|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2022.00789
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Januar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
B, Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. B (geboren 2000) und seine Mutter A sind in einer gemeinsamen Wohnung an der C-Strasse 01 in D (Gemeinde E) wohnhaft. Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 15. Dezember 2022 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber B für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und mit 29. Dezember 2022 die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Kontaktverbot zu A sowie Betretverbote betreffend deren Wohn- und Arbeitsort. II. A ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am 22. Dezember 2022, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich trat mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 auf das Verlängerungsgesuch nicht ein. III. Am 27. Dezember 2022 gelangte A mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2022 an das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich und beantragte sinngemäss, ihr Gesuch vom 22. Dezember 2022 sei materiell zu prüfen. Jenes trat mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 mangels funktioneller Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft (VB.2022.00789). Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich verzichtete am 5. Januar 2023 auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei Zürich erklärte am 9. Januar 2023, auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde zu verzichten. B reichte keine Beschwerdeantwort ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich begründet das Nichteintreten auf das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022 im Wesentlichen wie folgt: Gemäss § 6 Abs. 1 GSG könne eine gefährdete Person innert acht Tagen ab Geltungsbeginn der von der Polizei verfügten Schutzmassnahmen deren Verlängerung um drei Monate beim Gericht beantragen. Gesuche um Verlängerung einer Schutzmassnahme müssten gemäss § 8 Abs. 1 GSG unter Beilage der Verfügung schriftlich begründet werden. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Begehren entgegen ihren Ausführungen die "angefochtene" Verfügung nicht beigelegt. Deshalb sei es nicht möglich "die Wahrung der Frist, die (vorliegend möglicherweise fragliche) Zuständigkeit etc. zu prüfen". Folglich sei auf das Gesuch "mangels beigelegter Verfügung" nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels anzusetzen wäre. 2.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person in Gerichts- und Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die genannte Verfassungsbestimmung verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (BGE 142 I 10 E. 2.4.2, auch zum Nachstehenden). Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formvorschriften unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung eines Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht deshalb im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 BV. Überspitzter Formalismus liegt nur vor, wo die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliesst ein allgemeiner prozessualer Rechtsgrundsatz, wonach eine Behörde den Rechtssuchenden zur Beseitigung behebbarer formeller Mängel eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist anzusetzen hat (BGE 120 V 413 E. 6a). Dies gilt etwa dann, wenn bei einer Eingabe die Unterschrift, die Vollmacht des Vertreters oder die vorgeschriebenen Beilagen fehlen (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 834 mit Hinweisen; BGE 142 I 10 E. 2.4.5 f.). Überspitzter Formalismus liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überdies vor, wo eine Behörde einen Nichteintretensentscheid fällt, obwohl der Zweck der Formvorschrift bereits auf andere Weise erreicht wurde (BGr, 19. April 2013, 8C_2/2013, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 116 V 353 E. 3b und c). 2.3 Das Erfordernis des § 8 Abs. 1 GSG, wonach Gesuche an das Zwangsmassnahmengericht unter Beilage der polizeilichen Gewaltschutzverfügung einzureichen sind, verfolgt keinen im Licht des oben E. 2.2 Abs. 1 Dargelegten verpönten Selbstzweck, sondern dient dazu, dem angerufenen Gericht Erkenntnisse über den in die Beurteilung miteinzubeziehenden Anlass für die Anordnung der Schutzmassnahmen zu verschaffen (vgl. BGE 116 V 353 E. 3c). Auch hat das Gericht innert vier Arbeitstagen über die Gesuche zu entscheiden (§ 9 Abs. 1 GSG), was eine erhöhte Formstrenge bis zu einem gewissen Grad rechtfertigt. Indem das Bezirksgericht Zürich aber auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022 nicht eintrat, ohne nicht wenigstens den Versuch unternommen zu haben, diese zu kontaktieren und zur Nachreichung der (im Gesuch als Beilage erwähnten und offenkundig versehentlich nicht eingereichten) Schutzverfügung aufzufordern, oder die Verfügung direkt bei der Polizei anzufordern, verfiel es in überspitzten Formalismus. Anzumerken bleibt nämlich Folgendes: Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022 führt das Datum und die Verfahrensnummer der Schutzverfügung, den vollständigen Namen und das Geburtsdatum der gefährdenden Person sowie die Personalien der Beschwerdeführerin bzw. gefährdeten Person an. Obschon die verfügende Dienststelle der Kantonspolizei mithin aus dem Gesuch nicht ersichtlich ist, hätte das Bezirksgericht Zürich die Schutzverfügung innert kürzester Zeit und mit geringem Aufwand bei der Mitbeteiligten auch selbst erhältlich machen können. 2.4 Gemäss der Verfügung der Mitbeteiligten vom 15. Dezember 2022 trug sich die Anlass für die angeordneten Schutzmassnahmen bildende Auseinandersetzung zwischen den Parteien in deren Wohnung in der Gemeinde E zu. Als für die Behandlung des Gesuchs um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 22. Dezember 2022 zuständiges Gericht erscheint demnach – wie in der Schutzverfügung der Mitbeteiligten korrekt vermerkt – der Haftrichter bzw. die Haftrichterin am Bezirksgericht Bülach (vgl. § 8 Abs. 2 GSG). Im Ergebnis durfte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich deshalb auf das Gesuch nicht eintreten, hätte dieses aber an das zuständige Gericht weiterleiten bzw. überweisen müssen (Müller/Schefer, S. 835; vgl. § 5 Abs. 2 VRG). Insoweit ist der angefochtene Entscheid unvollständig. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen an das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Bülach weiterzuleiten. 4. Die Gerichtskosten sind in Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022 um Verlängerung der am 15. Dezember 2022 verfügten Schutzmassnahmen an das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Bülach überwiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Zürich auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an: |