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VB.2022.00785
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
B, Beschwerdegegnerin,
und
Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei E, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. A und B lernten sich im Juni 2022 über eine von B aufgegebene Zeitungsannonce kennen. Mit Verfügung vom 29. November 2022 ordnete die Stadtpolizei E in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot zu B sowie ein Rayonverbot betreffend deren Wohnort in E an. II. A. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht F um Verlängerung der von der Stadtpolizei E angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 9. Dezember 2022 verlängerte der Haftrichter das Kontakt- und das Rayonverbot vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 9. März 2023. Die Gerichtskosten auferlegte er A, eine Umtriebsentschädigung sprach er B nicht zu. B. In der Folge erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin C, mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 Einsprache und beantragte die Aufhebung des Rayonverbots. Am 21. Dezember 2022 hörte der Haftrichter A persönlich an; B erschien nicht zum Termin. Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 wies der Haftrichter die Einsprache ab und verlängerte die Schutzmassnahmen definitiv bis 9. März 2023. Davon ausgenommen seien Kontakte zwischen A und B auf behördliche oder gerichtliche Vorladung hin. Die Gerichtskosten auferlegte der Haftrichter A, eine Umtriebsentschädigung sprach er B nicht zu. III. Daraufhin gelangte A, nun nicht mehr vertreten, mit – vom Bezirksgericht F zuständigkeitshalber weitergeleiteter – Beschwerde vom 27. Dezember 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Haftrichters vom 22. Dezember 2022, soweit dieser das Rayonverbot verlängert und ihm die Verfahrenskosten auferlegt hatte. Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 ergänzte A seine Ausführungen. Der Haftrichter verzichtete mit Schreiben vom 5. Januar 2023 darauf, sich zur Beschwerde vom 27. Dezember 2022 zu äussern. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. 1.2 Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob der Haftrichter das Rayonverbot zu Recht um drei Monate verlängerte. Die Verlängerung des Kontaktverbots ist demgegenüber nicht zu überprüfen, nachdem der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Schutzmassnahme mit Einsprache vom 19. Dezember 2022 ausdrücklich nicht beantragte und sich der Streitgegenstand im Lauf des Rechtsmittelverfahrens nicht erweitern oder inhaltlich verändern kann (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons E [VRG], 3. A., E etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48). Der Beschwerde ist denn auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) kein Interesse an der Kontaktaufnahme zur Beschwerdegegnerin hat. 2. 2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein. Stalking liegt nach § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird. 2.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.3 Unter den Begriff des Stalkings fallen Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, S. 3). Eine häufige Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt, Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, Kilchberg 2008, S. 54). 2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 2.2). 3. 3.1 Die Stadtpolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verbal gedroht habe, ihre Beine abzuschneiden, ihr ca. 20 bis 30 SMS pro Tag schreibe und sie "mehrere Male verbal und per SMS bedroht habe". Die Beschwerdegegnerin fühle sich aufgrund der verbalen Drohungen und ununterbrochenen SMS vom Beschwerdeführer derart bedrängt, dass sie ihr Alltagsverhalten geändert habe. 3.2 3.2.1 Der Haftrichter erwog im Urteil vom 22. Dezember 2022, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 21. Dezember 2022 wie auch schon im Rahmen der polizeilichen Einvernahme verschiedene ihm von der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Handlungen eingestanden. So habe er zugegeben, dass er die Beschwerdegegnerin habe unter Druck setzen wollen, damit sie ihm geliehenes Geld zurückzahle, und dass er ihr aus dem gleichen Grund eine Vielzahl an Textnachrichten sowie den bei den Akten befindlichen Brief geschickt habe. Darin habe er unter anderem geschrieben, die Beschwerdegegnerin sei eine Betrügerin, er habe sie bei der Polizei angezeigt, wisse nun alles von ihr und werde, falls sie ihm sein Geld nicht zurückzahle, weitere rechtliche Massnahmen ergreifen und "keine Gnade [haben] für einen Menschen wo so heilig ist". Zudem habe der Beschwerdeführer eingestanden, der Beschwerdegegnerin geschrieben zu haben, dass er sich das Leben nehmen wolle, weil er sie so geliebt habe. Anlässlich der Anhörung bestritten habe der Beschwerdeführer demgegenüber namentlich, der Beschwerdegegnerin gedroht zu haben, ihr die Beine abzuschneiden oder sie in einen Tiefkühler zu tun. In Abrede habe er auch gestellt, beim Wohnort oder in der Nähe des Wohnorts der Beschwerdegegnerin aufgetaucht zu sein; er sei lediglich zweimal dort gewesen, als er ihre Einkäufe nach Hause getragen habe. 3.2.2 Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwies der Haftrichter auf das Urteil vom 9. Dezember 2022 bzw. das Verlängerungsgesuch vom 5. Dezember 2022 sowie die polizeiliche Einvernahme. Die Beschwerdegegnerin brachte damals zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer habe sie ab etwa 10. Oktober 2022 persönlich und telefonisch sowie mittels SMS mehrfach – unter anderem mit dem Tod – bedroht und sie mindestens zweimal in ihrem Wohnquartier aufgesucht. Sie befürchte, der Beschwerdeführer sei ernsthaft psychisch krank, lasse nicht mehr von ihr ab und werde seine Androhungen in die Tat umsetzen, sodass sie sich in ihrem Wohnquartier aus Angst kaum mehr auf die Strasse traue. Der Beschwerdeführer habe sie anlässlich eines Streits angeschrien und gesagt, er schneide seine Füsse und ihre Beine ab, wonach sie beide für immer im Tiefkühler seien; niemand könne sie mehr trennen. Im folgenden Verlauf des Streits, als er sie in seinem Auto zum Ort D gefahren habe, habe der Beschwerdeführer beim Aussteigen ihre Hand gepackt und gesagt, er begehe Selbstmord. Es habe ungefähr 40 Minuten gedauert, bis sich der Beschwerdeführer beruhigt habe. Überdies habe er ihr ein blaues Sackmesser gezeigt und es geöffnet. Nach diesem Zwischenfall habe ihr der Beschwerdeführer täglich ca. 20 bis 30 SMS geschrieben und gedroht, er finde sie, zeige sie bei der Polizei an, sie müsse ihn heiraten und er stecke ihr ein Messer in den Bauch. Gleichwohl habe sie sich zwei Wochen später erneut mit dem Beschwerdeführer in einem Café getroffen. Dabei habe der Beschwerdeführer zu ihr gesagt, dass sie für immer ihm gehöre, woraufhin sie wieder Angst bekommen habe. Tags darauf habe er ihr wieder viele SMS geschrieben, in denen er sie beschimpft habe. Ausserdem habe ihr der Beschwerdeführer am Telefon gesagt, sie habe ihn kaputt gemacht, er habe nichts mehr zu verlieren und sie werde ihn "bald sehen". 3.2.3 Weiter erwog der Haftrichter im Urteil vom 22. Dezember 2022, die Aussagen der Beschwerdegegnerin erschienen für sich betrachtet prima facie glaubhaft. Die zahlreichen Details sprächen für einen tatsächlichen Erlebnishintergrund. Zudem würden die Aussagen in diversen Punkten vom Beschwerdeführer zumindest im Grundsatz bestätigt. Auch im erwähnten Brief habe sich der Beschwerdeführer einer bedrohlichen bzw. einschüchternden Terminologie bedient. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der zugestandenen hochfrequenten Kontaktnahme des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin wiesen die Umstände in einer Gesamtschau durchaus bedrohenden, sicherlich aber bedrängenden Charakter auf. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer eine Drucksituation geschaffen, welche die psychische Integrität der Beschwerdegegnerin beeinträchtigt habe. Da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, er wolle nach wie vor sein Geld von der Beschwerdegegnerin zurück, und angesichts der bisher hierzu vom ihm angewandten Taktik, könne bei einem erneuten Aufeinandertreffen der Parteien nicht ausgeschlossen werden, dass es zu weiteren Druckversuchen und Drohungen seitens des Beschwerdeführers komme. Angesichts der Affektivität der Streitsache sei zudem nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die ausgesprochenen Drohungen auch wahr machen könnte, weshalb nicht nur weitere Angriffe auf die psychische, sondern auch Angriffe auf die körperliche Integrität der Beschwerdegegnerin zu befürchten seien. 3.2.4 Die Interessen der Beschwerdegegnerin an ihrer psychischen und körperlichen Integrität seien höher zu werten als diejenigen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin zu kontaktieren oder sie an ihrem Wohnort in E aufzusuchen. Die Verlängerung des Kontaktverbots erscheine insofern zumutbar, als der Beschwerdeführer erklärt habe, er sei mit der Verlängerung des Kontaktverbots einverstanden. Bezüglich des Rayonverbots sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in F wohnhaft und nicht im betroffenen Rayon berufstätig sei. Der Verzicht auf den gelegentlichen Aufenthalt am Ort G bzw. der Umstand, dass er sich gegenüber Bekannten erklären müsse, schränke ihn nicht übermässig in seiner persönlichen Freiheit ein. Sodann befinde sich das vom Beschwerdeführer erwähnte Geschäft ausserhalb des Rayons und sei auch ohne Betreten desselben erreichbar. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Zwar mag ihm die Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihren Namen und ihr Alter nicht die Wahrheit gesagt haben. Dies dürfte allerdings mit der Art und Weise, wie sich die Parteien kennenlernten (Zeitungsannonce), und der beim ersten Treffen gegen Entgelt erfolgten sexuellen Dienstleistung der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang stehen. Im Rapport der Stadtpolizei vom 29. November 2022 ist denn auch unter dem Beruf der Beschwerdegegnerin "Journalistin, Prostituierte" vermerkt. Auch mag die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Betreibungsverfahren verschwiegen haben und ist sodann nicht auszuschliessen, dass sie lediglich vorgab, ihn heiraten zu wollen, um so Geld von ihm zu erhalten. All dies wird unter Umständen Gegenstand einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien und/oder eines Strafverfahrens sein, ist vorliegend jedoch nicht von entscheidender Bedeutung. Wie der Haftrichter zu Recht erwog (vorn E. 3.2.3), sind die Aussagen der Beschwerdegegnerin jedenfalls in Bezug auf das gefährdende Verhalten des Beschwerdeführers glaubhaft, welches in einer Gesamtbetrachtung durchaus als Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG (vorn E. 2.3) bezeichnet werden kann. So streitet der Beschwerdeführer nicht ab, der Beschwerdegegnerin während mehreren Tagen zahlreiche SMS und den erwähnten Brief geschrieben zu haben. Dabei trifft es zu, dass der genaue Inhalt dieser SMS nicht aktenkundig ist, da die Beschwerdegegnerin die Sicherstellung ihres Mobiltelefons durch die Stadtpolizei ablehnte, und dass die Stadtpolizei, welche die SMS auf den Mobiltelefonen der Parteien abglich, nach einer "oberflächlichen" Sichtung keine "akut bedrohenden" Nachrichten des Beschwerdeführers feststellte. Indes ist bereits aufgrund der schieren Anzahl der Nachrichten nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin dadurch sowie aufgrund des fraglichen Briefes und des glaubhaft geschilderten, unerwarteten Auftauchens des Beschwerdeführers an ihrem Wohnort belästigt oder sogar bedroht fühlte. Dass die Beschwerdegegnerin zur haftrichterlichen Anhörung nicht erschien und dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2022 angeblich von sich aus eine SMS zukommen liess, vermag diesen Schluss nicht massgeblich zu beeinflussen. Dass der Haftrichter unter diesen Umständen auf eine (fortbestehende) Gefährdung der Beschwerdegegnerin schloss, ist daher nicht zu beanstanden. Zur vom Haftrichter sorgfältig geprüften Frage der Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen (vorn E. 3.2.4) äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Verlängerte der Haftrichter aber das Rayonverbot (und das Kontaktverbot) somit zu Recht um drei Monate, so war es nur folgerichtig, dass er die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegte (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an:
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