{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00765_2023-04-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223175&W10_KEY=13955783&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "16f97bdcfd833cf1e6f1a95cea8ab185"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00765"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.04.2023  VB.2022.00765"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.04.2023  VB.2022.00765"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.04.2023  VB.2022.00765"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverh\u00e4ltnisse des Beschwerdef\u00fchrers k\u00f6nnen insgesamt und hinsichtlich der Legalprognose nicht als gut gewertet werden (E. 4.2.1). Das psychiatrische Gutachten ist weiterhin aktuell, zumal die mit dem Strafurteil angeordnete ambulante Massnahme \"erst\" im September 2022 in Vollzug gesetzt wurde und nicht davon auszugehen ist, dass sich das R\u00fcckfallrisiko aufgrund derselben bereits massgeblich senken liess. Der Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers, indem er den Strukturen und Vorgaben des Strafvollzugs nachgekommen sei, sei er in seiner Pers\u00f6nlichkeit massgeblich gereift, kann angesichts dessen, dass dem R\u00fcckfallrisiko gem\u00e4ss dem Gutachten (nur) mit einer therapeutischen Behandlung zu begegnen ist, hinsichtlich der Legalprognose kein Gewicht beigemessen werden. Eine ambulante Fortf\u00fchrung der Therapie in Freiheit kommt vorliegend nicht infrage (E. 4.2.2). Die Vorinstanz legte einl\u00e4sslich dar, dass bei einer Vollverb\u00fcssung der Strafe sowohl die Legalprognose positiver als auch die Resozialisierung wahrscheinlicher erscheine als bei einer bedingten Entlassung (E. 4.2.3). Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:32:25", "Checksum": "2d6a03cde7a20576a30331c4b2f2830c"}