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VB.2022.00771
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Der bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige A, hier 1988 geboren, reiste am 25. Mai 1991 im Rahmen eines Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Vorher hatte er bei den Grosseltern im Heimatland gelebt. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 11. Februar 2014 verheiratete er sich im Heimatland mit der Landsfrau C. Aus der Ehe gingen die Kinder Q, geboren 2017, und R, geboren 2021, hervor. Die Ehefrau und die Kinder sind ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung. B. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte A folgende Strafen: - Mit Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, vom 4. August 2010 erging eine Busse von Fr. 200.- wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln. - Mit Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Oktober 2010 wurde er wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, beides mehrfach begangen, versuchter Irreführung der Rechtspflege, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung von 75 Tagen erstandener Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. Januar 2012 wurde er wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt und Nichttragens der Sicherheitsgurte zu einer Busse von Fr. 160.- verurteilt. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Dezember 2017 wurde er wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte zu einer Busse von Fr. 60.- verurteilt. - Am 29. Juni 2021 verurteilte ihn das Kantonsgericht Luzern im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 24. April 2019 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Gehilfenschaft zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung, der Gehilfenschaft zur qualifizierten Sachbeschädigung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch und der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung von 192 Tagen bereits erstandener Freiheitsbeschränkung. Von der Freiheitsstrafe waren 12 Monate unbedingt zu vollziehen. Für die restlichen 24 Monate wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren der bedingte Vollzug gewährt. In Bezug auf einen Anklagepunkt (Reg. 16) sprach ihn das Kantonsgericht frei. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern hatte ihn am 24. April 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Das Bundesgericht wies die von A gegen das Urteil des Kantonsgericht Luzern erhobene Beschwerde ab (BGr, 7. April 2022, 6B_1071/2021). Die Delikte waren zwischen dem 20. März und dem 18. Juni 2015 begangen worden.
C. Am 24. Oktober 2012 war A vom Migrationsamt wegen des Urteils des Bezirksgerichts Münchwilen verwarnt und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht worden. D. Mit Schreiben vom 26. Juli 2018 wies das Migrationsamt A wegen mehrerer eingeleiteter Betreibungen und Verlustscheine auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hin. Am 14. April 2020 befragte das Migrationsamt A im Rahmen der Prüfung der Integration schriftlich unter anderem zur Haft und finanziellen Situation. Eine weitere schriftliche Befragung erfolgte am 2. August 2021. Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 wies das Migrationsamt A darauf hin, dass es angesichts der Straffälligkeit beabsichtige, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Am 12. August 2022 wurde A von der Kantonspolizei im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs einvernommen, ebenso die Ehefrau. Am 21. September 2022 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. E. Am 26. Juli 2022 hatte der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern das Gesuch von A um Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft gutgeheissen. Am 19. September 2022 erging der Vollzugsbefehl mit Antrittsdatum am 2. Mai 2023 und Ende am 21. Oktober 2023. II. Mit Rekurs vom 18. Oktober 2022 beantragte A bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 21. September 2022. Am 17. November 2022 wurde der Rekurs abgewiesen. III. Dagegen gelangte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 21. Dezember 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids und es sei die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2022 wurde A eine Kaution auferlegt. Zudem wurde ihm eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines aktuellen Strafregisterauszugs und Betreibungsregisterauszüge inklusive Verlustscheinregister von sich und der Ehefrau einzureichen. Die 20-tägige Zahlungsfrist endete am 23. Januar 2023, während der Prozesskostenvorschuss am Folgetag einging. Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2023 wurde A Frist zum Nachweis der fristgerechten Einzahlung angesetzt. Am 2. Februar 2023 reichte A die Unterlagen ins Recht sowie den Nachweis der fristgerechten Einzahlung des Vorschusses. Die Sicherheitsdirektion hatte am 4. Januar 2023 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht erstattet. Es folgten keine weiteren Eingaben. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 135 II 377). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1). 2.2 Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (BGr, 15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 2.2.1). 2.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht Luzern für die zwischen dem 20. März 2015 bis 18. Juni 2015 begangenen Straftaten zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit sind die Migrationsbehörden für eine allfällige Wegweisung zuständig. Da eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr vorliegt, ist der Widerrufsgrund offenkundig erfüllt. 2.4 Auch bei Schuldenwirtschaft kann ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung bzw. eine schwerwiegende Gefährdung derselben im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen. Das Bundesgericht hat sich dazu zusammengefasst wie folgt geäussert (BGr, 21. Januar 2019, 2C_93/2018, E. 3.4/3.5): Die Schuldenwirtschaft allein genüge für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt sei zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung; die Verschuldung müsse mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon sei nicht leichthin auszugehen (vgl. BGr, 12. September 2017, 2C_164/2017, E. 3.1 mit Hinweis). Zudem obliege der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde (vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.1). Sei bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen worden, was in den bundesgerichtlich beurteilten Fällen die Regel bilde, sei entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass wer von vornherein keine Möglichkeit habe, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterliege. Das könne in solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukämen oder der betriebene Betrag anwachse, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegen würde. Von entscheidender Bedeutung sei dagegen, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden seien. Positiv zu würdigen sei etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden seien. Ein Widerruf sei dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden seien (vgl. BGr, 12. September 2017 2C_164/2017, E. 3.1 mit Hinweis; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). Als Kriterium des für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzten schwerwiegenden (und nicht nur "erheblichen") Verstosses gegen die öffentliche Ordnung zog das Bundesgericht den Umfang der Schulden heran und hielt fest, es lasse sich keine klare Grenze ziehen, ab wann die Verschuldung nicht mehr nur als erhebliche, sondern als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu gelten habe. Den bisher entschiedenen Fällen lasse sich aber jedenfalls entnehmen, dass bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von Fr. 188'000.- (Verlustscheine; vgl. BGr, 4. Juli 2018, 2C_517/2017), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. BGr, 12. September 2017 2C_164/2017) und Fr. 172'543.- (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.-; vgl. BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013) eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen sei. 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 96 AIG; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]). Beim Widerrufsgrund zufolge einer erwirkten Freiheitsstrafe sind zu berücksichtigen (1) die Art und Schwere der begangenen Straftaten und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurden; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Betroffenen während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in die Heimat- oder in einen Drittstaat (siehe BGr, 17. August 2022, 2C_568/2021, E. 4.1 [auch zum Folgenden], mit Hinweis auf BGr, 19. Mai 2021, 2C_1024/2020, E. 3.2, BGr, 7. September 2018, 2C_410/2018, E. 4.2, EGMR, 8. Dezember 2020, M.M. gegen die Schweiz, Rs. Nr. 59006/18, § 49 ff.; BGE 139 I 145 E. 2.4, BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. 3.2 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Dies ist jedoch bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und E. 2.5) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Dabei muss – anders als im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA) – keine konkrete Rückfallgefahr vorliegen, damit eine Aufenthaltsbeendigung zulässig ist, sondern es dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. BGr, 4. Juni 2021, 2C_826/2020, E. 4.3.2). 3.3 Im Zusammenhang mit der Problematik der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr, insbesondere bei Ausländern, die in der Schweiz geboren sind oder hier schon sehr lange leben, hat das Bundesgericht dem Umstand eine besondere Bedeutung beigemessen, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, das heisst, ob und inwiefern er die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartun kann ("biographische Kehrtwende"; BGr, 5. Februar 2019, 2C_634/2018, E. 6.3.1 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Hat der Ausländer im Zeitpunkt des Entscheids über die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz beruflich Fuss gefasst und nunmehr seinen Weg gefunden, ist es unverhältnismässig (Verletzung des Übermassverbots, das heisst, eines sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck), ihm nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn damit zu zwingen, die hiesige soziale, kulturelle, sprachliche und absehbar auch wirtschaftliche bzw. berufliche Verwurzelung aufzugeben. Die ausländerrechtliche aufenthaltsbeendende Massnahme soll keine zusätzliche Strafe sein; sie dient vielmehr der Sicherheit der Allgemeinheit vor der von einer bestimmten ausländischen Person potenziell ausgehenden (Rückfall-)Gefahr. 4. Die vorliegend vorzunehmende Prüfung der Verhältnismässigkeit beinhaltet die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist beim Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt, Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung (BGr, 5. Februar 2021, 2C_736/2020, E. 4, 4.1 mit Hinweis auf BGE 134 II 10 E. 4.2 und 129 II 215 E. 3.1). Darauf ist im Folgenden einzugehen. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer hatte zwischen dem 20. März 2015 und dem 18. Juni 2015 zusammen mit weiteren Komplizen – der Tätergruppierung D, die in jeweils wechselnder Zusammensetzung agierte – in mehreren Kantonen diverse, teils versuchte Einbruchdiebstähle begangen. Die Täter hatten es hauptsächlich auf Büro- und Industriegebäude bzw. die dortigen Tresore und Kassen abgesehen und sich mit brachialer Gewalt durch Einschlagen oder Aufwuchten von Fenstern und Türen Zutritt zu den Räumlichkeiten verschafft. Den Tatbeteiligten waren vorgängig der Tatausführung bei der Planung jeweils konkrete Aufgaben zugewiesen worden, wobei der Beschwerdeführer in den meisten Fällen als Chauffeur und Wache agierte. Ausserdem holte er mit seinen Fahrzeugen Komplizen, die im grenznahen Ausland lebten, vor und nach den begangenen Taten ab bzw. brachte sie wieder dorthin zurück. In mehreren Fällen kundschaftete er die Tatorte vorgängig mit Komplizen aus und versteckte in deren Nähe Werkzeuge. 4.1.2 Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 29. Juni 2021 im Berufungsverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2 StGB, der Gehilfenschaft zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, der Gehilfenschaft zur qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, der Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 186 StGB und der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch nach Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Anrechnung von 192 Tagen bereits erstandener Freiheitsbeschränkung. Die Deliktbeute belief sich auf rund Fr. 260'000.-, wovon der Beschwerdeführer ca. Fr. 60'000.- erhielt. Der Gesamtsachschaden wurde auf Fr. 394'000.- festgelegt. Von der Freiheitsstrafe sind 12 Monate unbedingt zu vollziehen, wobei der Strafantritt in Halbgefangenschaft im Mai dieses Jahres erfolgen soll. Für die restlichen 24 Monate wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren der bedingte Vollzug gewährt. In Bezug auf einen Anklagepunkt (Reg. 16) sprach ihn das Kantonsgericht frei. 4.1.3 Das Kantonsgericht Luzern gewichtete das Tatverschulden angesichts der vielen verübten (teils versuchten) gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle in 29 Fällen bzw. Registern im Sinn einer fortgesetzten Delinquenz in sehr kurzer Zeit sowie der Zielgerichtetheit und Professionalität des Vorgehens als mittelschwer. Dasselbe gelte in Bezug auf die (teilweise qualifizierten) Sachbeschädigungen, die Hausfriedensbrüche und den Verstoss gegen das SVG (Entwendung zum Gebrauch). Da die (mehrfache) Sachbeschädigung, der (mehrfache) Hausfriedensbruch sowie der Verstoss gegen das SVG, denen im Rahmen der Strafzumessung eine untergeordnete Rolle zukomme, nach zehn Jahren verjähren und sich der Beschwerdeführer seit mehr als sechs Jahren keine Rechtsverletzungen mehr habe zuschulden kommen lassen, könne wegen Ablaufs von zwei Dritteln der Verjährungsfrist bei den genannten Delikten gestützt auf den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB eine Strafreduktion um einen Monat greifen. Der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl und die mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung würden hingegen erst nach 15 Jahren verjähren. Sodann habe angesichts der relativ langen Verfahrensdauer bereits die Vorinstanz eine Strafmilderung von vier Monaten vorgenommen. Mit der weiteren erheblichen Verfahrensverzögerung vor Kantonsgericht sei aufgrund der langen Verfahrensdauer eine Reduktion der Freiheitsstrafe um sechs Monate auf gesamthaft drei Jahre vorzunehmen. Weiter sei mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Tatbegehung nicht strafprivilegierend auswirke, weil ein gesetzeskonformes Verhalten während eines laufenden Strafverfahrens (und auch sonst) vorausgesetzt werden dürfe. Es sei ihm auch keine überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit zuzubilligen und auch sein weitgehendes Geständnis könne mit Blick auf die kaum vorhandene Reue und Einsicht nicht strafmildernd berücksichtigt werden. Zwar leide er an Rückenschmerzen, sei verheiratet und Vater zweier Kleinkinder. Es seien aber keine aussergewöhnlichen Umstände gegeben, die dazu führten, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre. In Zusammenhang mit der Gewährung des teilbedingten Vollzugs ging das Kantonsgericht Luzern angesichts der beruflichen, persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers und seines Wohlverhaltens seit der Tatbegehung sowie der Vorstrafenlosigkeit – das Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Oktober 2010 wurde mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht – jedenfalls von einer nicht ungünstigen Prognose aus, auch wenn er erhebliche Schulden aufweise, teilweise wegen der seinerzeitigen als auch der jetzt zu beurteilenden Delinquenz bzw. den sich daraus ergebenden Folgen. 4.2 Ins Gewicht fällt vorliegend auch die Strafe des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Oktober 2010 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, beides mehrfach begangen, versuchter Irreführung der Rechtspflege, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung von 75 Tagen erstandener Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 2'000.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Taten wurden im Jahr 2008 begangen. Gemäss Bericht der Kriminalpolizei des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2009 seien die Täter dabei mit einer unbeschreiblichen Brachialgewalt vorgegangen, was in keiner Relation zum erbeuteten Deliktbetrag gestanden sei. Zwar wurde die Strafe mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht. Bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung kann aber nicht ausgeblendet werden, wie sich die betroffene ausländische Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Der Migrationsbehörde ist es daher nicht verwehrt, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden, namentlich solche, die Anlass zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person einzubeziehen, wobei selbstverständlich weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen kann, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handelt (BGr, 3. Juni 2021, 2C_998/2020. E. 4.4). 4.3 Zu den Anlassdelikten im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. d StGB gehören unter anderem qualifizierter Diebstahl im Sinn von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB und Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), wofür der Beschwerdeführer unter anderem schuldig gesprochen wurde. Nach dem Willen des Gesetzgebers führt ein solches Anlassdelikt bei einem entsprechenden Handeln nach dem 1. Oktober 2016 grundsätzlich obligatorisch zu einer strafrechtlichen Landesverweisung. Auch wenn Art. 66 Abs. 1 lit. c StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, so darf auslegungsweise im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 96 Abs. 1 AIG der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung indessen im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung dennoch Rechnung getragen werden (BGr, 1. Februar 2018, 2C_666/2017, E. 3.2.2; BGr, 31. Januar 2017, 2C_822/2016, E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Dies gilt es vorliegend entsprechend zu berücksichtigen. 4.4 Die vom Beschwerdeführer mehrfach begangenen Anlassdelikte weisen klar auf ein hohes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung hin. Es handelt sich dabei um wiederholt begangene, besonders verwerfliche Straftaten (vgl. BGr, 10. Juni 2020, 2C_92/2020, E. 4.1), wenn auch nicht gegen Personen gerichtet. Weiter ist zu beachten, dass ihm das Kantonsgericht Luzern ein mittelschweres Tatverschulden attestierte und selbst unter Berücksichtigung strafmildernder Umstände zufolge Zeitablaufs (E. 4.1.3) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt hat. Dieses, trotz Strafmilderung, hohe Strafmass spricht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für ein gravierendes Verschulden (vgl. BGr, 24. Juni 2022, 2C_133/2022, E. 5.1.2; BGE 139 I 145 E. 3.4). Dass das Strafgericht "nur" ein mittelschweres Verschulden annahm, worauf in der Beschwerdeschrift hingewiesen wird, führt zu keiner Relativierung in Bezug auf das hier zu prüfende öffentliche Fernhalteinteresse (vgl. BGr, 28. Oktober 2014, 2C_397/2014, E. 2.3 und E. 2.5). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2010 vom Bezirksgericht Münchwilen schon einmal wegen gleichartiger Delikte zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 22 Monaten bedingt verurteilt worden war. Auch wenn dem mittlerweile gelöschten Urteil als solchem keine grosse Bedeutung mehr zukommt, so ist doch im Rahmen der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er jene Delikte als junger Erwachsener und nicht etwa als Jugendlicher begangen hatte (vgl. BGr, 24. September 2020, 2C_717/2019, E. 3.2.1). Wegen des Urteils des Bezirksgerichts Münchwilen wurde er zudem am 24. Oktober 2012 migrationsrechtlich verwarnt. Davon unbeeindruckt und daher umso bedenklicher, delinquierte er jedoch nicht einmal drei Jahre später erneut massiv, was schliesslich zur Verurteilung durch das Kantonsgericht Luzern vom 29. Juni 2021 führte. Dem langen Zeitraum zwischen der Begehung der Taten im Jahr 2015 und der Verurteilung im Jahr 2021 wurde – wie erwähnt – im Rahmen der Festlegung der Strafe bereits Rechnung getragen. Dieser Zeitablauf kann daher nicht erneut zu seinen Gunsten grösser ins Gewicht fallen (vgl. BGr, 24. Juni 2022, 2C_133/2022, E. 5.1.2). Ebenso darf das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Tatbegehung vorausgesetzt werden, wie dies schon das Strafgericht festgehalten hat. Davon abgesehen stand der Beschwerdeführer unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens und ausländerrechtlicher Konsequenzen. Auffallend ist auch, dass die Taten, die dem Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. Oktober 2010 zugrunde lagen, im Jahr 2008 begangen wurden und jene, die Gegenstand des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Juni 2021 sind, im Jahr 2015. Während des langen Zeitabschnitts zwischen den beiden Tatkomplexen vollzog der Beschwerdeführer somit keine biographische Kehrtwende, was umso erstaunlicher ist, als er am 11. Februar 2014 geheiratet hatte. Stattdessen beging er nach der Heirat erneut besonders verwerfliche Straftaten (E. 4.3), wobei er einer systematisch operierenden Tätergruppierung angehörte. Als Tatbeteiligter hatte er denn auch nicht nur untergeordnete, sondern massgebende Aufgaben inne; unter anderem war er Chauffeur und Wache und kundschaftete vorgängig Tatorte zusammen mit Komplizen aus (E. 4.1.1). Angesichts der Gesamtumstände kann eine Rückfallgefahr nicht mehr ausgeschlossen werden (E. 3.2), anders als etwa im vom Bundesgericht am 26. März 2018 beurteilten Fall (2C_532/2017). Dort ging es um einen hier mit zehn Jahren eingereisten 1995 geborenen mazedonischen Staatsangehörigen, der im Jahr 2016 wegen zwei einmalig in einer Nacht begangenen Gewaltdelikten (versuchter Raub und Raub) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden war. Das Bundesgericht ging davon aus, er habe glaubhaft mit seiner deliktischen Vergangenheit gebrochen und eine glaubhafte private, familiäre sowie berufliche positive Ausrichtung hin auf ein glaubwürdiges neues Zukunftsprojekt (Lehre als Koch), das er kaum bereit sein werde, durch künftige Straftaten zu gefährden (E. 5.2 des genannten Urteils). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer aber nicht bloss wegen einmalig begangener Anlassdelikte schuldig gemacht, sondern beging die Taten im Jahr 2015 während eines längeren Zeitraums. Sodann hätte auch er nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Münchwilen im Jahr 2010 und der Verwarnung vom 24. Oktober 2012 dieselbe Chance für einen Bruch mit der deliktischen Vergangenheit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehabt, wovon er aber gerade nicht Gebrauch machte. An der negativen Beurteilung bezüglich der Rückfallgefahr vermögen entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift auch die Gewährung des teilweise bedingten Strafvollzugs bzw. die Bewilligung der Verbüssung in Form der Halbgefangenschaft nichts zu ändern (vgl. E. 2.1). 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer war vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 26. Juli 2018 wegen mehrerer eingeleiteter Betreibungen und Verlustscheine auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hingewiesen worden. Gemäss Auszug des Betreibungsamts E vom 30. Januar 2023 weist er neun Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 10'026.95 aus. Die Verlustscheinforderungen entsprechen der Höhe nach dem im Rekursverfahren eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts E vom 30. Mai 2022. Aus dem nur im Rekursverfahren eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts F vom 30. Mai 2022 gehen weitere acht Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 12'565.25 hervor. Dass der Beschwerdeführer diese Forderungen beim Betreibungsamt F in der Zwischenzeit beglichen hätte, macht er nicht geltend. Es ist daher anzunehmen, dass er weiterhin – entsprechend dem Stand im Rekursverfahren – 17 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 22'592.- aufweist. Ferner sind die weiteren Forderungen in Zusammenhang mit dem Strafurteil vom 29. Juni 2021 von über Fr. 100'000.- (vorbehältlich weiterer Schadenersatzforderungen) mutwillig. Die bisher bekannte Verschuldung bewegt sich aber gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung quantitativ gesehen noch an der unteren Grenze bzw. erreicht umfangmässig das Kriterium für die Annahme eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kaum (E. 2.4; BGr, 2. März 2021, 2C_764/2020, E. 5.2). 4.5.2 Die angespannte finanzielle Situation als solche ist aber im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. der Rückfallgefahr trotzdem mitzuberücksichtigen. Die Vorinstanz erachtete die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Lage wie schon in der Vergangenheit mittels der Begehung von Einbruchdiebstählen aufzubessern versuche, als im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung nach wie vor erhöht. Insgesamt bestünden daher wenig Hinweise darauf, dass tatsächlich eine biographische Kehrtwende stattgefunden habe und die Rückfallgefahr für ähnlich gelagerte Delikte nun deutlich kleiner wäre. Wie bereits dargelegt, ist angesichts der Gesamtumstände eine Rückfallgefahr nicht auszuschliessen (E. 4.4) und insoweit die entsprechende Einschätzung im Rekursentscheid nicht zu beanstanden. 5. Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sind seine privaten Interessen und jene seiner Familie an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 5.1 5.1.1 Nachdem der Beschwerdeführer praktisch sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, ist sein Interesse am Verbleib zweifelsohne sehr hoch. Seine Eltern und Geschwister leben ebenfalls in der Schweiz. Die Ehefrau hat sich hier etablieren können. Die beiden Kinder wurden da geboren und der Sohn besucht den Kindergarten. Der Beschwerdeführer hat den Bezug zur Heimat jedoch nicht verloren. So teilte er dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 4. Juni 2020 mit, in Bosnien noch Verwandte zu haben. Allerdings pflege er nur noch zu den beiden Grossvätern Kontakt und besuche sie in regelmässigen Abständen. An der Befragung vom 12. August 2022 führte er aus, mit den Kindern höchstens einmal pro Jahr in Bosnien gewesen zu sein. Aber er habe keine guten Beziehungen dort. Ein Grossvater sei Ende 2021 gestorben und ein Jahr nach dessen Tod habe es jemanden gebraucht, um mit dem Pfarrer ein Gebet beim Grab zu sprechen. Darum seien sie dort gewesen. Er, der Beschwerdeführer, komme dort aber nicht klar. Aufgrund der regelmässigen Besuche sind dem Beschwerdeführer aber die Gepflogenheiten des Heimatlandes nicht fremd, stammt doch auch seine Ehefrau von dort und spricht er die dortige Sprache. Insoweit ist ihm die Rückkehr in die Heimat trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz grundsätzlich zumutbar. Dass ein Grossvater mittlerweile gestorben ist, ist für den Beschwerdeführer erschwerend, ändert aber nichts daran, dass dem 1988 geborenen und mittlerweile wieder gesunden Beschwerdeführer eine Reintegration im Heimatland möglich ist, und zwar angesichts seines Alters selbst ohne Hilfe der Grosseltern oder dort lebender Verwandter bzw. Verschwägerter. Sollte er dennoch familiäre Hilfe benötigen, könnten ihn die Ehefrau und hier lebende Verwandte weiter unterstützen bzw. könnten Kontakte im Heimatland, die aufgrund der regelmässigen Ferienaufenthalte zweifelsohne bestehen, aktiviert werden. 5.1.2 Obwohl der Beschwerdeführer hier die Schulen besuchte, vermochte er bislang keine Lehre abzuschliessen und ist schon früh strafrechtlich in Erscheinung getreten. Eine Lehre als … zwischen 2004 bis 2008 hat er eigenen Angaben zufolge nicht bestanden, weil er wegen eines komplizierten Fussbruchs, der Operationen nach sich zog, nicht so fit für die Lehrabschlussprüfung gewesen sei. In Zusammenhang mit dem Unfall erhielt er 2007 bis 2009 SUVA-Gelder und später Arbeitslosengeld. Es folgte eine Anstellung auf Stundenlohnbasis als … und dann ab September 2010 bis zur Haft im Jahr 2015 als … bei der Firma G GmbH. Wegen der Verhaftung musste die Familie zwischen dem 1. September 2015 bis am 31. Mai 2016 von der Sozialhilfe im Umfang von Fr. 7'959.40 unterstützt werden. Zwischen Januar 2016 bis Mai 2017 war er arbeitslos bzw. zwischen Juni bis Dezember 2017 in H in der Einrichtung I im Rahmen eines befristeten Arbeitsplatzes in einer Tagesstruktur engagiert. Ab Februar 2018 bis Juni 2018 arbeitete er auf Stundenlohnbasis im Sicherheitsdienst bei der J GmbH, war zwischen Juli 2018 bis Februar 2019 arbeitssuchend und ab März 2019 wieder bei der G GmbH als … tätig. Jedoch musste er im Verlauf des Jahres 2020 wegen Schmerzen im Darmbereich krankgeschrieben werden und erhielt ab Oktober 2020 Taggeldleistungen. Seit Mitte 2022 arbeitet er bei der Firma seines Bruders, der K GmbH. Der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers verlief demnach nicht geradlinig. Entsprechend musste er seit 2010 immer wieder betrieben werden. Die sich über Jahre hinziehende angespannte wirtschaftliche Situation spricht nicht für eine besondere Integration, erst recht, wenn die strafrechtlich verursachten Ausstände mitberücksichtigt werden (E. 4.5.1). Insoweit ist die Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz trotz der langen Anwesenheit im Rahmen der bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Punkte zu relativieren (vgl. E. 3.1). 5.1.3 Die über eine Niederlassungsbewilligung verfügende Ehefrau des Beschwerdeführers kam erst im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und vermochte die deutsche Sprache schnell zu erlernen. Im Heimatland schloss sie eine vierjährige Ausbildung zur technischen Kauffrau ab. Als sie in die Schweiz kam, arbeitete sie kurz in einer … und dann für ein Jahr in einer ... Später war sie ca. zwei Jahre als … tätig und verlor dann die Stelle. Gemäss ihren Angaben bekam sie dann vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) einen Deutschkurs und einen viermonatigen Kurs für …, den sie abgeschlossen habe. Am 1. Oktober 2019 trat sie in der Einrichtung L eine Stelle als … an. Infolge Schwangerschaft wurde sie zu 100 % arbeitsunfähig und erhielt ebenfalls Krankentaggeld. Die Stelle hat sie mittlerweile nicht mehr inne und erhält Arbeitslosengeld. Sie ist auf Stellensuche. Dem Beschwerdeführer möchte sie bei negativem Verfahrensausgang nicht in die Heimat folgen, auch wenn ihr und den Kindern die Trennung sehr schwer fallen würde. Er sei ein guter Vater. 5.2 Die Ehe ist intakt und das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Ehefrau und den ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Kindern eng, zumal er sich aktiv an deren Betreuung beteiligt. Die Ausreise des Beschwerdeführers in die Heimat oder einen Drittstaat würde die Familie zweifelsohne hart treffen, sei es, dass sie ihm dorthin folgen oder von ihm getrennt leben würde. Dennoch überwiegt nach dem Gesagten das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegenüber den privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz deutlich. Bei der Interessenabwägung fallen die mehrfach als Erwachsener begangenen Anlassdelikte, insbesondere jene, die zur Verurteilung des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Juni 2021 führten, schwer ins Gewicht (E. 4.3), weshalb sich die (zum Schutz von strafbaren Handlungen) aufenthaltsbeendende Massnahme auch im Licht von Art. 8 EMRK als zulässig erweist (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, mit Hinweisen; vorstehend E. 3.1). Hinzukommt die in wirtschaftlicher Hinsicht nicht besonders gelungene Integration des Beschwerdeführers. Die vorinstanzliche Interessenabwägung ist daher korrekt ausgefallen und es kann darauf verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Zu beachten ist sodann, dass für die über eine gute Ausbildung im Heimatland verfügende Ehefrau eine Rückkehr dorthin zusammen mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar wäre. Ebenso sind die noch kleinen Kinder in einem anpassungsfähigen Alter und mit der dortigen Sprache vertraut. Der Umstand, dass die Ehefrau mit den Kindern nicht mehr ins Heimatland zurückkehren möchte, ist zwar verständlich, vermag jedoch nicht zu einer anderen Interessenabwägung zu führen. Sollten die Ehefrau und die Kinder hierbleiben, wäre die Beziehung zum Beschwerdeführer insbesondere über elektronische Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen – die Distanz zwischen der Schweiz und Bosnien ist nicht allzu gross – aufrechtzuerhalten. 5.3 Damit erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig sowie konventions- und bundesrechtskonform. Da die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind, bleibt auch kein Raum für eine weitere Verwarnung oder für eine Rückstufung, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden kann (BGE 148 II 1 E. 2.5, mit Hinweisen). Hier steht denn auch nicht die Verbesserung oder Beseitigung von Integrationsdefiziten des Beschwerdeführers im Fokus, sondern der Schutz der Allgemeinheit vor einer aufgrund seines bisherigen deliktischen Verhaltens nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr. Sollte sich der Beschwerdeführer im Heimatland bzw. im Ausland klaglos verhalten, könnte zu einem späteren Zeitpunkt eine Neuüberprüfung im Rahmen eines allfälligen Familiennachzugs erfolgen. Gemäss Rechtsprechung ist dies nach fünf Jahren oder auch schon vorher möglich (BGr, 11. Januar 2018, 2C_299/2017, E. 4.3). Es liegt somit am Beschwerdeführer, sich während der Fernhaltung möglichst zu bewähren, um vielleicht schon vor Ablauf von fünf Jahren eine solche Neuüberprüfung zu ermöglichen, sollte seine Familie hierbleiben. Bei dieser Sachlage kann auf die persönliche Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Migrationsamt in Bezug auf die Ausreisefrist Absprache mit dem Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern und der Halbgefangenschaft M zu halten hat (siehe dazu Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids). 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). 8. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |