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Geschäftsnummer: VB.2022.00774  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.02.2023
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Keine Zulassung für einen Ausbildungsaufenthalt bei geplantem Studium mit "Passarelle". Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt keinen generellen Anspruch ein, bereits vor Fällung des eigentlichen Bewilligungsentscheids über die Ablehnungsgründe informiert und hierzu vorab Stellung nehmen zu können, weshalb diesbezüglich keine Gehörsverletzung bzw. Verletzung der Begründungspflichtverletzung durch die Vorinstanzen ersichtlich ist (E. 2). Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für einen Aus- oder Weiterbildungsaufenthalt (E. 3.1). Nicht bewilligungsfähig ist die Aneinanderreihung verschiedener Ausbildungsprogramme, insbesondere wenn die Dauer der Aus- oder Weiterbildung damit nicht ausreichend festgelegt ist (E. 3.3.1 und 3.3.5). Der Beschwerdeführer betrachtet sein Studium an einer Fachhochschule offensichtlich nur als notwendigen Zwischenschritt für ein späteres Universitätsstudium in der Schweiz und einer abschliessenden Promotion in seinem Heimatland, nachdem ihm eine direkte Studienaufnahme an einer Schweizer Universität aufgrund der nicht bestandenen Ergänzungsprüfung versagt blieb. Bei seinem mehrstufigen Ausbildungsplan mit vorgängigem Fachhochschulstudium und anschliessendem Masterstudium an einer Schweizer Universität ist von einer unzulässigen Aneinanderreihung von Ausbildungen bzw. einer in zeitlicher Hinsicht nicht mehr ausreichend festgelegten Aus- bzw. Weiterbildung auszugehen, zumal die Erfülllung der fachlichen Anforderungen für einen späteren Übertritt an die Universität (sogenannte Passarelle) erst noch erfüllt werden müssten (E. 3.3.5). Angesichts der Überlastung der hiesigen Bildungseinrichtungen sind Ausbildungsaufenthalte grundsätzlich restriktiv zu bewilligen, zumal öffentlich-rechtliche Fachhochschulen in massgeblicher Weise aus öffentlichen Mitteln mitfinanziert werden. Der vom Beschwerdeführer angestrebte Ausbildungsweg mit Nutzung der sogenannten Passarelle dient primär dazu, bereits fachhochschulisch ausgebildeten Personen den Universitätszugang zu erleichtern. Der Beschwerdeführer würde das hiesige Ausbildungssystem hingegen gleich doppelt belasten, indem er für das letztlich angestrebte Universitätsstudium in der Schweiz zunächst einmal einen Fachhochschulabschluss erwerben müsste und erst dann an eine Universität übertreten könnte (E. 3.3.7). Offengelassen, ob weitere Umstände – insbesondere dessen Beziehung zu seinem Schweizer Mentor – eine gesicherte Wiederausreise zweifelhaft erscheinen lassen (E. 3.3.8). Verneinung eines persönlichen Härtefalls oder konventions- oder verfassungsmässig geschützter Beziehungen (E. 4). Keine weitere Sachverhaltsabklärungen oder Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Beschwerdeabweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUS- UND WEITERBILDUNG
AUSBILDUNG
BEGRÜNDUNGSPLFICHT
BRASILIEN
FACHHOCHSCHULE
FACHHOCHSCHULSTUDIUM
HOCHSCHULABSCHLUSS
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
PASSARELLE
PERSÖNLICHE ANHÖRUNG
RECHTLICHES GEHÖR
WEITERBILDUNG
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. II AIG
Art. 21 Abs. III AIG
Art. 27 Abs. I AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. 8 EMRK
§ 10 Abs. I VRG
§ 59 Abs. I VRG
Art. 23 Abs. II VZAE
Art. 24 Abs. II VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00774

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 22. Februar 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, c/o C, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1995 geborene brasilianische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist seit 2019 für ein Bachelorstudium der Fachrichtung … an einer brasilianischen Universität eingeschrieben. In der Schweiz ist er mit C befreundet, welcher ihn auch finanziell unterstützt. Am 12. Juni 2020 ersuchte A um eine Einreisebewilligung zur Absolvierung des Bachelorstudiengangs der Fachrichtung … an der Hochschule D bzw. zur Ablegung der hierfür erforderlichen Ergänzungsprüfung der schweizerischen Hochschulen (ECUS). Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass er die ECUS-Prüfung im Rahmen eines visumfreien Besuchsaufenthalts absolvieren könne, reiste er am 20. Juli 2020 in die Schweiz ein, bestand aber in der Folge die ECUS-Prüfung nicht. Hierauf teilte er dem Migrationsamt am 5. September 2020 seine Absicht zur Prüfungswiederholung im Folgejahr mit und ersuchte zugleich um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Prüfungsvorbereitung und Besuchs eines Vorbereitungskurses, was das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 ablehnte, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 5. Oktober 2020.

Am 7. Juni 2021 erneuerte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Bachelorstudiengang der Fachrichtung … an der Hochschule D. Nachdem er auf eine Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen nicht reagiert hatte, schrieb das Migrationsamt das Gesuch am 22. September 2021 als gegenstandslos ab.

Mit Schreiben vom 26. September 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, sich vom 25. Juni 2021 bis 19. September 2021 erneut zur Ablegung der ECUS-Prüfung in der Schweiz aufgehalten zu haben, diese jedoch (wieder) nicht bestanden zu haben.

Nachdem der Beschwerdeführer von der Fachhochschule E zum Bachelorstudiengang in … zugelassen worden war, ersuchte er am 28. Juni 2022 um die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 24. August 2022 ab.

II.  

Auf den hiergegen vom Beschwerdeführer und C erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion am 23. November 2022 in Bezug auf den Zweitgenannten mangels nachgewiesener Rekurslegitimation nicht ein. Den Rekurs des Beschwerdeführers wies sie ab, soweit sie dessen Rechtsmittel nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2022 an.

Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei in Gutheissung der Beschwerde der Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei ihm im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Studiums zu erteilen. Eventualiter sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und er sowie C zu befragen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2020 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Studiums bzw. Erteilung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts ab, ordnete aber gleichzeitig an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Weiter wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines prekären Aufenthalts Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.           

2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Europ.schen Menschenrechtskonvention (EMRK), da er sich nicht vorgängig zum negativen Bewilligungsentscheid des Migrationsamts habe äussern können und seine diesbezüglichen Rügen im Rekursverfahren unbehandelt geblieben seien.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt keinen generellen Anspruch ein, bereits vor Fällung des eigentlichen Bewilligungsentscheids über die Ablehnungsgründe informiert und hierzu vorab Stellung nehmen zu können. In der Regel werden die Ablehnungsgründe mit der Entscheidfällung offengelegt (vgl. § 10 Abs. 1 VRG), während sich eine vorgängige Gehörsgewährung allenfalls beim Widerruf oder der unerwarteten Nichtverlängerung einer bereits erteilten Aufenthaltsbewilligung aufdrängt. Bei Gesuchen um erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist das Verfahren hingegen durch den betroffenen Ausländer selbst initiiert und hat dieser bereits mit der Gesuchseinreichung bzw. der Begründung seines Gesuchs die Möglichkeit zur Darlegung seines Standpunkts. Das rechtliche Gehör ist in solchen Konstellationen höchstens dann vorab zu gewähren, wenn die entscheiderhebliche Sachlage von Amtes wegen weiterer Klärung bedarf oder der Bewilligungsentscheid überraschende Ablehnungsgründe enthält, mit welchen der Gesuchsteller nicht rechnen musste. Dies ist vorliegend eindeutig nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer bereits mehrere ähnliche Gesuche gestellt hatte und über die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen hinreichend informiert war. Aufgrund der diesbezüglich klaren Sach- und Rechtslage musste sich überdies auch der vorinstanzliche Entscheid nicht weiter mit den diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers auseinandersetzen, vielmehr durfte sich die Begründung auf diejenigen Aspekte beschränken, welche die Vorinstanz aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich erachtete (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2).

Eine Gehörsverletzung bzw. Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanzen ist damit nicht ersichtlich.

3.  

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3).

3.2 Der Beschwerdeführer ist zum Studium an der Fachhochschule E zugelassen und erfüllt die bildungsmässigen Voraussetzungen für das von ihm angestrebte bzw. bereits in Angriff genommene Bachelorstudium. Gemäss Einschätzung seiner Dozentin an der Fachhochschule E vom 15. Dezember 2022 ist er engagiert und erfolgreich in sein neues Studium gestartet und entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung lässt sich aus seinen früheren Prüfungsmisserfolgen bei der ECUS-Prüfung nicht schliessen, dass er auch die Ziele seines aktuellen Bachelorstudiums an der Fachhochschule E nicht wird erreichen können: Der Beschwerdeführer scheiterte nicht an den sprachlichen Vorgaben der ECUS-Prüfung, sondern an seinen ungenügenden Ergebnissen in Mathematik, Geschichte und (beim ersten Versuch) Geographie, allesamt Fächer, welche bei seinem aktuellen Studium keine entscheidende Rolle mehr spielen. Weiter verfügt der Beschwerdeführer über eine bedarfsgerechte Unterkunft in der Wohnung seines Freundes und Mentors C und – soweit aus den Akten ersichtlich ist – auch über die notwendigen finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Studiums. Die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. a–c AIG und die bildungsmässigen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG sind damit (zumindest in Bezug auf das aktuelle Fachhochschulstudium, vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen) erfüllt. Strittig ist jedoch, ob auch die persönlichen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt sind.

3.3  

3.3.1 Die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG werden in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisiert und sind namentlich dann erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Bei der Prüfung des Einzelfalls sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Sodann ist praxisgemäss auch die Notwendigkeit zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz nachzuweisen bzw. zumindest bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (BVGr, 7. März 2012, C_7924/2010, E. 7.2.2; BVGr, 14. Februar 2011, C-6702/2011, E. 7.2.2; für eine Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung Martina Caroni/Lisa Ott in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AUG], Bern 2010, Art. 27 N. 11, unter Verweis auf BVGr, 2. Oktober 2008, C-503/2006, E. 7.3).

Da der Aufenthalt zur Aus- und Weiterbildung einen vorübergehenden Aufenthalt darstellt, muss die betroffene Person überdies den Willen haben, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks respektive nach Abschluss des Studiums wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AIG). Dies gilt auch für Studentinnen und Studenten, welche in der Schweiz eine Hochschule oder Fachhochschule besuchen wollen. Selbst wenn diese gemäss Art. 21 Abs. 3 AIG (Satz 2) nach dem Abschluss in der Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und unter gewissen Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, handelt es sich bei deren Aufenthalt zur Aus-/Weiterbildung dennoch um einen vorübergehenden Aufenthalt (Ziff. 5.1.1.1 der aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand vom 1. Februar 2023], abrufbar auf www.sem.admin.ch). Allerdings kann im Hinblick auf eine mögliche spätere Berufstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung an einer Schweizer Hochschule bzw. Fachhochschule auch keine schriftliche Wiederausreiseverpflichtung verlangt werden (Ziff. 2.4.3.2 der migrationsamtlichen Weisung zur Aus- und Weiterbildung aus Drittstaaten vom 19. November 2021 [nachfolgend: Weisung ZH], abrufbar auf www.zh.ch/de/sicherheitsdirektion/migrationsamt.html).

Nicht bewilligungsfähig ist allerdings die Aneinanderreihung verschiedener Ausbildungsprogramme, insbesondere wenn die Dauer der Aus- oder Weiterbildung damit nicht ausreichend festgelegt ist (Art. 27 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 VZAE). Ist die Immatrikulation an einer Hochschule von weiteren Bedingungen abhängig, sind Vorbereitungskurse oder Ausbildungen zur Erreichung der entsprechenden Hochschulreife regelmässig nicht bewilligungsfähig, mit Ausnahme von maximal sechsmonatigen Deutsch­intensivkursen zur Erfüllung der sprachlichen Voraussetzungen (Weisung ZH, Ziff. 2.6).

3.3.2 Nach vorinstanzlicher Einschätzung soll dem Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Germanistikstudiums in Brasilien möglich und zumutbar sein. Überdies liessen seine beruflichen Pläne keine Zielstrebigkeit erkennen: Nach zweijähriger medizinischer Ausbildung und Besuch eines Kurses für … habe er sich zwar vermehrt den Sprachwissenschaften zugewandt, seine diesbezüglichen Berufsabsichten seien aber vage geblieben und könnten auch mit einem brasilianischen Studienabschluss verfolgt werden. Sein aktuelles Studium weise deutlich andere Inhalte auf als das zuvor erfolglos angestrebte Studium an der Hochschule D. Zudem unterhalte er seit rund neun Jahren enge freundschaftliche Beziehungen zu C, der ihn auch wirtschaftlich erheblich unterstütze. All dies lasse darauf schliessen, dass mit der angestrebten Ausbildung vorwiegend die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften umgangen werden sollten, während die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert erscheine.

3.3.3 Der Beschwerdeführer hielt sich ab 2015 wiederholt zu Aus- und Weiterbildungszwecken in der Schweiz auf, wo er während bewilligungsfreier Aufenthalte mehrere mehrmonatige Sprachkurse besuchte und ein (Germanistik-)Studium an der Hochschule D anstrebte, jedoch an der wiederholten Nichtbestehung der hierfür erforderlichen Ergänzungsprüfung (ECUS) scheiterte. Hierauf nahm er 2022 sein aktuelles Bachelorstudium … auf. Wie sich aus seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift erhellt, plant er offenbar im Anschluss an sein Studium an der Fachhochschule E einen Master an einer Schweizer Hochschule abzulegen und damit die Anforderungen der von ihm wiederholt nicht bestandenen ECUS-Prüfung zu umgehen. Danach will er in Brasilien promovieren, wo er nach wie vor für ein Bachelorstudium in Literatur- und Sprachwissenschaften eingeschrieben ist.

3.3.4 Die bisherigen Studienpläne des Beschwerdeführers lassen entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung zuletzt einen klaren Fokus auf die deutsche Sprache bzw. die Sprachwissenschaften im Allgemeinen erkennen, auch wenn er in Brasilien zunächst noch Medizin studieren wollte, sein ursprünglicher Plan eines Germanistikstudiums an der Hochschule D an seinen Prüfungsmisserfolgen scheiterte und er letztlich auf ein Bachelorstudium mit etwas anderem Fokus an der Fachhochschule E ausweichen musste. Von einer ziellosen Aneinanderreihung verschiedener Ausbildungen zwecks Aufenthaltssicherung kann deshalb keine Rede sein.

3.3.5 Dennoch werfen die Studienpläne des Beschwerdeführers Fragen auf:

Wie dargelegt wurde, betrachtet der Beschwerdeführer sein Studium an der Fachhochschule E offensichtlich nur als notwendigen Zwischenschritt für ein späteres Hochschulstudium in der Schweiz und einer abschliessenden Promotion in Brasilien, nachdem ihm eine direkte Studienaufnahme an der Hochschule D aufgrund der nicht bestandenen ECUS-Prüfung versagt blieb (vgl. S. 11 Ziff. 2.7 der Beschwerdeschrift). Ein solches Vorgehen ist nicht per se missbräuchlich, sofern die angestrebte Ausbildung zielgerichtet verfolgt und beförderlich zum Abschluss gebracht wird (vgl. Art. 23 Abs. 3 VZAE) sowie die übrigen Zulassungsvoraussetzungen auch inskünftig erfüllt werden. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob bei einem solchen mehrstufigen Ausbildungsplan mit vorgängigem Fachhochschulstudium an der Fachhochschule E und anschliessenden Masterstudium an einer Schweizer Universität nicht von einer unzulässigen Aneinanderreihung von Ausbildungen bzw. einer in zeitlicher Hinsicht nicht mehr ausreichend festgelegten Aus- bzw. Weiterbildung ausgegangen werden muss.

Derzeit ist noch gar nicht absehbar, ob der Beschwerdeführer inskünftig überhaupt die fachlichen Voraussetzungen für seinen geplanten Übertritt (Passerelle) an eine Schweizer Universität erfüllen wird, da hierfür regelmässig weitere fachliche Voraussetzungen wie z. B. ein qualifizierter Notenschnitt erforderlich sind (vgl. dazu auch die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Unterlagen). Selbst bei erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiums an der Fachhochschule E ist somit keineswegs klar, ob der Beschwerdeführer seine Studienpläne erfolgreich wird fortsetzen können. Der Beschwerdeführer erfüllt damit derzeit zwar die fachlichen Anforderungen für sein Fachhochschule-E-Studium, nicht aber diejenigen für sein eigentlich angestrebtes (anschliessendes) Universitätsstudium in der Schweiz.

Praxisgemäss ist ein Ausbildungsaufenthalt zur Vorbereitung eines späteren Hochschulstudiums nur in sehr engen Grenzen zulässig. Ist die Immatrikulation zu einem Hochschulstudium mit erst noch zu erfüllenden Bedingungen verbunden und müssen vorgängig Kurse besucht werden, ist in aller Regel keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Weisung ZH, Ziff. 2.6). Die vorliegende Konstellation ist mit solchen (nicht bewilligungsfähigen) Vorbereitungskursen bzw. erst noch zu erfüllenden Zulassungsbedingungen vergleichbar, dient das Studium an der Fachhochschule E doch hier offenkundig primär dem späteren Übertritt an eine Schweizer Hochschule ohne erneute Ablegung der vollen ECAP-Prüfung, während der angestrebte Fachhochschultitel dem Beschwerdeführer insbesondere in seinem Heimatland kaum Vorteile einräumt, wo ihm ein bereits begonnenes Hochschulstudium offensteht.

In der Schweiz kann der Beschwerdeführer hingegen nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass ihm im Anschluss an sein derzeitiges Fachhochschule-E-Studium auch der weitere Aufenthalt zur Absolvierung eines universitären Masterstudiums bewilligt werden wird. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie er sich sein Studium an der Fachhochschule E an seine Studien in Brasilien wird anrechnen lassen können. Es erscheint deshalb zweifelhaft, dass sein Studium an der Fachhochschule E (ohne anschliessendes Masterstudium an einer Schweizer Hochschule) seine Promotion in Brasilien erleichtern oder beschleunigen könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass seine Chancen auf dem brasilianischen Arbeitsmarkt mit dem blossen Abschluss seines Fachhochschule E-Studiums wesentlich verbessert würden (vgl. dazu auch die Ausführungen weiter unten). Aufgrund der weiteren Studienpläne des Beschwerdeführers erscheint vielmehr fraglich, dass dieser nach Abschluss seines Studiums an der Fachhochschule E gewillt ist, die Schweiz wieder zu verlassen. Wenn er eigenen Angaben zufolge bereits heute plant, hernach ein Masterstudium an einer Schweizer Universität aufnehmen zu wollen, liegt darin letztlich eine unzulässige Aneinanderreihung von Ausbildungsaufenthalten und ist das Ende seines gesamten Ausbildungsaufenthalts nicht absehbar. Diesbezüglich ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen noch andere Angaben zu seinem Ausbildungszielen und seinem geplanten Aufenthalt in der Schweiz machte: So versicherte er gegenüber dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion wiederholt, seine Ausbildung nach Abschluss seines Fachhochschule-E-Studiums in Brasilien fortsetzen zu wollen (vgl. z. B. Motivationsschreiben vom 26. Juni 2022, Verpflichtungserklärung betreffend Wiederausreise vom 26. Juni 2022 und die entsprechenden Angaben im Rekursverfahren), während er im Beschwerdeverfahren neu offenlegt, dass sein eigentliches Ziel ein "Master an einer Schweizer Universität" nach seinem Bachelor an der Fachhochschule E ist (vgl. S. 11 Ziff. 2.7 der Beschwerdeschrift). Seine früheren Zusicherungen, die Schweiz (unmittelbar) nach seinem Studium an der Fachhochschule E verlassen zu wollen, erscheinen damit nicht mehr glaubhaft. Auch aus diesem Grund erscheinen die tatsächlichen Aufenthalts- und Studienziele des Beschwerdeführers unklar.

3.3.6 Dem vor Verwaltungsgericht eingereichten Empfehlungsscheibens von F (Universität G (F)) vom 1. Dezember 2022, wonach das Fachhochschule-E-Studium dem Beschwerdeführer in Brasilien hervorragende Berufschancen als Deutschlehrer eröffnen würde, ist sodann keine massgebliche Bedeutung beizumessen: Das Schreiben stellt offenkundig keine neutrale Beurteilung dar und ist zielgerichtet für das vorliegende Verfahren erstellt worden: So nimmt die Auskunfterteilerin ausführlich und persönlich engagiert bzw. involviert Stellung zum aktuellen Studium des Beschwerdeführers an der Fachhochschule E und dessen Lebenssituation in Zürich, ohne dass ersichtlich ist, inwiefern die bislang in Brasilien und Frankreich tätige Auskunfterteilerin hierzu über besondere Expertise verfügen sollte. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb gerade in der Heimatstadt des Beschwerdeführers ein besonderer Bedarf an Deutsch-Lehrpersonen bestehen und weshalb gerade das nun in Angriff genommene Studium an der Fachhochschule E dem bereits gut Deutsch sprechenden Beschwerdeführer besondere Vorteile verschaffen sollte. Der blosse Hinweis auf wirtschaftliche Verbindungen zu Deutschland reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Insbesondere ist aber auch unabhängig von seinen tatsächlichen Berufsaussichten in Brasilien seine Ausreise aus der Schweiz keineswegs sichergestellt, nachdem der Beschwerdeführer inzwischen offengelegt hat, dass er nach seinem Fachhochschule-E-Studium (entgegen früheren Zusicherungen) eigentlich in der Schweiz weiterstudieren will und diese Absichten nicht von Beginn an offenbarte.

3.3.7 Zudem ist im Sinn der dargelegten Praxis auch die Notwendigkeit zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz nachzuweisen bzw. zumindest in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, welchen konkreten Vorteil der Beschwerdeführer mit seinem Fachhochschulstudium in der Schweiz haben könnte, wenn er letztlich doch in Brasilien an einer Hochschule promovieren und dort eine wissenschaftliche Karriere einschlagen will. Angesichts der Überlastung der hiesigen Bildungseinrichtungen sind Ausbildungsaufenthalte grundsätzlich restriktiv zu bewilligen, zumal öffentlich-rechtliche Fachhochschulen wie die Fachhochschule E in massgeblicher Weise aus öffentlichen Mitteln mitfinanziert werden. Der vom Beschwerdeführer angestrebte Ausbildungsweg mit Nutzung der sogenannten Passerelle dient primär dazu, bereits fachhochschulisch ausgebildeten Personen den Universitätszugang zu erleichtern. Der Beschwerdeführer würde das hiesige Ausbildungssystem hingegen gleich doppelt belasten, indem er für das letztlich angestrebte Universitätsstudium in der Schweiz zunächst einmal einen Fachhochschulabschluss erwerben müsste und erst dann an eine Universität übertreten könnte (falls er inskünftig überhaupt die qualifizierten fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen wird). Da er bereits in Brasilien studiert und ihm dort direkt ein universitäres Studium offensteht, besteht keine Notwendigkeit, seine Studien in der Schweiz fortsetzen zu können, wo er seine akademischen (End-)Ziele ohnehin nur auf Umwegen erreichen kann. Sein Studienplan ist damit auch nicht mit einem rein universitären Curriculum mit Bachelor- und anschliessendem Masterstudium vergleichbar. Auch handelt es sich bei seinem Bachelorstudium an der Fachhochschule E nicht um eine logische Fortsetzung oder Komplementierung seiner Ausbildung in Brasilien, sondern allenfalls um eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme seines eigentlich angestrebten Universitätsstudiums in der Schweiz. In diesem Sinn sind seine Studienpläne lediglich insoweit zielgerichtet, als dass hierdurch die bereits im Heimatland mögliche Universitätsbildung auch in der Schweiz ermöglicht werden soll.

Bereits aus diesen Gründen fällt die Bewilligung des begehrten Ausbildungsaufenthalts ausser Betracht.

3.3.8 Damit kann offenbleiben, ob noch weitere Umstände eine gesicherte Wiederausreise des Beschwerdeführers zweifelhaft erscheinen lassen, insbesondere die vorinstanzlich erwähnte persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zu C: Die Aktenlage legt allerdings nahe, dass der Beschwerdeführer und C sich eng verbunden fühlen: C ist Logisgeber des Beschwerdeführers und unterstützt diesen auch finanziell. Zudem wollte C den Beschwerdeführer vor Vorinstanz als Partei unterstützen, was für eine rein freundschaftliche Beziehung ungewöhnlich erscheint. Der Umstand, dass C weiterhin eine eingetragene Partnerschaft mit H führt und nicht aufzulösen gedenkt, schliesst sodann eine über rein freundschaftliche Kontakte hinausgehende Verbundenheit zwischen C und dem Beschwerdeführer keineswegs aus, sondern könnte gerade Grund dafür bilden, dass mit dem angestrebten Ausbildungsaufenthalt nach alternativen Wegen gesucht wird, dessen weiteren Aufenthalt zu sichern. Auch aus diesem Grund erscheint eine gesicherte Ausreise des Beschwerdeführers nicht gewährleistet, wenngleich anzuerkennen ist, dass der Beschwerdeführer seine Studienpläne bislang ernsthaft verfolgt und sein hiesiger Aufenthalt offenbar nicht ausschliesslich der Beziehungspflege dient.

Wie es sich damit verhält, muss aber letztlich nicht abschliessend erörtert werden, da der weitere Studienaufenthalt des Beschwerdeführers unabhängig von seinen sonstigen persönlichen Aufenthaltsmotiven nicht bewilligungsfähig ist.

4.  

Aus dargelegten Gründen fällt auch die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE ausser Betracht, zumal der Beschwerdeführer von Beginn an damit rechnen musste, keine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten und sein Studium an der Fachhochschule E nicht beenden zu können. Er durfte damit nie darauf vertrauen, sein bereits aufgenommenes Studium auch beenden zu können.

Aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthalts und mangels konventions- oder verfassungsmässig geschützter Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung oder C kommt auch eine Bewilligungserteilung gestützt auf das Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht infrage.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Befragungen, damit sich das Gericht ein persönliches Bild von seiner Eignung für das beabsichtige Studium, seiner Beziehung zu C und den Hintergründen des beabsichtigten Aufenthalts machen könne.

5.2 Nach § 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 3 ff.). Ebenso sieht das Verwaltungsgericht von weiteren Beweiserhebungen wie Zeugenbefragungen etc. ab, soweit diese zur Sachverhaltserstellung nicht erforderlich sind. (VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 1.4).

5.3 Im dargelegten Sinn sind die Studienpläne des Beschwerdeführers klar und dessen persönliche Beziehung zu C letztlich nicht entscheidrelevant bzw. höchstens geeignet, eine Bewilligungsverweigerung noch mehr zu rechtfertigen. Entsprechend kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden und erübrigen sich die beantragten persönlichen Befragungen.

Damit ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen bzw. ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.