{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00784_2023-03-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223053&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ae7438af9785c63edb8a3ed50041d692"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00784"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.03.2023  VB.2022.00784"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.03.2023  VB.2022.00784"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.03.2023  VB.2022.00784"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS220214 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking und stalking\u00e4hnliches Verhalten. Gegen den Beschwerdef\u00fchrer wurde ein Kontakt- und Rayonverbot wegen stalking\u00e4hnlichen Verhaltens gegen\u00fcber der getrenntlebenden Ehefrau angeordnet, nachdem er diese durch Beschr\u00e4nkung ihrer Handlungsf\u00e4higkeit gen\u00f6tigt habe, nicht mit dem Auto wegzufahren, indem er ihr aufgelauert habe, unvermittelt vor das Fahrzeug getreten sei, die Beifahrert\u00fcr ge\u00f6ffnet sowie verbale Drohungen ausgesprochen habe (E. 4.1 f.). Die Erscheinungsformen von Stalking sind vielf\u00e4ltig. Es gilt damit, von Einzelfall zu Einzelfall die Handlungen, ihre Intensit\u00e4t und H\u00e4ufigkeit etc. abzuw\u00e4gen (E. 5.1). Der Begriff des Stalkings gem\u00e4ss GSG unterliegt einer weiten Auslegung, weshalb es gen\u00fcgt, wenn mit der Nachstellung die Gefahr einer Beeintr\u00e4chtigung der Handlungsfreiheit der gef\u00e4hrdeten Person einhergeht. Eine solche Gefahr bzw. tats\u00e4chliche Beeintr\u00e4chtigung war durch das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers, welcher die von ihm getrenntlebende Beschwerdegegnerin an der Wegfahrt hinderte und verbale Drohungen von sich gegeben haben soll, gegeben. Die Handlungen gingen \u00fcber das f\u00fcr die Beschwerdegegnerin noch ertr\u00e4gliche Mass hinaus (E. 5.2). Die Handlungen, welche f\u00fcr sich allein betrachtet nicht in jedem Fall als klassische Stalking-Handlungen zu bezeichnen w\u00e4ren, waren zudem mit Blick auf die Gesamtumst\u00e4nde zu w\u00fcrdigen (E. 5.3). Angesichts der zwischen den Parteien herrschenden Konfliktsituation mit grossem Eskalationspotenzial und der festgestellten Dringlichkeit einer Deeskalation war von einem Fortbestand der Gef\u00e4hrdung auszugehen (E. 5.5). Im GSG-Verfahren kann keine umfassende Pr\u00fcfung der (nach-)ehelichen Verh\u00e4ltnisse bzw. einer Problematik mit der Aufl\u00f6sung der Ehe erfolgen. Ein Urteil betreffend Gewaltschutzmassnahmen kann nicht pr\u00e4judiziell f\u00fcr das Scheidungsgericht sein, zumal diese Sachverhalte hier nicht beurteilt werden (E. 5.5).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:25:18", "Checksum": "abc5fd26bd0871117584f87bbcf61ae2"}