{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00785_2023-02-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223002&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ad607d2665308a5ebb37fb6e8417e6fe"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00785"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.02.2023  VB.2022.00785"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.02.2023  VB.2022.00785"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.02.2023  VB.2022.00785"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Zwar mag die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef\u00fchrer ihre Person betreffend wiederholt nicht die Wahrheit gesagt haben und ist nicht auszuschliessen, dass sie lediglich vorgab, ihn heiraten zu wollen, um so Geld von ihm zu erhalten. Wie der Haftrichter jedoch zu Recht erwog, sind die Aussagen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das gef\u00e4hrdende Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers glaubhaft, welches in einer Gesamtbetrachtung durchaus als Stalking bezeichnet werden kann. So streitet der Beschwerdef\u00fchrer auch nicht ab, der Beschwerdegegnerin w\u00e4hrend mehreren Tagen Nachrichten geschrieben zu haben. Bereits aufgrund der schieren Anzahl derselben ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin dadurch sowie aufgrund des unerwarteten Auftauchens des Beschwerdef\u00fchrers an ihrem Wohnort bel\u00e4stigt oder sogar bedroht f\u00fchlte. Dass der Haftrichter unter diesen Umst\u00e4nden auf eine (fortbestehende) Gef\u00e4hrdung der Beschwerdegegnerin schloss, ist nicht zu beanstanden (E. 3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:24:45", "Checksum": "02f8bc5c25216038785a48e5907dd869"}