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Geschäftsnummer: VB.2022.00769  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.02.2023
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Familiennachzug [Ablehnung des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfristen mangels wichtigen Grunds] Das Familiennachzugsgesuch erfolgte unbestrittenermassen verspätet (E. 2.2). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, welche auf der Machtergreifung der Taliban und seiner Flucht vor ihnen basieren, widerlaufen dem Sinn und Zweck des Gesuchs um Familiennachzug und stehen in keinem relevanten Zusammenhang zu diesem. Mit dem Familiennachzug soll gemäss den dargelegten Rechtsnormen grundsätzlich primär ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden. Hingegen soll der Familiennachzug keine Art von Hilfestellung bei einer allfälligen Flucht von Familienangehörigen aus dem Heimatstaat darstellen und deren Aufnahme in die Schweiz erleichtern (E. 2.3.3). Der Beschwerdeführer vermag auch keine anderweitigen wichtigen Gründe darzulegen, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden (E. 2.3.4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSBILDUNG
FAMILIENNACHZUG
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
NACHZUGSFRIST
VATER
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
ZWANGSREKRUTIERUNG
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. 1 AIG
Art. 47 AIG
Art. 47 Abs. 4 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00769

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 22. Februar 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zurzeit im Iran, gesetzlich vertreten durch B,

dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde 2006 in D, Afghanistan, geboren. Seine Eltern sind 1983 geborene afghanische Staatsangehörige B und die 1980 geborene afghanische Staatsangehörige E. Aus der Ehe der Eltern gingen noch die beiden Töchter F, geb. 2006, und G, geb. 2010, hervor.

Der Vater, B, reiste am 4. Mai 2012 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Entscheid vom 25. Juni 2014 wurde sein Asylgesuch durch das damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) abgelehnt und B in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 15. Januar 2018 erhielt er schliesslich eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalls, zuletzt verlängert bis 15. Januar 2023.

Am 20. Januar 2022 ersuchte B das Migrationsamt um Bewilligung der Einreise seines Sohnes, A. Am 16. Mai 2022 stellte auch A bei der Schweizer Botschaft in Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Visums im Rahmen eines Familiennachzugs. Am 15. Juli 2022 ersuchte er das Migrationsamt um eine rasche Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs, da sein Visum im Iran demnächst ablaufe. Mit Verfügung vom 8. August 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. November 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib beim Vater und somit das Familiennachzugsgesuch gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).

2.1.2 Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu erfolgen. Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr innert fünf Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung des Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen, danach gilt eine einjährige Nachzugsfrist (Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Sinn und Zweck der Fristenregelung ist, die Integration der Kinder zu erleichtern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen können (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4; BGr, 22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.1). Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, zudem ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.).

2.1.3 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit dem Familiennachzug soll demnach grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden.

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die massgebende Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE verstrichen und das Gesuch um Familiennachzug damit verspätet erfolgt ist. Folglich bleibt lediglich noch zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

2.3  

2.3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (vgl. auch Art. 73 und 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; Fassung vom 24. Oktober 2007]). Für den Nachzug von Kindern liegt gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindeswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.1; 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2; 20. Juni 2012 2C_888/2011, E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2, mit Hinweis auf die Materialien). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.3, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen bildet nach dem Willen des Gesetzgebers sodann die Ausnahme und nicht die Regel (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2; 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4). 

2.3.2 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass er in Afghanistan gefährdet und deshalb geflohen sei. Sein Vater habe hohe Schulden generiert und sei 2012 vor der Verfolgung seiner Gläubiger geflohen. In dieser Zeit habe er den Kontakt zu seiner Familie verloren. Seit 2020 bestehe wieder telefonischer Kontakt zwischen dem Vater und der Familie. Mit Verweis auf die eingereichten Beilagen macht er weiter geltend, dass er seit Dezember 2021 betreffend seinen Vater und Schwager bereits mehrere Male festgehalten und befragt worden sei. Zudem habe er sich gegenüber der Polizei der 3. Sicherheitszone verpflichtet, seinen Vater und Schwager bis zum 16. Mai 2022 zur Polizei zu bringen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm vorgeworfen werde, dass er bei Befragungen im Jahr 2021 Falschaussagen betreffend seinen Vater und seinen Schwager gemacht habe. Diese hätten in den Rängen des Feindes gemeinsam gegen das Islamische Emirat Afghanistan gekämpft sowie Waffen versteckt. Sofern sie sich nicht bis am 16. Mai 2022 stellen würden, würde die gesamte Verantwortung auf die Familie und den Beschwerdeführer fallen. Damit sei offensichtlich, dass er wegen seines Vaters und seines Schwagers Opfer einer gezielten Verfolgung durch die Taliban geworden sei. Ihm drohe die Rekrutierung durch die Taliban. Nach der letzten Freilassung am 26. April 2022 sei er deshalb aus Afghanistan nach Iran geflüchtet und es erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan als unmöglich. Zurzeit erhalte er nur Hilfe von seinem Vater. Eine allfällige Rückkehr nach Afghanistan würde nicht nur ihn, sondern auch seine Mutter und Geschwister in Gefahr bringen.

2.3.3 Was der Beschwerdeführer vorliegend vorbringt, vermag einen nachträglichen Familiennachzug nicht zu rechtfertigen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor einer allfälligen Verfolgung durch die Taliban nicht nach Afghanistan zurückkehren möchte. Auch verkennt das Verwaltungsgericht seine widrigen Umstände aufgrund der Flucht des Vaters aus Afghanistan nicht. Soweit der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, dass sich die Vorinstanz im Rahmen seines Gesuchs um Familiennachzug ungenügend mit seiner geltend gemachten Gefährdungslage auseinandergesetzt habe, ist ihm nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass seine geltend gemachten Gründe, welche auf der Machtergreifung der Taliban und seiner Flucht vor ihnen basieren, dem Sinn und Zweck des Gesuchs um Familiennachzug widerlaufen. Mit dem Familiennachzug soll gemäss den hiervor dargelegten Rechtsnormen grundsätzlich primär ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden. Hingegen soll der Familiennachzug keine Art von Hilfestellung bei einer allfälligen Flucht von Familienangehörigen aus dem Heimatstaat darstellen und deren Aufnahme in die Schweiz erleichtern. In Bezug auf die dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Machtergreifung der Taliban und der Verfolgung seines Vaters sowie seines Schwagers allenfalls drohende Zwangsrekrutierung ist folglich kein relevanter Zusammenhang mit einem Gesuch um Familiennachzug in der Schweiz ersichtlich und hat über die Erteilung einer Bewilligung unter den dargelegten Umständen allenfalls das Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen eines allfälligen ordentlichen Asylverfahrens zu entscheiden.

Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf einzugehen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Verfolgung seines Vaters und seines Schwagers in Afghanistan die Verfolgung oder Zwangsrekrutierung durch die Taliban droht und ihm deshalb eine Rückkehr in seine Heimat derzeit unzumutbar erscheint.

2.3.4 Sodann hat die Vorinstanz folgerichtig dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan seine Mutter und seine Geschwister sowie seine Grossmutter und Nichten oder Neffen hat, bei welchen er aufwuchs und mit welchen er bis zu seiner Ausreise in den Iran zusammenlebte. Diese sind nach wie vor dort und er kann jederzeit zu ihnen zurückkehren. Ohnehin teilen diese ebenfalls das gleiche Schicksal wie der Beschwerdeführer. Des Weiteren darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer bereits in etwas mehr als einem Jahr volljährig wird und naturgemäss bereits heute eine gewisse Selbständigkeit aufweist, welche er in der Beschwerdeschrift selbst vorbringt. Sodann war der Beschwerdeführer trotz der dargelegten widrigen Umstände dennoch in der Lage, eine private Highschool sowie selbst bis April 2022 einen dreimonatigen Deutschkurs zu besuchen. In diesem Alter ist man zudem bereits kurz vor dem Beginn einer beruflichen Ausbildung, weshalb nicht angenommen werden kann, er könne in der Schweiz ohne Weiteres – ohne je hier gewesen zu sein – schulisch Anschluss finden und in Kürze eine Lehre beginnen oder beispielsweise das Gymnasium besuchen (vgl. BGr, 5. Oktober 2015, 2C_771/2015, E. 2.2.1). Selbst wenn der Arbeitgeber seines Vaters grosses Verständnis zeigt und diesem flexible Arbeitszeiten ermöglichen würde, ändert dies nichts am Umstand, dass der Wegzug des Beschwerdeführers den Abbruch seiner bisherigen Ausbildung zur Folge hätte. In der Schweiz könnte er nicht daran anknüpfen und müsste er mit einer Berufslehre beginnen. Insofern wäre ein Wegzug in die Schweiz für seinen weiteren beruflichen Weg nicht förderlich. Sodann darf nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer mit einem Wegzug in die Schweiz aus seinem während knapp 17 Jahren aufgebauten sozialen Umfeld (Lehrer, Mitschüler, Freunde) herausgerissen wird. In der Schweiz hat er lediglich seinen Vater, von welchem er seit 2012 getrennt lebt und zu welchem er über acht Jahre keinen Kontakt hatte, wodurch die affektive familiäre Bande zu diesem nicht besonders eng erscheint. In der Schweiz wäre der Beschwerdeführer, ausser seiner Verbindung zum Vater, grösstenteils auf sich alleine gestellt. Hinzu kommen die erheblichen Integrationsschwierigkeiten, die den heute knapp 17-jährigen in der Schweiz erwarten würden. Dieser war noch nie in der Schweiz und spricht lediglich Deutsch auf dem Niveau A1. Eine Übersiedlung in die Schweiz würde eine komplette Entwurzelung des Beschwerdeführers, der seit seiner Geburt in Afghanistan lebt, nach sich ziehen, sodass eine solche dem Kindeswohl abträglich wäre. Zudem ist trotz den Belastungen und den widrigen Umständen nicht ersichtlich, dass der geltend gemachten Wahrung des Kindeswohls einzig durch die Übersiedlung in die Schweiz begegnet werden kann. Ausschlaggebend ist hier insbesondere, dass die erforderliche Betreuung des knapp 17-Jährigen Jugendlichen nur noch sehr eingeschränkt erbracht werden muss, weshalb diese ohne Weiteres nach wie vor seiner Mutter und seinen restlichen in Afghanistan lebenden Familienangehörigen zugemutet werden kann.

Nach dem Gesagten erscheint das Beharren auf den gesetzlich vorgesehenen Nachzugsfristen mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG sachlich gerechtfertigt. Auf die beantragte Anhörung des Beschwerdeführers und dessen Vater sowie die weiteren Sachverhaltsabklärungen kann aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Sodann kann aus denselben Gründen auch den Vorinstanzen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden.

Zusammenfassend erscheint das Verfahren spruchreif und ist die Beschwerde damit mangels wichtiger familiärer Gründe, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden, abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.     70.--       Zustellkosten,
Fr. 2'070.--      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)  die Parteien;
b)  die Sicherheitsdirektion;
c)  das Staatssekretariat für Migration (SEM).