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VB.2022.00787
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Januar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung in den Strafvollzug, hat sich ergeben: I. A. Mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2019 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Winterthur A wegen eines Strassenverkehrsdelikts mit einer Busse von Fr. 60.-. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, trete an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. B. Hiergegen erhob A am 21. Oktober 2019 Einsprache, erschien in der Folge jedoch nicht zur Einvernahme beim Statthalteramt. Dieses überwies die Einsprache daher dem Bezirksgericht Winterthur, um die Gültigkeit des Strafbefehls vom 16. Oktober 2019 und der Einsprache beurteilen zu lassen. Das Bezirksgericht seinerseits wies die Sache zwecks Behandlung eines Fristwiederherstellungsgesuchs von A an das Statthalteramt zurück. Mit Verfügung vom 9. März 2021 wies das Statthalteramt das Fristwiederherstellungsgesuch ab. Dagegen erhob A Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 3. August 2021 hiess dieses die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 9. März 2021 auf und wies die Sache an das Statthalteramt zur erneuten Beurteilung zurück. C. Nachdem A am 30. September 2021 trotz anscheinend mehrfach eingeschrieben versandter Vorladung und auch nach Publikation derselben im Amtsblatt des Kantons Zürich am 22. September 2021 unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen war, trat das Statthalteramt mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 auf die Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 19. (recte: 16.) Oktober 2019 rechtskräftig sei. A holte diese – per Einschreiben versandte – Verfügung in der Folge nicht auf der Post ab. D. Mit Schreiben vom 26. April 2022 beauftragte das Statthalteramt Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag Haft. A habe die Busse trotz Mahnung nicht bezahlt und von der Möglichkeit, an deren Stelle gemeinnützige Arbeit zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht bzw. die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt; der Betreibungsweg sei aussichtslos (gewesen). In der Folge lud das JuWe A mit Verfügung vom 20. Juli 2022 zum Strafantritt am 28. Oktober 2022 in das Vollzugszentrum B vor. Dabei räumte es A die Möglichkeit ein, den ausstehenden Betrag noch bis zu diesem Datum zu bezahlen und die Vorladung damit hinfällig zu machen. II. Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2022 erhob A mit Eingabe vom 29. Juli 2022 Rekurs, welchen die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 abwies; das JuWe habe den Strafantrittstermin neu festzulegen. Die Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion A. III. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 28. Dezember 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezember 2022. Mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2022 holte das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners und einer Vernehmlassung der Vorinstanz (§ 58 VRG) konnte angesichts der klaren Sach- und Rechtslage verzichtet werden. 2. 2.1 Der Höchstbetrag der Busse liegt gemäss Art. 106 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) bei Fr. 10'000.-, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB). 2.2 Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch Strafgerichte ausgefällten Urteilen gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Im Kanton Zürich legt der Beschwerdegegner nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Er kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b). 2.3 Die Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen. Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht; die zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteile tragen die Vermutung der Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in den äussersten Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen wäre, können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit kann jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn aufgrund schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften, die offen zutage liegen oder zumindest leicht erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines Strafentscheids schlechthin unerträglich wäre (VGr, 10. Juni 2022, VB.2022.00233, E. 2.2; 14. November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019, 6B_2019/2019, E. 1.2 und 1.4). 3. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde einzig geltend, er habe den "rechtskräftigen Entscheid" – gemeint wohl die Verfügung vom 4. Oktober 2021 – des Statthalteramts niemals erhalten. Dies ist wohl insofern richtig, als er diese – am 4. Oktober 2021 per Einschreiben versandte – Verfügung nicht auf der Post abholte, weswegen sie dem Statthalteramt am 13. Oktober 2021 retourniert wurde. Indes gilt die Verfügung damit als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch – mithin am 12. Oktober 2021 – zugestellt, zumal der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm anhängig gemachten Einspracheverfahrens und der Rückweisungsverfügung des Obergerichts vom 3. August 2021 mit einem Entscheid des Statthalteramts rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Dass er gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2021 Beschwerde erhoben habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Verfügung vom 4. Oktober 2021 unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Damit – bzw. aufgrund des Nichteintretens auf die Einsprache infolge des unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers an der Einvernahme trotz Vorladung, wodurch die Einsprache als zurückgezogen gilt (Art. 355 Abs. 2 StPO) – erwuchs aber auch der Strafbefehl vom 16. Oktober 2019 in Rechtskraft (vgl. auch Art. 354 Abs. 3 StPO). Anzeichen dafür, dass dieser oder auch die Verfügung vom 4. Oktober 2021 geradezu nichtig sein könnte, gibt es nicht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen. Einen Verschiebungsgrund im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV nannte der Beschwerdeführer schliesslich nicht. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: |