{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00788_2023-02-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222995&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "74661da2f37d4d764897d0be13793a75"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00788"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.02.2023  VB.2022.00788"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.02.2023  VB.2022.00788"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.02.2023  VB.2022.00788"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | H\u00e4rtefallbewilligung bei vorl\u00e4ufig Aufgenommener / Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse bei der Integrationsbeurteilung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die von einer professionellen Rechtsvertretung verfasste Beschwerde l\u00e4sst eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen vermissen und gen\u00fcgt nur bedingt dem Begr\u00fcndungserfordernis von \u00a7 54 Abs. 1 VRG (E. 2). Das Migrationsamt h\u00e4tte auf das noch innert Rechtsmittelfrist des vorangegangenen Verfahrens gestellte erneute Gesuch grunds\u00e4tzlich gar nicht eintreten d\u00fcrfen und dieses an die zust\u00e4ndige Rechtsmittelinstanz \u00fcberweisen m\u00fcssen. Der Beschwerdef\u00fchrerin darf aus der unterlassenen \u00dcberweisung aber kein Nachteil erwachsen (E. 3). Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde vorl\u00e4ufig aufgenommen, erf\u00fcllt aber nicht die Fl\u00fcchtlingseigenschaft (E. 4). Vorl\u00e4ufig aufgenommene Personen k\u00f6nnen jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen, wobei ein pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall ab einem f\u00fcnfj\u00e4hrigen Aufenthalt vertieft zu pr\u00fcfen und ab einem zehnj\u00e4hrigen Aufenthalt in der Regel zu bejahen ist, sofern die ausl\u00e4ndische Person sich tadellos verhalten hat, finanziell unabh\u00e4ngig sowie sozial und beruflich gut integriert ist und keine Widerrufsgr\u00fcnde gesetzt hat. Auch die schuldlose Nichterf\u00fcllung von Integrationskriterien kann der Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung entgegenstehen, jedoch ist der Integrationserfolg immer auch unter Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse der Betroffenen zu w\u00fcrdigen. Hindern gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigungen oder andere gewichtige pers\u00f6nliche Umst\u00e4nde die sprachliche und wirtschaftliche Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (E. 5.1). Die Integration der Beschwerdef\u00fchrerin ist hinter \u00fcblichen Integrationserwartungen zur\u00fcckgeblieben, ihre Integrationsdefizite lassen sich jedoch allesamt auf besondere pers\u00f6nliche Umst\u00e4nde im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zur\u00fcckf\u00fchren, namentlich demrelativ hohen Alter bei der Einreise, (alterstypischen) gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen, generellen Bildungsdefiziten und einer Lernschw\u00e4che. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat sich im Rahmen ihrer M\u00f6glichkeiten hinreichend um ihre Integration bem\u00fcht, und eine Bewilligungsverweigerung erschiene nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund ihrer famili\u00e4ren Situation und der dauerhaften R\u00fcckkehrhindernisse unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.2 ff.).\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 6) und Entsch\u00e4digungsk\u00fcrzung mangels substanziierter Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen (E. 7).\rGegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung (E. 8) und Rechtsmittelbelehrung (E. 9).\r\rBeschwerdegutheissung unter Zustimmungsvorbehalt."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:24:40", "Checksum": "e25a11bab3eed1aec8d5ba9c3b18a453"}