{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00006_2024-05-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224008&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "90794ea4b0330b1a5cb19697e0868909"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.05.2024  VB.2023.00006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.05.2024  VB.2023.00006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.05.2024  VB.2023.00006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urlaub | Die Vorinstanzen hatten das Gesuch des 56-j\u00e4hrigen Gefangenen um Gew\u00e4hrung eines 48-st\u00fcndigen Hafturlaubs zur Teilnahme an der Bar-Mitzwa-Feier seines Enkels in Basel wegen Fluchtgefahr abgelehnt. Rund zwei Monate sp\u00e4ter wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Vor dem Verwaltungsgericht stellte der Beschwerdef\u00fchrer ein Begehren um Feststellung, dass ihm der beantragte Urlaub zu Unrecht verweigert worden sei (Sachverhalt). Der Beschwerdef\u00fchrer beruft sich auf den Schutz des Familienlebens und der Religionsfreiheit. Mithin stehen durch die EMRK gesch\u00fctzte Anspr\u00fcche zur Diskussion, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.2). Eine Flucht anl\u00e4sslich des beantragten Urlaubs kann angesichts der Umst\u00e4nde des vorliegenden Einzelfalles (vgl. E. 4.2) als wahrscheinlich angenommen werden, die Vorinstanzen gingen zu Recht von Fluchtgefahr aus (E. 4.3). Voraussetzung f\u00fcr einen Sachurlaub ist gem\u00e4ss den geltenden kantonalen Richtlinien, dass ein Anlass wie die Bar Mitzwa das eigene Kind des Gefangenen betrifft. Dies erscheint mit Blick auf die dem privaten Interesse auf Religionsaus\u00fcbung gerade bei Fluchtgefahr entgegenstehenden erheblichen \u00f6ffentlichen Interessen an der geordneten Durchf\u00fchrung des Strafvollzugs und der vollst\u00e4ndigen Vollstreckung einer rechtskr\u00e4ftigen Freiheitsstrafe als grunds\u00e4tzlich verh\u00e4ltnism\u00e4ssige Regelung. Dies gilt auch dann, wenn eine potenzielle bedingte Entlassung bevorsteht. Der Beschwerdef\u00fchrer vermochte vorliegend denn auch nicht aufzuzeigen, inwiefern seine Beziehung zu seinem Enkel gleichwertig zu gewichten sei wie diejenige eines Vaters zum Kind (E. 4.4.2). Die \u00f6ffentlichen Interessen \u00fcberwiegen vorliegend auch dann, wenn man den Schutz des Familienlebens als mitbetroffen erachtet (E. 4.4.3). Die Nichtgew\u00e4hrung des Urlaubs war daher f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zumutbar (E. 4.4.4).   Abweisung der Beschwerde. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung, da Mittellosigkeit nicht ausgewiesen (E.5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:48:09", "Checksum": "efe8ccfed156defb49a43b070790f94c"}