|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2022.00766
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. September 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
mit Electronic Monitoring,
hat sich
ergeben:
I.
A. Das
Bezirksgericht Uster sprach A mit Urteil vom 9. Dezember 2021 des
mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) nach Art. 19
Abs. 1 lit. a, c, d und g BetmG sowie des Vergehens gegen das
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997
(WG; SR 514.54) im Sinn von Art. 33 Abs. 1 WG schuldig. Es
verurteilte ihn dafür zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von
acht Monaten.
B. Mit
Verfügung vom 13. Juni 2022 wies das Amt Justizvollzug und
Wiedereingliederung (fortan: JuWe) ein Gesuch von A um Verbüssung der genannten
Freiheitsstrafe mittels elektronischer Überwachung (nachfolgend auch:
Electronic Monitoring; EM) ab (Dispositivziffer I) und lud ihn per
10. August 2022 in den Normalvollzug vor (Dispositivziffern II und III).
II.
Hiergegen liess A mit Eingabe vom 13. Juli 2022 an
die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) rekurrieren und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Bewilligung der Strafverbüssung
mittels Electronic Monitoring beantragen. Mit Verfügung vom 8. November
2022 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat
(Dispositivziffer I). Sie auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositivziffer
II), verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositivziffer III) und wies
das JuWe an, den Strafantritt nach Abschluss des Verfahrens neu festzulegen (E. 5).
III.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 liess A hiergegen
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom
8. November 2022 sowie die Bewilligung der Strafverbüssung mittels
Electronic Monitoring beantragen. Mit Eingaben vom 22. Dezember 2022 und
vom 6. Januar 2023 beantragten die Justizdirektion und das JuWe die
Abweisung der Beschwerde, jeweils unter Einreichung ihrer Akten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS
175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den
Justizvollzug gemäss Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006
(StJVG; LS 331) betreffende Streitigkeit fällt in die Kompetenz des
Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Nachdem auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Nach
Art. 79b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB; SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin
den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des
Verurteilten anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a,
sog. EM Frontdoor) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits-
und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (lit. b, sog.
EM Backdoor). Die Vollzugsbehörde kann die elektronische Überwachung nach Art. 79b
Abs. 2 StGB nur anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte
flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a), der Verurteilte über eine
dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), er einer geregelten Arbeit,
Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht
oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die weiteren mit dem
Verurteilten lebenden erwachsenen Personen der elektronischen Überwachung
zustimmen (lit. d) und der Verurteilte dem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan
zustimmt (lit. e). Die grundsätzliche Zuständigkeit der Kantone für den
Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) erlaubt es, diese bundesrechtlichen Rahmenbestimmungen im
(inter-)kantonalen Recht näher zu konkretisieren (vgl. VGr,
10. August 2023, VB.2023.00007, E. 2.2; Benjamin F. Brägger, in:
Ders. [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. A., Basel 2022,
S. 282; Andrea Baechtold/Jonas Weber/Ueli Hostettler, Strafvollzug, 3. A.,
Bern 2016, S. 129; vgl. ferner BGE 139 I 180 E. 1.2).
2.2 Nach
§ 38 Abs. 1 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom
6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) zählt EM Frontdoor zu den besonderen
Vollzugsformen, für deren Zulassung, Voraussetzungen,
Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung nach Abs. 2 die Richtlinien
der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige
Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM],
Halbgefangenschaft) zur Anwendung gelangen (abrufbar unter: https://www.osk-web.ch/rechtserlasse,
besucht am 12. September 2023; fortan: OSK-Richtlinien). Gemäss deren Ziff. 1.3.B lit. g
setzt die Bewilligung der Strafverbüssung mittels EM in persönlicher Hinsicht
mitunter die Gewähr voraus, dass die Vollzugsbedingungen eingehalten werden.
Dieses Erfordernis wird dahingehend konkretisiert, dass die verurteilte Person
beispielsweise gesundheitlich dazu in der Lage sein muss, einer Arbeit oder
Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein und sich als zuverlässig
erweisen (Fussnote 6 zu Ziff. 1.3.B lit. g OSK-Richtlinien).
3.
3.1 Wie
bereits der Beschwerdegegner begründete auch die Vorinstanz die Verweigerung
der beantragten Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring einerseits mit
einer negativen Legalprognose sowie andererseits damit, dass infolge mangelnder
Absprachefähigkeit, Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers
nicht erwartet werden könne, dass er die Vollzugsbedingungen einhalten werde.
Die Vorinstanz verwies hierzu einleitend auf die diversen Vorstrafen des
Beschwerdeführers, welche sie im Rahmen ihrer Beurteilung berücksichtigte: Am
23. September 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen diverser
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958
(SVG; SR 741.01) sowie wegen Widerhandlungen gegen das BetmG zur Bezahlung
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-
verurteilt. Am 9. Februar 2015 erfolgte eine Verurteilung zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- infolge eines
Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst vom
6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0). Am 11. Oktober 2018 folgte
schliesslich eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht
Winterthur wegen Nötigung, Drohung, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung,
qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln und weiterer SVG-Delikte,
erneuter mehrfacher Vergehen gegen das ZDG sowie einer Übertretung nach Art. 19a
BetmG. Der Beschwerdeführer wurde hierfür mit einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft, wovon 10 Monate unbedingt zu
vollziehen waren. Zusätzlich wurde eine Busse von Fr. 1'000.-
ausgesprochen und die mit Strafbefehl vom 9. Februar 2015 ausgefällte
bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen widerrufen.
3.2 Zur
legalprognostischen Würdigung dieser Vorstrafen hielt die Vorinstanz fest, dass
es dem Beschwerdeführer ungeachtet seines Einwands, wonach seine erste
Verurteilung bereits beinahe ein Jahrzehnt zurückliege, seither nicht gelungen
sei, straffrei zu bleiben. In Bezug auf die mehrfachen Widerhandlungen gegen
das BetmG erwog sie, dass der Beschwerdeführer sich von den dafür
ausgesprochenen Strafen nicht habe beirren lassen, sondern über Jahre hinweg im
selben Deliktsfeld tätig gewesen sei. Weder ein geregelter Arbeitsalltag noch
ein regelmässiger Schulbesuch seien geeignet, einen illegalen Umgang mit
Betäubungsmitteln zu verhindern. Als erschwerendes Element würdigte die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer
selbst während Verbüssung des unbedingt vollziehbaren Teils der vom
Bezirksgericht Winterthur ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft
nicht davon habe abhalten lassen, in diesem Zeitraum eine illegale
Drogenhanfplantage mit tausenden THC-haltigen Pflanzen zu betreiben. Eine
berufliche Neuorientierung reiche vor diesem Hintergrund nicht ansatzweise aus,
um genügend Gewähr dafür zu bieten, dass der Beschwerdeführer nicht weitere
Straftaten begehen werde. Sodann werde daraus deutlich, dass aus vorgeblicher
Kooperation des Beschwerdeführers nicht auf fehlende Delinquenz geschlossen werden
könne. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers beschränke sich dessen
Delinquenz auch nicht auf leichte Delikte. So habe er trotz einer ersten
Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit
qualifizierter Blutalkoholkonzentration zwischen 2016 und 2018 gleichwohl
mehrfach ein Motorfahrzeug geführt und dabei nicht unerhebliche Straftaten
begangen, nämlich am 10. Juli 2016 eine qualifizierte grobe Verletzung der
Verkehrsregeln und am 7. Januar 2018 eine Verletzung der Verkehrsregeln
verbunden mit Nötigung, Drohung und Beschimpfung.
3.3 Auch wenn
vorderhand nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer während einer
Strafverbüssung mittels EM ins Ausland flüchten oder für längere Zeit in der
Schweiz untertauchen würde, so folgerte die Vorinstanz aus dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Verpflichtung unterliess, dem
Beschwerdegegner seine Auslandabwesenheit im Frühjahr 2022 anzuzeigen, dass er
den Besprechungstermin vom 4. Mai 2022 unentschuldigt nicht wahrnahm und
sogar zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste, dass auch die
Voraussetzungen der Absprachefähigkeit, der Erreichbarkeit und der
Zuverlässigkeit beim Beschwerdeführer nicht erfüllt seien.
4.
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringen lässt, vermag
nicht zu überzeugen.
4.1 Entgegen
der Darstellung des Beschwerdeführers beruht die vorinstanzliche Würdigung,
wonach keine hinreichende Gewähr dafür besteht, dass der Beschwerdeführer bei
einer Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring nicht weitere Straftaten,
insbesondere weitere BetmG-Delikte, begehen wird, keineswegs allein auf dem
abstrakten Umstand, dass er mehrfach vorbestraft ist. Wie sich aus den
obenstehenden Erwägungen ohne Weiteres ergibt, nahm die Vorinstanz eine
umfassende Würdigung der bisherigen Straftaten des Beschwerdeführers vor, wobei
sie deren Art, Häufigkeit und Schwere in ihre Beurteilung miteinfliessen liess.
Dass sich der Beschwerdeführer durch die bisherigen Strafen offensichtlich
nicht von der Vornahme weiterer Widerhandlungen gegen das SVG und das BetmG
abbringen liess, ist im Rahmen der nach Art. 79b Abs. 2 lit. b
StGB vorzunehmenden Legalprognose selbstredend als belastendes Element zu
berücksichtigen.
4.2 In keiner
Weise zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz auch im Vorliegen eines
geregelten Arbeitsalltags keinen hinreichenden Anhaltspunkt für ein zukünftiges
Wohlverhalten des Beschwerdeführers erblickte. Dass aus der Berufstätigkeit und
der berufsbegleitenden Ausbildung des Beschwerdeführers keinerlei Gewähr dafür
ausgeht, dass er zukünftig nicht weiter delinquieren wird, zeigt sich bereits
daran, dass er sich in der Vergangenheit selbst während Verbüssung einer
Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft, die das Verfolgen einer geregelten
Arbeit, Ausbildung oder sonstigen Beschäftigung gerade voraussetzt (vgl. Art. 77b
Abs. 1 lit. b StGB), nicht davon abhalten liess, weitere Straftaten
zu begehen. Nach unbestrittener Darstellung des Beschwerdegegners missbrauchte
der Beschwerdeführer seine damalige Berufstätigkeit bei einer in der
Herstellung und dem Vertrieb von CBD-haltigen Cannabisprodukten tätigen
Gesellschaft gar dazu, eine Anlage zum Anbau von illegalem, THC-haltigem
Drogenhanf zu betreiben. Dass dieser Bruch des für eine Strafverbüssung in
Halbgefangenschaft vorausgesetzten Vertrauens bereits mit einer Versetzung in
den Normalvollzug und einer erneuten Verurteilung geahndet wurde, steht einer
erneuten Berücksichtigung im Rahmen der Beurteilung eines späteren Gesuchs um
Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring keineswegs entgegen, wie der
Beschwerdegegner zutreffend vorbringt. Vielmehr erscheint eine Berücksichtigung
dieser Tatsache als belastendes Element in der Legalprognose geradezu geboten,
da der elektronisch überwachte
Strafvollzug im Vergleich zur Halbgefangenschaft noch höhere Anforderungen an
die Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und
Selbstdisziplin der verurteilten Person stellt (vgl. VGr, 24. Juni
2022, VB.2021.00764, E. 2.3; Cornelia Koller in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A.,
Basel 2019, Art. 79b N. 23).
4.3 Entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich anhand der vorinstanzlichen
Erwägungen zu dessen Vorstrafen schliesslich auch ohne Weiteres nachvollziehen,
was diese daraus ableitete, nämlich dass anhand der bisherigen Vorkommnisse
nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Strafverbüssung
mittels Electronic Monitoring keine weiteren Straftaten begehen würde, weshalb
das Erfordernis nach Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB vorliegend
nicht erfüllt sei. Diese Würdigung der Vorinstanz liegt in Anbetracht des
Gesagten ohne Weiteres innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums und
ist somit nicht zu beanstanden.
4.4 Bei diesem
Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen des
Strafvollzugs mittels Electronic Monitoring gemäss Art. 79b Abs. 2
StGB sowie Ziff. 1.3.B lit. g
der OSK-Richtlinien und eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen
Vorbringen des Beschwerdeführers.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich der angeordnete Vollzug der
Freiheitsstrafe im Normalvollzug als rechtmässig. Da der Beschwerdeführer
seitens des Beschwerdegegners auf den 10. August 2022 in den Strafvollzug
vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das
Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen
Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 3. März 2023,
VB.2023.00098, E. 3.3). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer
neu auf Mittwoch, 22. November 2023, 09.00 Uhr zum Strafantritt
vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom
13. Juni 2022 bleiben bestehen.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm eine
Parteientschädigung zu verweigern (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird neu auf Mittwoch,
22. November 2023, 09.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen,
unter Weitergeltung der Anordnungen gemäss Vollzugsbefehl des Beschwerdegegners
vom 13. Juni 2022.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'295.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.