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Geschäftsnummer: VB.2022.00784  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.03.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS220214


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking und stalkingähnliches Verhalten. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Kontakt- und Rayonverbot wegen stalkingähnlichen Verhaltens gegenüber der getrenntlebenden Ehefrau angeordnet, nachdem er diese durch Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit genötigt habe, nicht mit dem Auto wegzufahren, indem er ihr aufgelauert habe, unvermittelt vor das Fahrzeug getreten sei, die Beifahrertür geöffnet sowie verbale Drohungen ausgesprochen habe (E. 4.1 f.). Die Erscheinungsformen von Stalking sind vielfältig. Es gilt damit, von Einzelfall zu Einzelfall die Handlungen, ihre Intensität und Häufigkeit etc. abzuwägen (E. 5.1). Der Begriff des Stalkings gemäss GSG unterliegt einer weiten Auslegung, weshalb es genügt, wenn mit der Nachstellung die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person einhergeht. Eine solche Gefahr bzw. tatsächliche Beeinträchtigung war durch das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher die von ihm getrenntlebende Beschwerdegegnerin an der Wegfahrt hinderte und verbale Drohungen von sich gegeben haben soll, gegeben. Die Handlungen gingen über das für die Beschwerdegegnerin noch erträgliche Mass hinaus (E. 5.2). Die Handlungen, welche für sich allein betrachtet nicht in jedem Fall als klassische Stalking-Handlungen zu bezeichnen wären, waren zudem mit Blick auf die Gesamtumstände zu würdigen (E. 5.3). Angesichts der zwischen den Parteien herrschenden Konfliktsituation mit grossem Eskalationspotenzial und der festgestellten Dringlichkeit einer Deeskalation war von einem Fortbestand der Gefährdung auszugehen (E. 5.5). Im GSG-Verfahren kann keine umfassende Prüfung der (nach-)ehelichen Verhältnisse bzw. einer Problematik mit der Auflösung der Ehe erfolgen. Ein Urteil betreffend Gewaltschutzmassnahmen kann nicht präjudiziell für das Scheidungsgericht sein, zumal diese Sachverhalte hier nicht beurteilt werden (E. 5.5). Abweisung.
 
Stichworte:
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
SCHUTZMASSNAHME
SCHUTZMASSNAHMEN
STALKING
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 1 GSG
Art. 2 GSG
Art. 2 Abs. 2 GSG
Art. 10 Abs. 1 GSG
Zus. 50 VRG
§ 54 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00784

 

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 1. März 2023

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS220214,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B leben getrennt und haben einen gemeinsamen Sohn (geboren 2008). Mit Verfügung vom 27. November 2022 ordnete die Stadtpolizei Zürich Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbote zu B und dem gemeinsamen Sohn) im Sinn des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A bis zum 11.  Dezember 2022 an.

B. Mit Eingabe vom 30. November 2022 stellte B beim Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate und beantragte zusätzlich eine Erweiterung des Rayonverbots um die Bushaltestelle D am Wohnort.

C. Das Zwangsmassnahmengericht Zürich zog mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bei, unter gleichzeitiger Fristansetzung zur Stellungnahme an die Stadtpolizei Zürich.

D. A ersuchte das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit Eingabe vom 1. Dezember 2022, beim Zwangsmassnahmengericht Zürich eingegangen am 2. Dezember 2022, um gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Schutzmassnahmen und beantragte deren Aufhebung.

E. Mit Urteil vom 6. Dezember 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Zürich die Schutzmassnahmen – mit Ausnahme des Rayonverbots um das Gebiet der E-Strasse 01 in Zürich, welches aufgegeben wurde – gegenüber A provisorisch bis zum 11. März 2023 (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wurde das Rayonverbot um den Schulweg des gemeinsamen Sohns über die Bushaltestelle D erweitert (Dispositivziffer 2) und das Gesuch um ganzheitliche Beurteilung der Schutzmassnahmen im Umfang der Dispositivziffern 1 und 2 abgewiesen.

F. Am 12. Dezember 2022 erhob A beim Zwangsmassnahmengericht Zürich Einsprache gegen das genannte Urteil vom 6. Dezember 2022 und beantragte dessen Aufhebung als auch diejenige der Verfügung der Stadtpolizei vom 27. November 2022.

G. Das Zwangsmassnahmengericht Zürich führte am 19. Dezember 2022 getrennte Anhörungen von A und B durch. Mit gleichentags ergangener Verfügung schrieb das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab und wies mit Urteil gleichen Datums seine Einsprache vollumfänglich ab (Dispositivziffer 1). Weiter stellte es fest, die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 27. November 2022 sei rechtmässig ergangen und werde nicht aufgehoben (Dispositivziffer 2). Die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 27. November 2022 und mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Dezember 2022 verlängerten sowie angepassten Schutzmassnahmen dauerten, unter Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311), bis zum 11. März 2023 fort (Dispositivziffer 3). Gerichtsgebühren wurden keine erhoben und Umtriebsentschädigungen wurden keine zugesprochen.

II.  

Dagegen liess A am 27. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 27. November 2022 und das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 19. Dezember 2022 seien aufzuheben. Das Gesuch von B vom 1. Dezember 2022 auf Verlängerung der Schutzmassnahmen sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Das Zwangsmassnahmengericht Zürich verzichtete am 30. Dezember 2022 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 liess B unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten sei. Die Stadtpolizei Zürich verzichtete am 13. Januar 2023 auf eine Stellungnahme. A liess sich mit Eingabe vom 23. Januar 2023 unter Festhalten an seinen Beschwerdeanträgen vernehmen. B nahm hierzu am 3. Februar 2023 ebenfalls unter Festhalten an ihren Anträgen Stellung. Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 teilte die Rechtsvertreterin von A mit, ihn nicht weiter zu vertreten. A nahm mit vom 26. Februar 2023 datierender, am 28. Februar 2023 eingegangener Eingabe Stellung, hielt an seinen Anträgen fest und reichte weitere Beilagen ein.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG).

1.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeschrift genüge den Anforderungen an eine rechtsgenügend begründete Beschwerde nicht, zumal der Beschwerdeführer über weite Strecken, teilweise wörtlich, wiederhole, was er bereits vor der Vorinstanz vorgetragen habe, und keinen erkennbaren Bezug zum vorinstanzlichen Urteil herstelle. Die sich in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten keine Mitteilung von Überlegungen des Beschwerdeführers dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet habe oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe.

§ 54 Abs. 1 VRG verlangt, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten muss. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Eine pauschale Verweisung auf bereits vor anderen Instanzen Vorgebrachtes genügt als Begründung nicht (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4, § 23 N. 18). Sowohl Antrag als auch Begründung bilden formelle Voraussetzungen für die Gültigkeit der Beschwerde, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt.

Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde zunächst die aus seiner Sicht relevante Vorgeschichte des Vorfalls vom 23. November 2022 dar. Diese Ausführungen weisen zwar keinen direkten Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid auf, sind aber durchaus üblich und nicht unzulässig. Sodann geht die Beschwerde auf das Gesuch um gerichtliche Beurteilung ein, womit Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz genommen und eine Kompetenzüberschreitung geltend gemacht wird. Auch in seinen Ausführungen zum Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen bezieht sich der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche Würdigung und legt dar, aus welchen Gründen die Vorinstanz seiner Ansicht nach nicht auf dieses Gesuch hätte eintreten und die Schutzmassnahmen nicht hätte verlängern dürfen. Der Beschwerdeführer setzte sich damit in der Begründung seiner Beschwerde genügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Beschwerdeschrift erfüllt deshalb die formellen Anforderungen des Antrags und der Begründung von § 54 Abs. 1 VRG.

1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation oder bei Stalking angeordnet (§ 1 Abs. 1 GSG; statt vieler VGr, 16. November 2022, VB.2022.00633, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2).

2.2 Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Gemäss Weisung zum GSG fallen unter den Begriff des Stalkings Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, im Folgenden: Weisung GSG, S. 3). Eine häufige Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt, Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, Kilchberg 2008, S. 54).

2.3 Liegt ein Fall von Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Das Gericht teilt seinen Entscheid den Parteien sowie der Polizei mit einer kurzen Begründung schriftlich mit (§ 10 Abs. 3 GSG).

2.4 Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Ferner steht dem Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00219, E. 2.4; 16. September 2020, VB.2020.00513, E. 2.3). Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 24. Mai 2022, VB.2022.00198, E. 2.4).

2.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Vorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 19. November 2020, VB.2020.00674, E. 2.4; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 135).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Gesuche um gerichtliche Beurteilung und um Verlängerung der Schutzmassnahmen von der Vorinstanz in einem einzigen Entscheid abgehandelt worden seien, was insofern nicht zulässig sei, als es sich um zwei verschiedene Verfahren handle. Da die Gewaltschutzmassnahmen rechtswidrig verfügt worden seien, hätte auf den Antrag der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht eingetreten werden dürfen.

3.2 Die Fristen, welche das GSG für das Gesuch um gerichtliche Beurteilung (§ 5 GSG: fünf Tage nach Geltungsbeginn) und für das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen (§ 6 Abs. 1 GSG: acht Tage nach Geltungsbeginn) vorsieht, überschneiden sich. Angesichts der Vorgaben in § 9 Abs. 1 GSG, wonach das Gericht innert vier Arbeitstagen über Gesuche nach §§ 5 und 6 entscheidet, kann es vorkommen, dass in beiden Verfahren zeitgleich ein Entscheid zu fällen ist. Es entspricht der Praxis der Zwangsmassnahmengerichte, wenn – wie im vorliegenden Fall – sowohl die gefährdende Person als auch die gefährdete Person je das entsprechende Gesuch stellen, einen Endentscheid über das gesamte GSG-Verfahren zu fällen, in welchem sowohl die gerichtliche Überprüfung als auch die Verlängerung der Massnahmen beurteilt werden. Dabei kann das Gericht die beiden Verfahren vor oder aber auch erst mit dem Endentscheid vereinigen und zeitgleich den Endentscheid fällen (vgl. VGr, 29. November 2022, VB.2022.00605, E. II). Der Weiterzug und eine Überprüfung sind in beiden Fällen ohne Weiteres möglich.

3.3 Die Vorinstanz hielt hierzu im angefochtenen Entscheid vom 19. Dezember 2022 vorab fest, dass gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die gerichtliche Beurteilung von polizeilichen Schutzmassnahmen im Sinn von § 5 GSG grundsätzlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben sei (§ 11a GSG). Da mit ihrem Urteil vom 6. Dezember 2022 jedoch auch gleichzeitig schriftlich (d.h. ohne vorgängige Anhörung der Parteien) über die Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen entschieden worden sei, gegen welche gemäss § 11 GSG Einsprache beim selben Zwangsmassnahmengericht zu erheben sei, und die Parteien weder betreffend die gerichtliche Beurteilung noch betreffend die Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen angehört worden seien, sei – entgegen den Vorbringen des einsprechenden Beschwerdeführers – ein vorläufiger Entscheid ergangen. Aus diesem Grund seien im vorliegenden Verfahren beide Gesuche des Beschwerdeführers zu behandeln.

3.4 Dieses Vorgehen der Vorinstanz, welche ohne Anhörung zunächst nur einen vorläufigen Entscheid erlassen konnte (§ 10 Abs. 2 GSG), rechtfertigte sich aufgrund der zeitlichen Umstände. Dass sie nach Anhörung der Parteien sowohl über die Einsprache gegen die gerichtliche Beurteilung als auch das Gesuch um Verlängerung einen einzigen Entscheid fällte, ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die Vorinstanz die polizeilichen Schutzmassnahmen vom 27. November 2022 als nicht rechtswidrig beurteilte, erweist sich ihr Eintreten auf den Antrag um Verlängerung der Schutzmassnahmen als rechtmässig (vgl. hinten E. 5.3 in fine).

3.5 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe eine Kompetenzüberschreitung begangen, indem sie im Nachhinein eine Begründung für die polizeiliche Verfügung vom 27. November 2022 gesucht habe, während ihre einzige Aufgabe gewesen wäre, zu überprüfen, ob die Verfügung rechtmässig ergangen sei. Die Vorinstanz sei zwar auf die einzelnen ihm vorgeworfenen Handlungen eingegangen und habe dargelegt, weshalb diese in ihrer Gesamtheit als Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG zu qualifizieren seien, doch sie habe nicht dargelegt, inwiefern sie befugt gewesen sei, die polizeiliche Begründung zu ergänzen.

Die Vorinstanz prüfte die Vorbringen der Parteien, würdigte deren Aussagen und stützte sich auf die polizeilichen Akten. Die polizeiliche Verfügung vom 27. November 2022 gibt den in der Anhörung des Beschwerdeführers thematisierten Sachverhalt des Vorfalls vom 26. November 2022 zwar nicht wieder, doch war einerseits gemäss dem Nachtragsrapport vom 27. November 2022 und andererseits aufgrund der zeitlichen Abfolge davon auszugehen, dass sämtliche Ereignisse Eingang in die – überdies in zeitlicher Hinsicht unmittelbar ergehende sowie regelmässig nur summarisch begründete – polizeiliche Anordnung von Schutzmassnahmen vom 27. November 2022 fanden (vgl. hinten E. 5.3 betreffend Schlussbemerkung im Polizeirapport). Wenn die Vorinstanz diese Anordnung daraufhin überprüft und entsprechend ihre Würdigung der vorgefallenen Sachverhalte begründet, hat sie nicht im Nachhinein eine Begründung für die angefochtene Verfügung gesucht. Sie hielt ausdrücklich fest, weshalb diesem Einwand des Beschwerdeführers nicht zu folgen sei, worauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.  

4.1 Die Stadtpolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen in ihrer Verfügung betreffend "stalkingähnliches Verhalten gegenüber der getrenntlebenden Ehefrau" vom 27. November 2022 (act. 7/3/2) damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin durch "andere Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit" dazu genötigt habe, entgegen ihres ursprünglichen Vorhabens, an ihren Arbeitsort zu fahren, fortan nicht mehr ihrer Arbeit nachzugehen und nicht mehr mit ihrem Auto wegzufahren, indem er ihr auflauere, unvermittelt vor ihr Fahrzeug trete, um dieses herumgehe, und die Beifahrertür öffne. Hierdurch verhindere er aktiv ihre Wegfahrt. Die Schutzmassnahmen seien angeordnet worden, um die momentane Situation zu beruhigen. Die Stadtpolizei erstellte zum ersten Rapport vom 23. November 2022 am 27. November 2022 einen Nachtragsrapport: Die Beschwerdegegnerin hatte am 26. November 2022 erneut die Polizei gerufen, da es zu einem erneuten Aufeinandertreffen mit dem Beschwerdeführer gekommen sein soll. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 27. November 2022 unter anderem befragt, wobei er ausführte, dass es anlässlich dieses Aufeinandertreffens zu einer verbalen Auseinandersetzung bei den Lagerräumen, von welchen jede Partei je einen gemietet habe, gekommen sein und der Sohn ihn, den Beschwerdeführer, mit einem Pfefferspray besprüht haben soll.

4.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Anhörung wiederholt betont, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2022 zwei Mal zu ihrem Auto gekommen sei, wobei er beim ersten Mal die Beifahrertür aufgerissen habe und beim zweiten Mal durch die geschlossene Scheibe des Fahrersitzes zu ihr gesprochen habe. Er sei erst nach der dritten Aufforderung weggegangen. Er habe ihr unter anderem damit gedroht, dass es verrückt sei, was sie mache und er sich direkt umbringen könne. Die Beschwerdegegnerin habe zudem wiederholt, dass es kein Zufall gewesen sei, dass der Beschwerdeführer sodann am 26. November 2022 bei den Lagerräumen gewesen sei. Er sei gegenüber ihr und dem Sohn aggressiv gewesen und sie hätten Angst gehabt. Der Beschwerdeführer sei in seiner Anhörung dabei geblieben, es handle sich bei den beiden Vorfällen des Aufeinandertreffens um Zufälle und die Beschwerdegegnerin habe den Sohn am 26. November 2022 aufgefordert, ihn mit einer Flüssigkeit zu besprühen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die polizeiliche Verfügung vom 27. November 2022 sei zu Unrecht erfolgt, da sich diese lediglich auf einen Vorfall stütze, sei festzuhalten, dass er bereits in der polizeilichen Einvernahme zu mehreren Vorfällen befragt worden sei. Da Stalking bereits bei belästigendem Verhalten angenommen werden könne und ein solches in Anbetracht der a priori nicht unglaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin zu bejahen sei, sei die Verfügung der Stadtpolizei vom 27. November 2022 rechtmässig ergangen. Betreffend die Verlängerung der Schutzmassnahmen erschienen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht a priori unglaubhaft, woran die Aussagen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermocht hätten. Selbst wenn diese zuträfen, seien sie nicht geeignet, um die aufgrund des anlässlich der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks der Beschwerdegegnerin in ihrem Kern glaubhaften Darlegungen zu entkräften. Das laufende Verfahren, in welchem sich das geschilderte Empfinden der Parteien diametral gegenüberstehe, vermittle nach wie vor das Bild einer sehr angespannten Situation. Es sei zwingend notwendig, die Situation zu deeskalieren. Die Verlängerung sei angesichts des eher leichteren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers verhältnismässig.

4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass eine Gefährdung bestanden habe. Während ihm vorgeworfen werde, er habe die Beschwerdegegnerin an der Weiterfahrt gehindert, mache diese selbst geltend, sie habe wegen der Fussgänger nicht davonfahren können. Sie sei aus eigenen Stücken vor Ort geblieben, da es ihr darum gegangen sei, unbedingt eine Strafanzeige gegen ihn zu Protokoll zu geben. Es sei folglich nicht erstellt, dass er die Beschwerdegegnerin durch Beschränkung der Handlungsfreiheit daran gehindert habe, zur Arbeit zu fahren. Auch betreffend den Vorfall vom 26. November 2022 könne nicht von einer Gefährdung die Rede sein. Es habe sich um reinen Zufall gehandelt, dass die Beschwerdegegnerin ihren am gleichen Ort wie er gemieteten Lagerraum aufgesucht habe. Diesbezüglich zu behaupten, es habe sich um eine Belästigung gehandelt, sei tatsachenwidrig und entsprechend sei diese Argumentation im vorinstanzlichen Entscheid vom 19. Dezember 2022 auch nicht mehr vorgebracht worden. Es werde nun geltend gemacht, er sei am 23. November 2022 zwei Mal um das Auto der Beschwerdegegnerin gegangen, was erneut eine tatsachenwidrige Behauptung darstelle. Inwiefern er ein gefährdendes Verhalten an den Tag gelegt haben solle, sei schleierhaft. Die Beschwerdegegnerin habe ihm mit ihrem Auto zwei Mal den Weg versperrt und wolle nun im Nachhinein geltend machen, er habe sie belästigt, dies nachdem ihr erklärt worden sei, sie könne keine Anzeige wegen Hausfriedensbruch machen, da die Liegenschaft nicht ihr gehöre. Aufgrund dieser Vorfälle könne nicht von einer Gefährdungssituation ausgegangen werden, weshalb von einer Verlängerung abzusehen sei.

4.4 Die Beschwerdegegnerin hält dem zusammengefasst entgegen, die aufgeführten Vorfälle in der Beschwerde zielten einzig darauf ab, sie zu diskreditieren. Der Kindsvertreter des Sohnes sehe seine Möglichkeiten, zu einer gütlichen Einigung beizutragen, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ebenfalls erschöpft. Auch die vom Gericht festgelegte Regelung vom 26. Juni 2020, wonach der Beschwerdeführer zum Sohn keinen Kontakt mehr aufnehmen solle, missachte Ersterer immer wieder. In einer E-Mail vom 11. Mai 2022 habe der Beschwerdeführer dem Sohn sinngemäss mit Suizid gedroht. Die Androhung des Suizids werde zum Druckmittel vorgeschoben, um trotz des Kontaktverbots das Kind sehen zu können. Die verbale Gewalt, welche damit ihr und dem Sohn zugefügt werde, sei an Grausamkeit nicht zu überbieten. Dies zeige, dass der Sohn in Gefahr und zu schützen sei. Die Kommunikation des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin sei herablassend, beleidigend, distanzlos und übergriffig. Um sich diesem Verhalten nicht länger auszusetzen, habe sie am 19. April 2021 eine Strafanzeige eingereicht. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers habe sie sich gezwungen gesehen, am 18. Juni 2022, 27. Juni 2022, 23. November 2022 sowie am 26. November 2022 Schutz bei der Polizei zu suchen. Es sei damit aktenkundig, dass sie neben Hausfriedensbruch und Verfolgung mit dem Fahrzeug auch wiederholten Verleumdungen und Selbstmorddrohungen ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer wiederhole nur, dass sie nicht in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt worden sei. Die Vorinstanz sei auf die einzelnen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen eingegangen und habe dargelegt, weshalb sie in ihrer Gesamtheit von Stalking ausgehe. Der Beschwerdeführer versuche, etliche ihrer Aussagen als Lügen zu entlarven. So schliesse er aus der Automatikverriegelung der Autotüren, er habe keine Möglichkeit gehabt, die Türe von aussen zu öffnen. Dabei habe er die automatische Verriegelung vor Jahren deaktiviert. Sie müsse zudem aufgrund der Summe und der Art Handlungen des Beschwerdeführers ständig mit einer nächsten Handlung rechnen und er gebe ihr damit zu verstehen, dass sie unter ständiger Beobachtung stehe.

4.5 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, es gäbe kein gerichtliches Kontaktverbot zu seinem Sohn, sondern er, der Beschwerdeführer, habe sich am 26. Juni 2020 bereit erklärt, seinerseits zunächst keinen proaktiven Kontakt zu suchen, es sei denn, der Sohn selbst nehme Kontakt zum Vater auf. Dabei sei anzumerken, dass diese Regelung der Empfehlung des Sozialamts, welches eine Mediation und Besuchsbeistandschaft gefordert habe, widersprochen habe. Es sei zu vermuten, dass dies zu einem ausgeprägten Parental Alienation Syndrom geführt habe. Zudem wehre er sich gegen die haltlosen Unterstellungen bezüglich Suizidgedanken, von welchen er weit entfernt sei und welche er nie geäussert habe, schon gar nicht gegenüber dem Sohn. Erneute, von ihm veranlasste Vermittlungsbemühungen des Sozialamts lehne die Beschwerdegegnerin ab. Die Strafanzeige der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2021 sei nicht anhand genommen worden. Die weiteren Anzeigen seien zwar anhand genommen worden, aber nicht abgeschlossen, womit nicht aktenkundig sei, dass die Beschwerdegegnerin neben Hausfriedensbruch und Verfolgung mit dem Fahrzeug auch wiederholten Verleumdungen und Selbstmorddrohungen ausgesetzt gewesen sei. Es handle sich hierbei einzig um Behauptungen.

5.  

5.1 Die Erscheinungsformen von Stalking sind sehr vielfältig (Weisung GSG S. 3 und 7; vgl. vorn E. 2.2). Es gilt damit, von Einzelfall zu Einzelfall die Handlungen, ihre Intensität und Häufigkeit etc. abzuwägen (VGr, 16. November 2022, VB.2022.00633, E. 4.1). Die Handlungen, mit welchen der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt habe, beziehen sich auf den konkreten Vorfall am 23. November 2023. Der gleichentags ergangene Rapport bezog sich primär auf die Ereignisse dieses Tages, welche die Beschwerdegegnerin veranlasst hatten, die Polizei zu kontaktieren. Die Befragung "zu allen stalkingähnlichen Handlungen" musste indessen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, da vorab zu klären war, welche Handlungen bereits aktenkundig waren. Im Nachtragsrapport vom 27. November 2022 ist schliesslich von der "offensichtlich grossen Anzahl der Vorfälle" die Rede, welche es für die Mitbeteiligte zudem unumgänglich mache, die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren, da der gemeinsame Sohn vielfach betroffen gewesen sei.

5.2 Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich die vorliegende Situation unter den einer weiten Auslegung unterliegenden Begriff des Stalkings gemäss GSG subsumieren, zumal es gemäss § 2 Abs. 2 GSG bereits genügt, wenn mit der Nachstellung die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person einhergeht. Die Polizei soll bereits handeln können, bevor eine Schädigung des Opfers eintritt (VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.2). Eine solche Gefahr bzw. gar tatsächliche Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit scheint durch die beiden Vorfälle im November 2022 gegeben. Das Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigte zwar das Verhalten bzw. die Handlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in eher geringem Mass, indem diese an der Wegfahrt gehindert wurde. Die Beschwerdegegnerin führte jedoch in der polizeilichen Einvernahme vom 23. November 2023 aus, der Beschwerdeführer habe ihr an jenem Tag gesagt, "er könne sich eigentlich auch gleich umbringen". Sie legte daraufhin auch genügend dar, inwiefern die Handlungen des Beschwerdeführers über das für sie noch erträgliche Mass hinausgingen, sodass die Vorinstanz die geltend gemachte Angst der Beschwerdegegnerin vor dem Beschwerdeführer sowie seinen verbalen Drohungen zu Recht als glaubhaft einstufte. Wenn der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Befragung am 27. November 2022 auf die Vorwürfe entgegnete, die Beschwerdeführerin hätte jederzeit zu ihrer Arbeit fahren können, woran er sie nicht gehindert habe, sie jedoch dort stehen geblieben sei, entkräftet dies die mit der Situation einhergehende von der Beschwerdegegnerin empfundene Gefährdung nicht.

5.3 Die Ereignisse sowohl bei der Garageneinfahrt vom 23. November 2022 als auch bei den Lagerräumen am 26. November 2022 sind zudem mit Blick auf die Gesamtumstände zu würdigen. Die Situation zwischen den Parteien ist aktenkundig sehr konfliktbelastet und es scheint ein grosses Eskalationspotenzial vorhanden (vgl. hinten E. 5.5). In diesem Zusammenhang waren auch die Handlungen des Beschwerdeführers zu beurteilen, welche für sich allein betrachtet nicht in jedem Fall als klassische Stalking-Handlungen zu bezeichnen wären. Selbst die Mitbeteiligte erwähnte in ihrem Rapport vom 23. November 2022 als Schlussbemerkung, dass aufgrund des rapportierten Vorfalls als Einzeldelikt nicht eindeutig ein stalkingähnliches Verhalten abzuleiten sei, sich dies jedoch nach polizeilicher Einschätzung im Kontext der bereits bei der Staatsanwaltschaft pendenten Strafuntersuchung sowie aufgrund der Schilderungen der Beschwerdegegnerin geändert habe. Es ist folglich mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Mitbeteiligte nicht nur aufgrund eines einzelnen Vorfalls vom Vorliegen von Stalking bzw. stalkingähnlichem Verhalten ausgegangen ist. Deshalb konnte, auch wenn nur der Vorfall vom 23. November 2022 ausdrücklich Eingang in die polizeiliche Verfügung fand, weil er Anlass für die Schutzmassnahmen bildete, von einer Situation ausgegangen werden, welche den Erlass von Schutzmassnahmen rechtfertigte. Die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers kann hier, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nicht ausschlaggebend sein. Überdies könnte im Einzelfall je nach den Umständen auch bereits ein Vorfall einer verbalen Drohung mit Suizid – insbesondere wenn solche Äusserungen bereits mehrfach aktenkundig sind, auch wenn sie in Abrede gestellt werden – zum Erlass von Schutzmassnahmen genügen. Dass die Vorinstanz die polizeiliche Verfügung vom 27. November 2022 als rechtmässig beurteilte, ist deshalb nicht zu beanstanden.

5.4 Der Zwangsmassnahmenrichter konnte sich anlässlich der Anhörungen vom 19. Dezember 2022 einen persönlichen Eindruck beider Parteien verschaffen. Unter Berücksichtigung, dass im Gewaltschutzverfahren die Glaubhaftmachung genügt, stufte er die Aussagen der Beschwerdegegnerin als a priori nicht unglaubhaft ein. Er erkannte keine Lügensignale und beurteilte die Aussagen der Beschwerdegegnerin als detailliert und konsistent. Er hielt zudem explizit fest, dass, selbst wenn die Aussagen des Beschwerdeführers zutreffen sollten, diese nicht geeignet seien, um die aufgrund des anlässlich der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks der Beschwerdegegnerin in ihrem Kern glaubhaften Darlegungen massgeblich zu entkräften. Dem ist im Beschwerdeverfahren nichts entgegenzuhalten. Der Beschwerdeführer hält an seinen Aussagen fest, die Beschwerdegegnerin sei am 23. November 2022 aus freien Stücken vor Ort geblieben, da es ihr darum gegangen sei, unbedingt eine Strafanzeige gegen ihn zu Protokoll zu geben. Selbst wenn der Beschwerdeführer plausible Gründe hatte, sich zu den betreffenden Zeiten an den betreffenden Orten aufzuhalten oder es sich um Zufälle gehandelt hätte, ist es in einer Gesamtbetrachtung und vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn E. 2.4) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz, welche seine Aussagen nicht grundsätzlich als unglaubhaft bezeichnete, sich bezüglich der Gefährdungssituation bzw. deren Fortbestand auf diejenigen der Beschwerdegegnerin stützte.

5.5 Insgesamt untermauert die von den Parteien im Beschwerdeverfahren ausführlich vorgebrachte Vorgeschichte sowie die Schilderung der Umstände und des Umgangs miteinander die Feststellung der Vorinstanz, dass zwischen den Parteien eine sehr angespannte Situation mit grossem Eskalationspotenzial herrsche. Die festgestellte Dringlichkeit einer Deeskalation zeichnet sich auch darin aus, dass sich die Parteien nach wie vor mit ihren Aussagen diametral gegenüberstehen. Auch unter diesem Aspekt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Fortbestand der Gefährdung ausging. Im Rahmen des auf eine schnelle Entscheidung ausgerichteten Verfahrens gemäss GSG kann schliesslich keine umfassende Prüfung der (nach-)ehelichen Verhältnisse bzw. einer bestehenden Problematik mit der Auflösung der Ehe sowie Regelung deren Nebenfolgen erfolgen. Die Ausführungen der Parteien bezüglich ihrer Trennung und ihres Eheschutzverfahrens sowie die Regelung der strittigen Kindsbelange (wie des Besuchsrechts und Schulwechsels etc.) sind nicht Prozessgegenstand des Gewaltschutzverfahrens. Das Verwaltungsgericht ist überdies hierfür nicht zuständig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es war auch kein Beizug von Akten aus dem hängigen Eheschutzverfahren angezeigt. Schliesslich kann ein Urteil betreffend Gewaltschutzmassnahmen nicht präjudiziell für das Scheidungsgericht sein, zumal diese Sachverhalte hier nicht beurteilt werden.

Schliesslich ist, obwohl Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz grundsätzlich von der Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen unabhängig sind (§ 7 Abs. 2 GSG), anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 27. Januar 2023 im Strafverfahren bezüglich des Vorfalls vom 26. November 2022 beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag um Verlängerung von Ersatzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer stellte.

5.6 Der Entscheid der Vorinstanz erscheint deshalb nicht als rechtsverletzend und die Verlängerung des Rayon- und des Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin um drei Monate erweist sich als verhältnismässig. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Schutzmassnahmen einen eher leichten Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers darstellen; er bringt auch nichts Gegenteiliges vor. Die Ausweitung des Rayonverbots auf die Bushaltestelle ist ebenfalls zu bestätigen, als es sich nur um eine geringfügige und begründete Erweiterung des bereits angeordneten Rayonverbots handelte, welche den Beschwerdeführer nicht weiter zu beeinträchtigen scheint.

5.7  

5.7.1 Zu prüfen ist schliesslich die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber dem Sohn. Unbestrittenermassen war der Sohn zumindest beim Vorfall des 26. November 2022 anwesend und hat die verbale Auseinandersetzung zwischen den Parteien miterlebt bzw. befand sich aufgrund des behaupteten Vorfalls mit dem Spray selbst mittendrin. Die Ausführungen der Parteien lassen den Schluss zu, dass der Sohn durch die Situation sehr belastet ist. Vor diesem Hintergrund kann dem Zwangsmassnahmenrichter, dem ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt, keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er zum Schluss kam, es liege auch eine derartige Belastung des Sohnes vor, dass er diesen als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes qualifizierte und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen ihm gegenüber anordnete.

5.7.2 Betreffend die Verhältnismässigkeit der Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem Sohn wäre – zumal vom Beschwerdeführer die Thematik eines Parental Alienation Syndroms aufgeworfen wurde – insbesondere die Verlängerung um die Maximaldauer zu prüfen. Ein 15-jähriges Kind ist durchaus in der Lage, seine Wahrnehmung – auch in Bezug auf belastende Situationen – selber zu schildern und seine Anliegen und Wünsche betreffend den Kontakt zu seinen Eltern eigenständig zu formulieren. Das Besuchsrecht bzw. der Kontakt zum Beschwerdeführer ist indes Thema im hängigen Eheschutzverfahren, in welchem der Sohn anwaltlich vertreten ist und bereits angehört wurde. Die Parteien führten – jedoch mit unterschiedlichen Darstellungen – zudem aus, dass derzeit kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn stattfinde, zumal vor Bezirksgericht nach Anhörung des Kindes Regelungen darüber getroffen worden seien. Angesichts der herrschenden Konfliktsituation zwischen den Parteien scheint es nicht ausgeschlossen, dass es zu weiteren für den Sohn belastenden Vorfällen kommen könnte. Die Schutzmassnahmen tragen zumindest vorläufig zur Deeskalation der Situation bei und dazu, dass auch der Sohn zur Ruhe kommen kann. Der Entscheid der Vorinstanz, die Schutzmassnahmen in Bezug auf den Sohn um drei Monate zu verlängern, erscheint deshalb ebenfalls nicht als rechtsverletzend.

6.  

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), deren Höhe unter Berücksichtigung seiner geltend gemachten finanziellen Verhältnisse festzusetzen ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG); hingegen hat er eine solche der Beschwerdegegnerin auszurichten, wobei Fr. 2'000.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    405.--     Zustellkosten,
Fr. 1'405.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte je unter Beilage von …;

       b)    das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich.