{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00771_2023-04-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223159&W10_KEY=13955783&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "02a3b99ddcf038c2c6310b7513d3d6ce"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00771"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.04.2023  VB.2022.00771"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.04.2023  VB.2022.00771"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.04.2023  VB.2022.00771"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straff\u00e4lligkeit. [Der 35-j\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrer wurde in der Schweiz geboren. Nach Verbringen seiner fr\u00fchen Kindheit im Heimatland Bosnien kehrte er im Alter von 3 Jahren in die Schweiz zur\u00fcck. Er, seine bosnische Ehefrau und ihre zwei Kinder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren u.a. wegen gewerbs- und bandenm\u00e4ssigen Diebstahls im Jahr 2021 wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen.]  Der Beschwerdef\u00fchrer wurde zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erf\u00fcllt ist (E. 2.1-2.3). Kriterien zur Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Widerrufs (E. 3.1). Nebst dem mittelschweren Tatverschulden in Bezug auf die Verurteilung zur dreij\u00e4hrigen Freiheitsstrafe (vgl. dazu E. 4.1.3) ist auch die im Strafregister mittlerweile gel\u00f6schte Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, welche ebenfalls gewerbs- und bandenm\u00e4ssigen Diebstahl betraf, ausl\u00e4nderrechtlich heranzuziehen (E. 4.2). Letztere f\u00fchrte zu einer migrationsrechtlichen Verwarnung im Jahr 2012. Gleichwohl delinquierte der Beschwerdef\u00fchrer davon unbeeindruckt drei Jahre sp\u00e4ter erneut massiv, was zur Verurteilung im Jahr 2021 f\u00fchrte. Trotz des langen Zeitabschnitts zwischen den beiden Tatkomplexen vollzog der Beschwerdef\u00fchrer somit auch nach seiner Heirat im Jahr 2014 keine biographische Kehrtwende (E. 4.4). Trotz langer Abwesenheit sind ihm aufgrund der regelm\u00e4ssigen Besuche im Heimatland die Gepflogenheiten nicht fremd, stammt doch auch seine Ehefrau von dort und spricht er die dortige Sprache. Die R\u00fcckkehr in die Heimat ist ihm grunds\u00e4tzlich zumutbar (E. 5.1.1). Einfluss der Wegweisung auf Ehefrau und Familie (E. 5.1.3 und E. 5.2).  Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Widerrufs (E. 5.3).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:32:20", "Checksum": "af637def3aceafe994dec7021ebf4939"}