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VB.2022.00783
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 11. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend fehlendes Rechtsdomizil, hat sich ergeben: I. Das Einzelunternehmen B ist mit Sitz in C und Domizil an der dortigen D-Strasse 01 im Handelsregisteramt des Kantons Zürich eingetragen, wo als Inhaber A aufscheint. Am 18. November 2022 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im Wesentlichen, das Einzelunternehmen B von Amtes wegen zu löschen, dies nach Eintritt der Rechtskraft ins Handelsregister einzutragen und die Eintragungsgebühr von Fr. 177.- A aufzuerlegen. II. Hiergegen erhob A am 27. Dezember 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts vom 18. November 2022. Das Handelsregisteramt reichte am 24. Januar 2022 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 1 sowie 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Es liegt zudem kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) vor. 1.2 Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung eines Einzelunternehmens geht das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11. April 2011, 4A_636/2010, E. 1.1). Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert sind vorliegend nicht ersichtlich. Entsprechend wäre die Sache grundsätzlich in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 lit. b HRegV gilt als Rechtsdomizil die Adresse, unter welcher die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann (vgl. VGr, 18. August 2020, VB.2020.00356, E. 2.1). Hat ein Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr, so wird es vom Handelsregisteramt nach ergebnisloser Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus dem Handelsregister gelöscht (Art. 934a OR). Zuvor fordert das Handelsregisteramt das Einzelunternehmen auf, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Es setzt dem Einzelunternehmen dafür eine Frist (Art. 152 Abs. 1 HRegV). Die Aufforderung hat auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen für den Fall, dass ihr keine Folge geleistet wird, hinzuweisen (Art. 152 Abs. 2 HRegV). Leistet der Inhaber des Einzelunternehmens der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über die Löschung, den Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren und gegebenenfalls die Ordnungsbusse nach Art. 940 OR (Art. 153 Abs. 1 HRegV). Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist (Art. 153 Abs. 2 HRegV). Die Aufforderungen des Handelsregisteramts werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung an das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit oder nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr zugestellt (Art. 152a Abs. 1 HRegV). Die Zustellung erfolgt nach Art. 152a Abs. 3 lit. a HRegV durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit nicht mehr den Tatsachen entspricht und ein neues Rechtsdomizil trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. 2.2 Der Beschwerdeführer informierte den Beschwerdegegner am 2. Dezember 2021 per E-Mail darüber, dass sein Einzelunternehmen B über ein neues Rechtsdomizil verfüge. Am 13. Dezember 2021 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, für die Domiziländerung habe er ein genauer bezeichnetes Anmeldeformular auszufüllen und dieses originalunterzeichnet zu retournieren. Dies unterliess der Beschwerdeführer in der Folge. Am 31. März und 14. Juli 2022 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer erneut auf, die originalunterzeichnete Anmeldung einzureichen. Da der Beschwerdeführer die Anmeldung der Domiziländerung in Folge weiterhin nicht vornahm, forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 24. August 2022 "im Sinn von Art. 152 Abs. 1 HRegV" auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil anzumelden oder zu belegen, dass keine Eintragung erforderlich sei. Am 29. August 2022 wurde diese an das eingetragene Rechtsdomizil gesandte Aufforderung vom Beschwerdeführer in Empfang genommen. Eine entsprechende Anmeldung unterblieb jedoch weiterhin. Am 12., 13. und 14. Oktober 2022 wurde die Aufforderung nach Art. 152a Abs. 3 HRegV in Verbindung mit Art. 934a Abs. 1 OR im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 sandte der Beschwerdegegner die Publikation zusätzlich dem Beschwerdeführer an dessen Privatadresse. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Herbst 2022 kontaktierte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner und stellte ihm in Aussicht, die notwendigen Unterlagen einzureichen. Die Frist gemäss der dritten Aufforderung vom 14. Oktober 2022 lief am 14. November 2022 ab. Am 18. November 2022 erliess der Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung. Am 27. Dezember 2022 kündigte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner per E-Mail an, dass Letzterer am folgenden Tag die originalunterzeichnete Anmeldung der Domiziländerung erhalten werde. Gleichentags erhob er vorliegende Beschwerde. Am 24. Januar 2023 hob der Beschwerdegegner seine Verfügung vom 18. November 2022 auf und schrieb das Verfahren wegen fehlenden Rechtsdomizils als gegenstandslos geworden ab. 2.3 Die streitbetroffene Verfügung ist nach dem Gesagten durch Wiedererwägung nachträglich – d.h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen. Damit wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 6). 3. Das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen. Dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (VGr, 21. Juni 2022, VB.2022.00327, E. 2.1 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten das vorliegende Verfahren sowie dessen Gegenstandslosigkeit verursachte, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. vorn E. 1.2), ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an: |