A] in irgendeiner Form (persönlich, per Post, Telefon, SMS, E-Mail, etc.; auch über Drittpersonen) Kontakt aufzunehmen.

       [C] bleibt es bis zum 14. Dezember 2022 verboten, die Regionen gemäss Planbeilagen zur Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 18. November 2022 zu betreten […].

       Hiervon ausgenommen ist die Kontaktaufnahme [zu A] über allfällige Rechtsvertreter der Parteien, die zuständigen Behörden sowie im Einvernehmen mit [A] bezeichnete Drittpersonen sowie das Betreten der grundsätzlich verbotenen Regionen, zwecks Ausübung seiner elterlichen Rechte und Pflichten."

III.  

A liess am 12. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei "das angeordnete Kontakt- und Rayonverbot […] für die maximale Dauer von drei Monaten zu verlängern"; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verpflichtung von C zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 3'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer, eventualiter um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Meilen verzichtete am 14. Dezember 2022 auf eine Stellungnahme. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am Folgetag auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. C beantragte am 19. Dezember 2022 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A äusserte sich am 9. Januar 2023 erneut.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.3 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gab und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin führte gegenüber der Mitbeteiligten am 18. November 2022 aus, der Beschwerdegegner habe gleichentags gegen 14.45 Uhr den Sohn F zurückbringen wollen und am Eingang ihres Wohnhauses geklingelt. Sie sei nach unten gegangen und habe die Haustüre geöffnet. Der Beschwerdegegner habe zu ihr gesagt, sie müsse ihm die Identitätskarten der Kinder sowie Skistöcke herausgeben. Anscheinend sei seine Mutter, welche in Deutschland lebe, erkrankt, weshalb der Beschwerdegegner sie zusammen mit den Kindern habe besuchen wollen. Sie habe ihm geantwortet, dass er nur hier sei, um ihr den Sohn zu übergeben. Für andere Angelegenheiten werde nur "über Anwalt" kommuniziert. Der Beschwerdegegner habe dann erneut die Herausgabe der streitigen Gegenstände gefordert, worauf sie wiederholt habe, weshalb der Beschwerdegegner (aus ihrer Sicht) zugegen sei. Der Beschwerdegegner habe sie daraufhin beleidigt. Zu diesem Zeitpunkt sei F noch im Auto des Beschwerdegegners gewesen. Sie habe zum Beschwerdegegner gesagt, er solle ihr nun den Sohn übergeben, ansonsten gehe sie wieder nach oben in ihre Wohnung. Der Beschwerdegegner habe daraufhin die Fahrzeugtüre geöffnet, den Sohn herausgenommen, ihr dessen Jacke entgegengeworfen, sei zum Hauseingang gekommen, wo er F abgesetzt und ihr mit der rechten Faust von unten her gegen die Nase geschlagen habe. Dann habe er kehrtgemacht, sei in sein Auto gestiegen und davongefahren. Der rapportierende Polizist konnte bei der Beschwerdeführerin nur eine ganz geringe Menge von Blutrückständen in der Nase feststellen. Die Beschwerdeführerin habe ihn auf Rötungen hingewiesen, welche für ihn nicht sichtbar gewesen seien, was mittels Fotografien dokumentiert wurde.

3.2 Die Beschwerdeführerin sprach gleichentags in der Notfallstation des Spitals I vor, wo sie berichtete, im Rahmen eines Streits vom Beschwerdegegner von unten
gegen die Nase geschlagen worden zu sein. Sie gab Schmerzen über dem Nasenrücken an, welche in beide Wangen sowie die rechte Stirn ausstrahlten. Sie habe das Gefühl, ihre Nase sei geschwollen. Eine Schwellung konnte durch die behandelnden Fachpersonen nicht eindeutig festgestellt werden, ebenso wenig äussere (Haut-)Verletzungen oder ein Septumhämatom.

3.3 Der Beschwerdegegner äusserte sich gegenüber der Mitbeteiligten zu den Vorwürfen am 18. November 2022 wie folgt: Er habe F zwischen 14.30 und 15.00 Uhr zur Beschwerdeführerin zurückbringen müssen. Als er bei deren Wohnhaus eingetroffen sei, habe er zuerst an der Hauseingangstüre geklingelt und die Beschwerdeführerin dann anzurufen versucht. Sie habe den Anruf nicht entgegengenommen, sei aber schliesslich zum Hauseingang gekommen. Er habe die Identitätskarten der beiden älteren Kinder haben wollen, damit er mit diesen nach Deutschland gehen könne. Der Kindsbeistand habe festgehalten, dass die Identitätskarten immer zusammen mit den Kindern übergeben werden müssten. Er habe deshalb danach gefragt. Er habe einfach einmal mit seinen Kindern zu seinen Eltern fahren wollen. Auch die Plüschtiere habe die Beschwerdeführerin ihm nicht mitgegeben. Sie habe zu ihm gesagt, er solle "über die Anwälte gehen", wenn es ihm nicht passe. Er habe dann F aus dem Auto geholt und der Beschwerdeführerin übergeben. Es habe gar keinen Streit gegeben; er habe nur gesagt, dass er das Verhalten der Beschwerdeführerin daneben finde. Die Beschwerdeführerin lüge. Er habe sie nie geschlagen. Er wisse nicht, weshalb seine Frau dies behaupte. Vielleicht liege es daran, dass ein zuvor angeordnetes Kontaktverbot vor Kurzem ausgelaufen sei.

3.4 In ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 23. November 2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, gegen den Beschwerdegegner seien bereits am 22. Juli 2022 Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz angeordnet und in der Folge verlängert worden. Der Beschwerdegegner habe diese Schutzmassnahmen wiederholt missachtet, was sie bei der Polizei angezeigt habe. Nachdem die Schutzmassnahmen ausgelaufen seien, habe der Beschwerdegegner ihr am 18. November 2022 ohne Vorwarnung mit der Faust auf die Nase geschlagen, so dass diese zu bluten begonnen habe. Vorgängig habe er sie massiv und "mit Fäkalsprache" beschimpft. Sie habe sich definitiv vom Beschwerdegegner getrennt und sehe "in dessen Gewalt eine klare Steigerung". Sie wisse nicht, wozu er noch fähig sein werde, und habe immer grössere Angst vor ihm und seinem unberechenbaren Verhalten.

3.5 Anlässlich der haftrichterlichen Befragung vom 28. November 2022 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe den Beschwerdegegner am 17. November 2022 per E-Mail gebeten, dass sie sich nur betreffend die Übergaben der Kinder absprechen sollten; "was den Rest betreffe [wäre sie ihm] dankbar […], wenn er Abmachungen über die Anwälte treffen könnte". Am 18. November 2022 habe der Beschwerdegegner F zu ihr zurückgebracht. Er habe wieder angefangen, über diese Sachen zu reden und dass sie ihm diese jetzt zurückbringen müsse. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass er nur da sei, um ihr den Sohn zu übergeben, und sich für den Rest an die Anwälte wenden solle. Er habe dann weitergemacht und sie habe ihm nochmals gesagt, er solle ihr den Sohn übergeben. Daraufhin habe der Beschwerdegegner angefangen, sie zu beleidigen. Er habe sie gefragt, was nicht mit ihr stimme und ihr gesagt, sie solle besser zum Psychiater als viermal die Woche zu ihrer Psychologin gehen. Sie habe geantwortet, er solle ihr bitte den Sohn übergeben, ansonsten gehe sie wieder in ihre Wohnung. Er habe dann den Sohn aus dem Auto geholt. Er habe ihr dessen Jacke vor die Füsse geschmissen, den Sohn auf den Boden gestellt, sei aufgestanden und habe ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Auf entsprechende Rückfragen des Haftrichters führte sie aus, der Beschwerdegegner habe sie mit der rechten Faust leicht schräg von unten gegen die Nase geschlagen. Auf einer Skala von 1 bis 10 habe der Schlag eine Stärke von etwa 7 gehabt; die Stärke der Schmerzen sei gleich einzuordnen. Infolge des Schlags habe sie Nasenbluten erlitten, was nach etwa fünf Minuten wieder aufgehört habe. Es habe nur aus dem rechten Nasenloch geblutet; es seien immer wieder Tropfen herausgekommen. Sie habe das Gefühl gehabt, die Nase sei angeschwollen. Es habe ihr an der Nase und über der rechten Stirnseite weh getan, und sie habe Kopfschmerzen gehabt. Auf Vorhalt, auf der Fotodokumentation der Polizei seien weder Verletzungen, noch Rötungen oder Blut ersichtlich, antwortete die Beschwerdeführerin, es sei bei den Wangen gerötet gewesen und habe bläuliche Verfärbungen unter den Augen gegeben. Sie reichte ergänzende, undatierte Fotoaufnahmen ein, welche "ein paar Tage später" gemacht worden seien. Sie bekräftigte zwei Mal, auf den Wangen und unter den Augen Rötungen gehabt bzw. gesehen zu haben. Sie habe Angst, dass sie dem Beschwerdegegner auf der Strasse begegne und er wieder zuschlage. Seine Aggressivität ihr gegenüber nehme seit vier Monaten zu. Die aktuellen Schutzmassnahmen halte der Beschwerdegegner ein.

3.6 Der Beschwerdegegner verneinte anlässlich der Anhörung durch den Haftrichter am 29. November 2022 erneut, die Beschwerdeführerin geschlagen zu haben. Er sei am 18. November 2022 kurz nach halb drei Uhr nachmittags bei der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin eingetroffen und habe geklingelt. Es sei aber niemand heruntergekommen. Er sei wieder zu F ins Auto gestiegen und habe ohne Erfolg versucht, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen. Er habe auch einmal gehupt. Er sei dann erneut ausgestiegen und habe bei einer Nachbarin geklingelt; die Türklingel sei mit "H" angeschrieben. Die Nachbarin sei zur Tür gekommen, worauf er nach der Beschwerdeführerin gefragt habe. Die Beschwerdeführerin sei dann zum Hauseingang gekommen und die Nachbarin habe sich verabschiedet. F habe im Auto gewartet. Er habe "hallo" zur Beschwerdeführerin gesagt und sie nach den Identitätskarten gefragt. Ob er auch nach den Skistöcken gefragt habe, wisse er nicht mehr. Aber nach den Identitätskarten habe er ganz klar gefragt. Seine Mutter sei krank, auch seinem Vater gehe es nicht so gut. Seine Eltern lebten in Deutschland. Ohne die Identitätskarten könne er zwar über die Grenze fahren. Weil seine Eltern beide angeschlagen seien, wolle er aber bei ihnen nicht mit zwei Kindern übernachten, sondern zur Entlastung in ein Hotel gehen. Dort müsse man in Deutschland immer die Identitätskarten vorweisen. Die Beschwerdeführerin habe zu ihm gesagt, dass er die Identitätskarten nur über die Anwälte bekomme. Sie habe dann gesagt: "Sonst behältst du den F halt." Er habe daraufhin das Kind aus dem Auto geholt und sich von ihm verabschiedet. F sei mit ihm zur Beschwerdeführerin gegangen. Er wisse nicht mehr, ob er seinen Sohn an der Hand gehalten habe. Als er in der Nähe der Beschwerdeführerin gewesen sei, habe diese F am Arm oder am Handgelenk gepackt, ins Haus gezogen und die Türe zugemacht. Er (der Beschwerdegegner) habe nichts, auch keine Jacke, auf den Boden geworfen. Es sei zu keinem, auch keinem unbeabsichtigten Körperkontakt mit der Beschwerdeführerin gekommen.

3.7 Die Vorinstanz erwägt in ihrem Urteil vom 1. Dezember 2022 im Wesentlichen, zwischen den Parteien, welche sich in einem Trennungsprozess befänden, bestünden Streitigkeiten und herrsche eine angespannte Stimmung. Der Kontakt zwischen ihnen gestalte sich schwierig. Sie schilderten übereinstimmend, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 18. November 2022 anlässlich der Übergabe von F nach den Identitätskarten der Kinder gefragt habe; betreffend den genauen Ablauf der Geschehnisse stehe Aussage gegen Aussage. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Anhörung auf entsprechende Nachfragen hin diverse Details erläutern können, namentlich betreffend Art und Intensität des Schlags und dessen Wirkungen. Der von ihr beigebrachte Arztbericht halte eine Nasen- und Jochbeinkontusion nach häuslicher Gewalt fest, und untermauere, dass der Vorfall wie von der Beschwerdeführerin geschildert oder ähnlich – etwa bei einer unabsichtlichen körperlichen Berührung der Parteien – stattgefunden habe. Konkrete Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführerin den Schlag auf die Nase selber "oder anders als durch [den Beschwerdegegner]" zugefügt habe, bestünden nicht. Damit seien die niedrige Schwelle des Glaubhaftmachens hinsichtlich des Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner überschritten und die verfügten Schutzmassnahmen zu verlängern. Aufgrund der nur geringen Intensität der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien sowie angesichts dessen, dass der Beschwerdegegner anlässlich der Anhörung gegen das Kontaktverbot kaum opponiert, sondern vielmehr geäussert habe, es liege auch in seinem Interesse, möglichst wenig Kontakt zu der Beschwerdeführerin zu haben, seien die Massnahmen jedoch in zeitlicher Hinsicht deutlich zu beschränken. Sodann sei dem Beschwerdegegner der Kontakt zur Beschwerdeführerin über Drittpersonen zwecks Ausübung seiner elterlichen Rechte und Pflichte zu gestatten.

4.  

4.1 Die Beschwerde rügt zusammengefasst, die vorinstanzliche Verlängerung der Schutzmassnahmen um zwei Wochen (statt um drei Monate) berücksichtige weder das Gefährdungspotenzial des Beschwerdegegners noch das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin angemessen bzw. sei rechtsverletzend.

Der Beschwerdegegner bringt demgegenüber vor, er habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Übergabe von F am 18. November 2022 nicht berührt, geschweige denn geschlagen, und verneint eine (fortbestehende) Gefährdungssituation. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen sei deshalb von vornherein unverhältnismässig, auch wenn er nicht mehr Kontakt zur Beschwerdeführerin suche, als für reibungslose Übergaben der Kinder zwingend notwendig sei.

4.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das Verhältnis zwischen den Parteien äusserst angespannt ist. Zu Recht zieht die Vorinstanz sodann in Betracht, dass sich der für die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen Anlass gebende Vorfall anders als von der Beschwerdeführerin geschildert zugetragen haben könnte: Zwar stellt sie den angeblich erlittenen Faustschlag gegenüber der Mitbeteiligten und der Vorinstanz im Wesentlichen konsistent dar. Auffallend ist aber, dass weder die unmittelbar nach dem angeblichen Gewaltvorfall beigezogene Mitbeteiligte, noch die behandelnden Ärzte des Spitals I oder die Vorinstanz anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin die von dieser behaupteten sichtbaren – und nach einem kräftigen Faustschlag auch regelmässig feststellbaren – Folgen bzw. Rötungen der Wangen und bläulichen Verfärbungen unter den Augen wahrnehmen konnten. Auch auf den von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten, nach ihren Angaben einige Tage nach dem Gewaltvorfall erstellten Fotografien sind keine Verletzungsfolgen ersichtlich. Der Beschwerdegegner bringt sodann zu Recht vor, dass gemäss dem ärztlichen Bericht vom 20. November 2022 die zwei Tage zuvor durchgeführten Untersuchungen keine objektiven Befunde ergaben, weshalb anzunehmen ist, dass sich die im Bericht angeführten Diagnosen auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützten. (Auch) der ärztliche Bericht vermag mithin nicht zu klären, ob sich der Vorfall wie von der Beschwerdeführerin berichtet zugetragen hat. Es ergibt sich daraus und den weiteren Akten aber immerhin, dass der mutmassliche Schlag jedenfalls nicht derart wuchtig gewesen sein kann, wie es die Beschwerdeführerin angibt.

4.3 Soweit es – wie von der Vorinstanz erwogen – allenfalls bloss zu einem unbeabsichtigten Körperkontakt zwischen den Parteien gekommen sein sollte (oder zu gar keinem), wäre kein Vorfall häuslicher Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. a GSG anzunehmen, und hätte mithin kein Anlass für die Anordnung bzw. Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen bestanden (vgl. oben E. 2.3 Abs. 2 sowie unten E. 4.5). Da der Beschwerdegegner die Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht anfocht, kann vorliegend freilich offenbleiben, ob die Vorinstanz eine fortbestehende Gefährdungssituation als glaubhaft erachten und die Schutzmassnahmen um 14 Tage verlängern durfte, zumal die vorinstanzliche Verlängerung der Schutzmassnahmen um nicht mehr als zwei Wochen – wie sich sogleich zeigen wird (E. 4.5 ff.) – selbst dann nicht als rechtsverletzend erscheint, wenn als glaubhaft erachtet wird, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 18. November 2022 geschlagen habe.

4.4 Die Beschwerdeführerin erklärte wiederholt, der Beschwerdegegner habe sie damals zum ersten Mal geschlagen. Weshalb die Beschwerde – unsubstanziiert – von einer stetigen Steigerung der Aggressivität des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin spricht, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss dem Polizeirapport vom 25. November 2022 hat die Beschwerdeführerin ihre Anzeigen wegen Missachtung eines früheren Kontaktverbots zurückgezogen.

4.5 Die Beschwerde bringt sodann vor, der Kindsbeistand werde vom Beschwerdegegner im Übermass beansprucht bzw. "täglich mit unzähligen Mails bombardiert"; die Beschwerdeführerin scheint in erster Linie zu befürchten, der Beschwerdegegner könne bei einem Wegfall bzw. der Nichtverlängerung des Kontaktverbots mit seinen Anliegen an sie gelangen und diese nicht nur auf das "zwingend Notwendige an Kontakt für die reibungslosen Übergaben" beschränken. Sinngemäss macht sie insoweit geltend, bei einem Auslaufen der Schutzmassnahmen drohe ihr häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG, und möchte sie Schutz vor entsprechenden Kontaktaufnahmen durch den Beschwerdegegner beanspruchen.

Die – zum Wohl des Kindes auszuübende (Art. 296 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) – elterliche Sorge bzw. die daraus fliessenden Verpflichtungen der Eltern(teile) gegenüber dem Kind lassen sich mit einem gänzlichen und dauerhaften Kontaktabbruch der Eltern jedenfalls dann kaum vereinbaren, wenn das Kind bzw. die Kinder – wie hier – durch beide Elternteile betreut wird bzw. werden. Im Interesse des Wohls gemeinsamer Kinder liegende Kontakte zwischen ehemaligen Partnern bzw. entsprechende Kontaktaufnahmen eines Elternteils stellen denn grundsätzlich auch kein Belästigen bzw. keine häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG dar, selbst wenn sie vom anderen Elternteil abgelehnt oder als lästig empfunden werden mögen. Dass der Beschwerdegegner nach Auslaufen der Schutzmassnahmen mit die Kinder betreffenden Anliegen an die Beschwerdeführerin gelangen dürfte bzw. gelangt sein mag, führt mithin keine (fortdauernde) Gefährdungssituation herbei.

Was die Häufigkeit und den Umfang derartiger Kontakte angeht, ist festzuhalten, dass die Übergaben der rund vier Monate, drei und acht Jahre alten Kinder der Parteien offenkundig organisatorische Absprachen von nicht unwesentlichem Ausmass erfordern. Auch dürften zahlreiche weitere Kinderbelange ein Zusammenwirken der Parteien bzw. Eltern unabdingbar machen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müssen insoweit zwischen den Eltern auch kurzfristig Informationen weitergegeben und Absprachen getroffen werden können. Es ist deshalb kaum praktikabel, diese Kommunikation ausschliesslich über Drittpersonen zu führen, wie dies die Beschwerdeführerin anzustreben scheint. Aus der von der Beschwerdeführerin angerufenen Stellungnahme des Kindsbeistands vom 19./21. Oktober 2022 an das Bezirksgericht Meilen geht denn auch deutlich hervor, dass die gänzlich fehlende Absprachefähigkeit der Eltern etwa mit Blick auf Detailfragen wie Rückgabe von Kleidern, Kinderwagen, Plüschtieren und dergleichen hohen Aufwand generiert(e), wobei der Kindsbeistand es nicht als seine Aufgabe erachtet(e), sämtliche Kinderbelange zwischen den Parteien zu vermitteln; das Kindeswohl erfordere vielmehr, dass die Elternteile sich "minimalst miteinander austauschen können", weshalb es als "dringend angezeigt [sei], das Kontaktverbot mindestens partiell bezüglich der Kinderbelange aufzuheben". Dass der Beschwerdegegner die Kinderbelange nur vorschiebe, um in unangemessener Weise mit ihr Kontakt aufzunehmen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch insoweit ist mithin keine Gefährdungssituation anzunehmen.

4.6 Der hier interessierende Vorfall vom 18. November 2022 wäre schliesslich von zu geringer Intensität, um eine über die vorinstanzliche Verlängerung der Schutzmassnahmen hinausgehende akute Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin zu begründen.

4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Schutzmassnahmen jedenfalls nicht um mehr als zwei Wochen verlängern musste.

5.  

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

6.1 Nach § 65a Abs. 1 VRG legt das Verwaltungsgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest (Satz 1); die Gebühr beträgt in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 50'000.- (Satz 2). Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach §§ 13–16 VRG und nach der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252; § 65a Abs. 2 VRG). Im Regelfall sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [in Verbindung mit § 65a Abs. 2] VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 50 ff.). Eine grundsätzliche Kostenfreiheit des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sieht das Verwaltungsrechtspflegegesetz vor für Stimmrechtssachen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG) sowie für personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Fr. 30'000.- nicht übersteigenden Streitwert (§ 65a Abs. 3 VRG).

6.2  

6.2.1 Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird; in den übrigen Fällen können die Kosten nach der seit dem 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung von § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden (Satz 2). In haftrichterlichen Verfahren sowohl betreffend Gesuche nach § 5 als auch solche nach § 6 GSG ist mithin eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips zulasten der gefährdeten Person grundsätzlich nicht mehr vorgesehen (vgl. bereits VGr, 4. Oktober 2022, VB.2022.00571, E. 2). Zuvor richtete sich die Kostenverteilung in den übrigen Fällen in der Regel nach dem Unterliegerprinzip (a§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG; OS 61, 445), wobei auch die gefährdete Person kostenpflichtig werden konnte.

6.2.2 Dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 GSG kann nicht eindeutig entnommen werden, ob die mit der Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020 statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen nur auf Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht oder auch auf Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anwendung finden soll. Die Norm ist daher weiter auszulegen:

6.2.3 Bei der Revision des Gewaltschutzgesetzes bzw. von § 12 Abs. 1 GSG vom 13. Januar 2020 erachtete der Gesetzgeber es als sinnvoll, die Kostenfolgen, welche für viele Gewaltbetroffene eine Hürde darstellten, im Zusammenhang mit den Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gleich zu regeln wie es der Bundesgesetzgeber gemäss dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft stehenden Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen für alle Entscheidverfahren betreffend Klagen nach Art. 28b f. ZGB vorsah (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 20. März 2019 zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes [Weisung GSG], S. 8, einsehbar unter ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099).

6.2.4 Mit der damit angesprochenen bundesrechtlichen Novelle wollte der Bundesgesetzgeber dem Umstand entgegenwirken, dass eine mögliche Kostenbelastung für Gewaltbetroffene in vielen Fällen eine Hürde darstelle, welche sie nicht selten davon abhalte, zivilrechtliche Schutzmassnahmen zu beantragen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, BBl 2017, 7307 ff., 7343, auch zum Folgenden). Der Bundesrat schlug vor, die Regelung des Art. 114 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272), wonach im Entscheidverfahren bei ausgewählten Streitigkeiten aus sozialpolitischen Gründen keine Gerichtskosten gesprochen werden, auf Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB und auf solche zur Anordnung einer elektronischen Überwachung nach Art. 28c ZGB auszudehnen. Die Kostenlosigkeit dieser Verfahren (für beide Parteien) rechtfertige sich durch den für die verletzte Person oftmals existenziellen Charakter dieser Klagen sowie das besondere öffentliche Interesse an der Rechtsverwirklichung und -durchsetzung. Die Kostenlosigkeit nach dem zu erlassenden Art. 114 lit. f (E-)ZPO beziehe sich nur auf die Gerichtskosten, nicht aber die Verpflichtung zur Leistung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Partei. Sie gelte für das eigentliche Entscheidverfahren unter Einschluss allfälliger Massnahmen- und Rechtsmittelverfahren, nicht aber für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Vorbehalten bleibe eine Kostenbelastung gestützt auf Art. 115 ZPO bei bös- oder mutwilliger Prozessführung.

Die grundsätzliche Kostenfreiheit der kantonalen (Rechtsmittel-)Verfahren für gewaltbetroffene Personen stiess in der parlamentarischen Beratung auf Zustimmung. Die Vorlage des Bundesrats wurde hingegen dahingehend geändert bzw. erweitert, dass die Gerichtskosten der verletzenden Person auferlegt werden können, wenn gegen sie eine Massnahme nach Art. 28b oder 28c ZGB angeordnet wird (vgl. Art. 115 Abs. 2 ZPO; vgl. ferner die Protokolle der parlamentarischen Beratung, einsehbar unter parlament.ch > Geschäfte > 17.062).

6.2.5 Aus dem Ausgeführten erhellt, dass der kantonale Gesetzgeber die auf bundesrechtlicher Ebene beschlossenen Kostenerleichterungen auch im Sinn des Gewaltschutzgesetzes gefährdeten Personen gewähren wollte bzw. es als sinnvoll erachtete, die Kostenfolgen im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gleich zu regeln wie diejenigen, die (künftig) bei zivilrechtlichen Massnahmen zum Schutz gewaltbetroffener Personen zur Anwendung kämen; dies gelte umso mehr, als der zivilrechtliche Schutz als Ergänzung zur polizeilichen Gefahrenabwehr anzusehen sei (Weisung GSG, S. 8). Entsprechend dem vom (kantonalen) Gesetzgeber verfolgten Ziel, gefährdeten Personen in Gewaltschutzverfahren mit Bezug auf die Kostenfolgen eine Art. 114 lit. f. ZPO gleichwertige Entlastung zu gewähren, ist § 12 Abs. 1 GSG auch in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden. Eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person – vorbehältlich bös- oder mutwilliger Prozessführung (vgl. Plüss, § 13 N. 62) – nicht statthaft.

6.3 Nach dem Gesagten sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.

6.4 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; vgl. auch Plüss, § 16 N. 57 und 93 sowie § 17 N. 5). Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen um Zusprechung eines Kostenvorschusses zulasten des Beschwerdegegners bzw. um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (sogleich E. 7).

7.  

7.1 Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, den Beschwerdegegner gestützt auf die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB zur Leistung eines Kostenvorschusses an die Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 1 VRG; vgl. VGr, 9. Oktober 2014, VB.2014.00489, E. 4.3).

7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen; zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben (BGr, 23. Dezember 2022, 8C_495/2022, E. 5.2, auch zum Nachstehenden). Anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden muss keine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Armenrechtsgesuchs eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die anwaltlich vertretene Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt.

7.3 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin lässt mit Bezug auf ihre Lebenshaltungskosten lediglich ausführen, diese seien "[d]er Einfachheit halber" entsprechend einer (privaten) Trennungsvereinbarung auf monatlich Fr. 6'054.- anzusetzen. Ausführungen oder Belege zu effektiven Kosten für Miete, Krankenversicherungskosten oder dergleichen fehlen gänzlich. Auch mit Bezug auf ihr Einkommen und Vermögen kommt die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nur ungenügend nach: Sie macht geltend, seit der Geburt des jüngsten Kindes ein Ersatzeinkommen von monatlich Fr. 4'490.- zu erzielen. Die von ihr beigebrachten Auszüge ihres Privatkontos weisen demgegenüber im Dezember 2022 zwei Salärzahlungen ihrer Arbeitgeberin von Fr. 3'384.15 sowie Fr. 4'895.85 (insgesamt Fr. 8'280.-) aus. Erläuternde Ausführungen oder Belege fehlen. Zur Höhe ihres Einkommens ab dem für Januar 2023 geplanten beruflichen Wiedereinstieg äussert sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert. Unklar bzw. unbelegt bleibt auch, an wen die Kinderzulagen ausgerichtet werden und wer von den Parteien für welche Kosten der Kinder (etwa die Krankenversicherungskosten) aufkommt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin kommt mithin ihrer Mitwirkungspflicht weder in Bezug auf ihre Lebenshaltungskosten noch hinsichtlich der Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse (genügend) nach, weshalb ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mangels Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen ist.

7.4 Damit kann offenbleiben, inwieweit Einkommen und Vermögen des Beschwerdegegners als von der Beschwerdeführerin getrennt lebender (Noch-)Ehegatte bei der Ermittlung ihrer Prozessarmut mitzuberücksichtigen wären bzw. ob – wie dies VGr, 9. Oktober 2014, VB.2014.00489, E. 4.3 annimmt – ein vorgängiges Durchsetzen eines allfälligen Prozesskostenvorschusses auf dem Zivilweg in einem Gewaltschutz(beschwerde)verfahren generell als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. zur Berücksichtigung [streitiger] familienrechtlicher Unterhaltsansprüche bei der unentgeltlichen Rechtspflege Thomas Geiser in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A. 2018, Art. 64 N. 15 f.).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Ihr Ersuchen um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an:
a)    die Beschwerdeführerin;
b)    den Beschwerdegegner;
c)    die Mitbeteiligte;
d)    das Bezirksgericht Meilen.