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Geschäftsnummer: VB.2022.00765  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers können insgesamt und hinsichtlich der Legalprognose nicht als gut gewertet werden (E. 4.2.1). Das psychiatrische Gutachten ist weiterhin aktuell, zumal die mit dem Strafurteil angeordnete ambulante Massnahme "erst" im September 2022 in Vollzug gesetzt wurde und nicht davon auszugehen ist, dass sich das Rückfallrisiko aufgrund derselben bereits massgeblich senken liess. Der Behauptung des Beschwerdeführers, indem er den Strukturen und Vorgaben des Strafvollzugs nachgekommen sei, sei er in seiner Persönlichkeit massgeblich gereift, kann angesichts dessen, dass dem Rückfallrisiko gemäss dem Gutachten (nur) mit einer therapeutischen Behandlung zu begegnen ist, hinsichtlich der Legalprognose kein Gewicht beigemessen werden. Eine ambulante Fortführung der Therapie in Freiheit kommt vorliegend nicht infrage (E. 4.2.2). Die Vorinstanz legte einlässlich dar, dass bei einer Vollverbüssung der Strafe sowohl die Legalprognose positiver als auch die Resozialisierung wahrscheinlicher erscheine als bei einer bedingten Entlassung (E. 4.2.3). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 5.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AKTUALITÄT
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
DIFFERENZIALPROGNOSE
GUTACHTEN
LEGALPROGNOSE
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
RÜCKFALLRISIKO
THERAPIE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 86 Abs. I StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00765

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. April 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

 

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 1. April 2022 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der versuchten schweren Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, abzüglich 764 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs. Zudem ordnete es für A eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ohne Aufschub der Freiheitsstrafe an. Zum Vollzug der Freiheitsstrafe sowie von Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt vier Tagen befindet sich A derzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Am 29. Juni 2022 waren zwei Drittel der Strafe erstanden. Das Strafende fällt auf den 30. August 2023.

B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 lehnte Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) die bedingte Entlassung von A auf den Zweidrittelstermin hin ab.

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 22. Juli 2022 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei die Verfügung vom 22. Juni 2022 aufzuheben und das JuWe anzuweisen, ihn aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 7. November 2022 wies die Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I) und auferlegte A die Verfahrenskosten (Dispositivziffer II). Eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffer III). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess die Justizdirektion demgegenüber gut (Dispositivziffern II und IV).

III.  

A. A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 9. Dezember 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 7. November 2022 aufzuheben; er sei bedingt zu entlassen und unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Die Kosten des Rekursverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Sodann ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten das JuWe und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerdeantworten vom 29. Dezember 2022 bzw. 26. Januar 2023. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es sich um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497 E. 1.2, mit Verweis auf BGE 147 IV 433 E. 2.3).

2.  

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Eine gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer negativen Legalprognose (Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich etc. 2018, S. 253; Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Sanktionenrecht, Bern 2018, S. 46). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr, 18. August 2021, 6B_557/2021, E. 2.2.1; 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 86 N. 16).

2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose und dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Das Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Eine solche qualifiziert fehlerhafte und damit rechtsverletzende Ermessensbetätigung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, Art. 86 N. 4 und 10). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für künftige Legalbewährung wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Wolfgang Wohlers in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A., Bern 2020, Art. 86 N. 5).

3.  

3.1 In der Verfügung vom 7. November 2022 nahm die Vorinstanz Bezug auf das im Rahmen des Strafverfahrens erstellte Gutachten von Prof. Dr. med. C vom 9. Oktober 2020 (nachfolgend: Gutachten C), die Risikoabklärung des Beschwerdegegners 1 vom 29. Juli 2021, den "Vorstellungsbericht" der Einrichtung D vom 2. August 2021, den anlässlich der Prüfung der bedingten Entlassung erstellten Führungsbericht des Gefängnisses E vom 1. Juni 2022 sowie das Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2022 und gab den wesentlichen Inhalt dieser Dokumente korrekt wieder. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann grundsätzlich darauf verwiesen werden.

An dieser Stelle wiederholt seien lediglich die Schlussfolgerungen des Gutachtens C. Demnach liegen beim Beschwerdeführer eine Störung des Sozialverhaltens, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Alkohol und Kokain vor. Das Rückfallrisiko für ähnliche Delikte wie die bisher begangenen Straftaten (Körperverletzung, Beschimpfung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Wiederhandlung gegen das Waffengesetz und Verkehrsdelikte) sei hoch, während schwere Gewalthandlungen weniger wahrscheinlich seien. Im Rahmen von Intoxikationen könne es aber, wenn auch nicht geplant, zu schwerwiegenderen Konsequenzen für Dritte kommen. Um dem Rückfallrisiko zu begegnen, sei eine längerfristig angesetzte Therapie notwendig, zunächst in einer hochstrukturierten, geschlossenen Umgebung (S. 46 f., 57 ff.).

3.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung erfüllt sei. Fraglich sei, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden könne.

Im Vollzug habe der Beschwerdeführer zwar kein tadelloses, aber ein überwiegend positives Verhalten gezeigt. Dieses stehe seiner bedingten Entlassung nicht entgegen. Zudem sei beim Beschwerdeführer der Wunsch erkennbar, ein geordnetes und straffreies Leben zu führen, was positiv ins Gewicht falle.

Hinsichtlich des Vorlebens des Beschwerdeführers sei zu beachten, dass sich seine Kindheit und Jugend schwierig gestaltet hätten und von negativen bzw. wenig haltgebenden Beziehungserfahrungen geprägt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe in Afrika während langer Zeit ohne feste Regeln, Tagesstruktur und Bildung gelebt. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz sei es ihm aufgrund der fehlenden Vorbildung nicht gelungen, Anschluss in der Schule zu finden und eine Zukunftsperspektive zu entwickeln. Während der anschliessenden Zeit im Heim habe er begonnen, Alkohol und Drogen zu konsumieren, sich über Regeln des Heims hinwegzusetzen und erste Straftaten zu begehen. Aus dem Wohnheim verwiesen habe er ohne festen Wohnsitz, Tagesstruktur und Einkommen gelebt, weiterhin Alkohol und Drogen konsumiert und weitere Straftaten verübt. Der Beschwerdeführer sei schon wegen verschiedener Straftaten verurteilt gewesen (Diebstahl, Sachbeschädigung, einfache Körperverletzung, Tragen und Mitführen von Waffen etc.), bevor er am 6. Juli 2019 unter Inkaufnahme einer schweren Verletzung einen anderen Jugendlichen verletzt habe, indem er mit einem Messer in dessen Oberschenkel gestochen habe. Insgesamt falle das Vorleben des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht.

Was die Therapie betreffe, sei vorweg auszuführen, dass der Beschwerdeführer die erstinstanzlich vom Bezirksgericht Zürich angeordnete Massnahme für junge Erwachsene abgelehnt habe, womit deren vorzeitiger Antritt nicht habe erfolgen können und er in Sicherheitshaft verblieben sei. Aufgrund dieser ablehnenden Haltung und da eine Massnahme für junge Erwachsene gegen den Willen des Beschwerdeführers im Gutachten C als nicht erfolgsversprechend eingestuft worden sei, habe das Obergericht davon abgesehen und mit Urteil vom 1. April 2022 vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet.

Weiter erwog die Vorinstanz, beim Beschwerdeführer sei ein hohes Rückfallrisiko für mittelschwere Gewaltdelikte sowie anderweitige Delinquenz und ein mittleres bis hohes Risiko für schwere Gewaltdelikte anzunehmen. Um dem Risiko zu begegnen, werde eine langfristig angesetzte Therapie als notwendig erachtet. Die Therapie sei noch nicht durchgeführt worden, womit noch keine eingehende und systematische Auseinandersetzung mit Bereichen stattgefunden habe, welche beim Beschwerdeführer ein besonderes Risiko für die Legalprognose darstellten (Unreife, dissoziale Kognitionen, Suchtverhalten, Hang zur Impulsivität). Dies belaste die Legalprognose im erheblichen Masse. Um relevante Fortschritte zu erzielen, werde sowohl im Gutachten C als auch im obergerichtlichen Urteil zunächst eine Massnahme für junge Erwachsene und subsidiär eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie als notwendig erachtet. Auch wenn der Beschwerdeführer ein überwiegend gutes Vollzugsverhalten an den Tag gelegt habe, erscheine er – so die Vorinstanz – ausgehend von den früheren Erfahrungen und den zu erwartenden Bedingungen in Freiheit nicht als absprachefähig. Für die Therapie benötige er einen strukturierten Rahmen. Das Gutachten C sei nach wie vor aktuell, da seither keine Therapie stattgefunden habe und auch keine anderen hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte vorlägen, die auf das Gegenteil schliessen liessen.

Der Beschwerdeführer verfüge über keine Ausbildung. Seine beruflichen Pläne seien zwar begrüssenswert, aber noch zu wenig konkret. Wie sich seine Wohnsituation konkret gestalten könnte, sei vollkommen offen. Schliesslich seien keine privaten Beziehungen erkennbar, die dem Beschwerdeführer in Freiheit längerfristig und eingehend Halt geben könnten. Sein Beistand könnte dem Beschwerdeführer zwar in diversen Belangen Unterstützung bieten. Allerdings werde er ihn nicht in dem erforderlichen Ausmass unterstützen und überwachen können, um dem Rückfallrisiko angemessen zu begegnen. Im Übrigen sei der Beistand gemäss eigenen Angaben seit 2015 für den Beschwerdeführer zuständig, dem Beschwerdeführer sei es aber bisher nicht gelungen, straffrei zu leben. Insgesamt könne nicht von einer guten Situation bei der Entlassung gesprochen werden.

Nach dem Gesagten – so die Vorinstanz – erscheine die Gefahr zu gross, dass der Beschwerdeführer bei einer bedingten Entlassung ohne Tagesstruktur dastehen und in alte Verhaltensmuster, einschliesslich Substanzkonsum und Straffälligkeit, zurückfallen würde. Dadurch wären Rechtsgüter, darunter insbesondere Leib und Leben von anderen Personen, in erheblichem Masse gefährdet. Das öffentliche Interesse, diese Rechtsgüter zu schützen, sei höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers, bedingt entlassen zu werden. Im weiteren Vollzugsverlauf verbleibe noch Zeit, um mittels einer Therapie wichtige Fortschritte im Hinblick auf ein eigenverantwortliches und straffreies Leben in Freiheit zu erzielen. Der strukturierte Rahmen des Justizvollzugs schaffe die Voraussetzungen, damit die Therapietermine vom Beschwerdeführer regelmässig wahrgenommen werden könnten. Die Fortschritte der therapeutischen Arbeit seien voraussichtlich stufenweise zu erproben, um den Beschwerdeführer auf das Leben in Freiheit vorzubereiten. Im Sinn einer Differenzialprognose sei festzuhalten, dass bei einer Vollverbüssung der Strafe sowohl die Legalprognose positiver als auch die Resozialisierung wahrscheinlicher erscheine als bei einer bedingten Entlassung.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen habe er immer über einen festen Wohnsitz bei seinem Vater und dem älteren Bruder verfügt, wo er auch nach seiner bedingten Entlassung wohnen könne. Es fehle ihm nicht an einer geregelten Wohnsituation und einem prosozialen Umfeld, zumal ihn auch sein Beistand bei der Wohnsituation und der Arbeitsintegration unterstütze. Die Vorinstanz lege denn auch nicht dar, inwiefern sich die behauptete ungute Situation nach der Verbüssung des letzten Drittels der Strafe ändern sollte bzw. bei einer Vollverbüssung der Strafe die Legalprognose positiver und die Resozialisierung wahrscheinlicher erscheine als bei einer sofortigen Entlassung. Mithin bleibe die Differenzialprognose unbegründet, was eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstelle. Seine beruflichen Pläne seien sehr konkret und scheiterten lediglich daran, dass er seine Praktikumsstelle nicht antreten könne. Die vollzugsbegleitende Therapie könne bei einer bedingten Entlassung auch ambulant weitergeführt und die Einhaltung von Terminen mit Bewährungsauflagen gewährleistet werden. Eine weitere Inhaftierung sei damit unverhältnismässig. Sodann berücksichtigten sowohl das Gutachten C als auch die Risikoabklärung vom 29. Juli 2021 nicht, dass er sich nunmehr bewiesen habe, indem er den Strukturen und Vorgaben des Strafvollzugs nachgekommen und in seiner Persönlichkeit massgeblich gereift sei. Unterdessen habe er auch die ambulante Therapie begonnen. In einer Gesamtbetrachtung bestünden damit keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine negative Legalprognose.

4.2 Damit vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen indes nicht infrage zu stellen.

4.2.1 Bezüglich des Vorbringens, er werde im Fall seiner bedingten Entlassung bei seinem Vater und Bruder wohnen können, weist die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs mit dem Beschwerdegegner 1 vom 2. September 2022 noch angab, sein Vater "wohne nun fest in der Schweiz für mindestens ein Jahr". Mithin scheint der Vater des Beschwerdeführers bis dahin nicht fest in der Schweiz gewohnt zu haben und ist tatsächlich nicht klar, wie lange er dies noch tun wird. Dem – bereits vom 13. Dezember 2020 datierenden – Schreiben des Vaters kann denn genau genommen auch nur entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Entlassung aus der Untersuchungshaft in seiner – des Vaters – Wohnung in D "Aufnahme finden" werde, nicht jedoch, dass der Vater zur selben Zeit ebenfalls dort leben werde. Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer auch, substanziiert darzulegen, inwiefern ihm seine Familie die notwendige Unterstützung zukommen lassen würde. Angesichts des Umstands, dass das familiäre Umfeld den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht davon abhalten konnte, Straftaten zu begehen, wäre dies indes besonders angezeigt gewesen. Grundsätzlich dasselbe gilt mit Bezug auf den Beistand des Beschwerdeführers, dessen Schreiben vom 24. März 2022 die Vorinstanz entgegen dem Beschwerdeführer durchaus in ihre Erwägungen einfliessen liess. Wie die Beschwerdegegnerin 2 auch hier zu Recht geltend macht, ist zweifelhaft, dass die Unterstützung des Beistands ausreichen dürfte, um dem Rückfallrisiko des Beschwerdeführers angemessen zu begegnen, zumal der Beistand seinen eigenen Angaben zufolge seit 2015 für den Beschwerdeführer zuständig ist und es dem Beschwerdeführer – dennoch – nicht gelungen ist, straffrei zu leben. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter angab, die Unterstützung des Beistands sei "rein finanziell", während er dessen Hilfe "ansonsten" nicht brauche. Der eingereichte Praktikumsvertrag schliesslich datiert vom 25. März 2022, von einem Zeitpunkt also, als der Beschwerdeführer noch nicht rechtskräftig verurteilt war. Ihm kann keine Bedeutung mehr zugemessen werden. Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers insgesamt und hinsichtlich der Legalprognose als "ungut" wertete.

4.2.2 Sodann kann nicht gesagt werden, dem Gutachten C mangle es in der Zwischenzeit an Aktualität. Die vom Obergericht mit Urteil vom 1. April 2022 angeordnete ambulante Massnahme wurde "erst" mit Verfügung vom 19. September 2022 in Vollzug gesetzt. Angesichts des Umstands, dass das Gutachten eine längerfristig angesetzte Therapie für notwendig erachtet (vorn E. 3.1), ist mit der Beschwerdegegnerin 2 nicht davon auszugehen, dass sich das Rückfallrisiko aufgrund derselben bereits massgeblich senken liess. Der Beschwerdeführer macht dies denn auch nicht geltend, sondern behauptet vielmehr, indem er den Strukturen und Vorgaben des Strafvollzugs nachgekommen sei, sei er ihn seiner Persönlichkeit massgeblich gereift. Angesichts dessen, dass dem Rückfallrisiko gemäss dem Gutachten (nur) mit einer therapeutischen Behandlung zu begegnen ist, kann dieser Behauptung hinsichtlich der Legalprognose indes kein Gewicht beigemessen werden. Mithin muss weiterhin ein hohes Rückfallrisiko für ähnliche Delikte wie die bisher begangenen Straftaten angenommen werden. Eine ambulante Fortführung der Therapie in Freiheit kommt nicht infrage. So empfahl das Gutachten hierfür jedenfalls zunächst eine hochstrukturierte, geschlossene Umgebung, zumal der Beschwerdeführer im Gutachtensetting Termine nicht wahrzunehmen vermochte. Ohne eine solche Umgebung scheinen die Erfolgsaussichten der Therapie beeinträchtigt.

4.2.3 Schliesslich geht der Einwand des Beschwerdeführers fehl, die Vorinstanz habe die Differenzialprognose nicht "begründet" und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Vielmehr legte sie einlässlich dar, dass bei einer Vollverbüssung der Strafe sowohl die Legalprognose positiver als auch die Resozialisierung wahrscheinlicher erscheine als bei einer bedingten Entlassung. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens (vorn E. 2.3) ist dieser Schluss nicht zu beanstanden.

5.  

5.1 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt.

5.2 Der Beschwerdeführer beantragt wie schon für das Rekursverfahren auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die Vorinstanz ging von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus und erachtete dessen Rekurs bzw. Gesuch um bedingte Entlassung als nicht geradezu offensichtlich aussichtslos sowie die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als gegeben. Für das Beschwerdeverfahren kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Beschwerde im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und da sich der Beschwerdeführer nur teilweise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und im Wesentlichen seine bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt, als offensichtlich aussichtslos zu gelten. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 1'380.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Justizdirektion;
c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).