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Geschäftsnummer: VB.2023.00010  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.04.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Parteientschädigung)


[Parteientschädigung im Rekursverfahren] Die Nebenfolgenregelung eines aufgehobenen Entscheids ist nicht zu korrigieren, sofern dessen Aufhebung einzig auf eine später eingetretene Veränderung des entscheidwesentlichen Sachverhalts zurückzuführen ist. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde des Beschwerdeführers nur gut, weil dieser im Beschwerdeverfahren geltend machte, neu eine Arbeitsstelle in Aussicht zu haben. Als die Sicherheitsdirektion über den Rekurs des Beschwerdeführers entschied, hatte dieser noch keine Arbeitsstelle in Aussicht. Der damalige Entscheid der Sicherheitsdirektion erweist sich auch aus heutiger Sicht als richtig, weshalb dem Beschwerdeführer für seinen Aufwand im Rekursverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden muss. Abweisung.
 
Stichworte:
FAMILIENNACHZUG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
UNTERLIEGENDE PARTEI
UNTERLIEGERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2023.00010

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. April 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,  

 

 

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Parteientschädigung),


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein kolumbianischer Staatsangehöriger, ersuchte am 20. März 2020 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seinem Partner, der über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 1. September 2020 ab.

B. Gegen die Verfügung des Migrationsamts erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, Rekurs. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. November 2020 ab, auferlegte A die Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu.

C. Das Verwaltungsgericht hiess eine dagegen von A erhobene Beschwerde am 17. Februar 2022 gut, hob den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 30. November 2020 auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid an diese zurück.

D. Daraufhin wies die Sicherheitsdirektion die Sache mit Entscheid vom 3. März 2022 an das Migrationsamt zurück, nahm die Kosten der Rekursverfahren auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).

E. Das Migrationsamt tätigte in der Folge weitere Sachverhaltsabklärungen und erteilte A am 2. Dezember 2022 eine Aufenthaltsbewilligung.

II.  

Am 6. Januar 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. März 2022 aufzuheben und ihm eine Parteientschädigung für die Rekursverfahren in Höhe von Fr. 2'000.- zuzusprechen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Januar 2023 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A äusserte sich am 20. Januar 2023 erneut.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das gilt auch, wenn wie vorliegend nur die vorinstanzliche Regelung der Parteientschädigung angefochten ist (§ 44 Abs. 3 e contrario VRG). Die Beschwerde ist angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden Streitwerts durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38 Abs. 1 lit. c VRG).

Die Frist für die Anfechtung der Nebenfolgenregelung in einem Rückweisungsentscheid beginnt mit der Eröffnung des Endentscheids der Instanz, an welche die Rückweisung erfolgte (VGr, 3. November 2016, VB.2016.00344, E. 1.2 Abs. 2). Folglich begann die Beschwerdefrist vorliegend mit der Eröffnung der Verfügung des Migrationsamts zu laufen, womit die Beschwerde rechtzeitig erfolgte.

2.  

2.1 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug einer Rechtsbeiständin bzw. eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a).

2.2 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts ist die Nebenfolgenregelung eines aufgehobenen Entscheids nicht zu korrigieren, sofern dessen Aufhebung einzig auf eine später eingetretene Veränderung des entscheidwesentlichen Sachverhalts zurückzuführen ist (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00660, E. 4.3 – 1. September 2022, VB.2022.00390, E. 4.2 – 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 8.1 .3. November 2020, VB.2020.00355, E. 3.4 – 18. November 2020, VB.2020.00007, E. 5.1 – 8. September 2015, VB.2015.00461, E. 5.3 – 21. Oktober 2009, VB.2009.00364, E. 3.4; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 66). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf das Unterliegerprinzip und findet entsprechend nicht nur auf die Kosten-, sondern auch auf die Entschädigungsfolgen Anwendung (vgl. VGr, 1. September 2022, VB.2022.00390, E. 4.2 – 11. Juli 2018, 2017.00840, E. 6.1 und 6.4 [nicht publiziert] – 21. Oktober 2009, VB.2009.00364, E. 3.4).

2.3 Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion verweigerten den Familiennachzug im ersten Rechtsgang aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie seines eingetragenen Partners und des daraus resultierenden Sozialhilferisikos. Die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) sei daher nicht erfüllt.

Die Gutheissung der gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde beruhte einzig auf einer erst im Beschwerdeverfahren eingetretenen Entwicklung des Sachverhalts. Namentlich machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 geltend, neu eine Arbeitsstelle in Aussicht zu haben. Um dies zu belegen, reichte er am 8. Dezember 2021 eine Arbeitszusicherung und am 21. Januar 2022 einen entsprechenden Arbeitsvertrag ein. Gestützt darauf verneinte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Februar 2022 die konkrete Gefahr einer zukünftigen Sozialhilfeabhängigkeit. Als die Sicherheitsdirektion am 30. November 2020 zum ersten Mal über den Rekurs des Beschwerdeführers entschied, hatte dieser noch keine Arbeitsstelle in Aussicht. Deshalb erweist sich der damalige Entscheid der Sicherheitsdirektion auch aus heutiger Sicht als richtig. Insofern ist der Beschwerdeführer im Rekursverfahren im ersten Rechtsgang nach wie vor als unterliegend zu betrachten. Die Sicherheitsdirektion war daher auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer für den im Rekursverfahren im ersten Rechtsgang entstandenen Aufwand eine Parteientschädigung zuzusprechen.

2.4 Im Übrigen wäre bei der Regelung der Entschädigungsfolgen entgegen dem Beschwerdeführer auch eine Anwendung des Verursacherprinzips möglich (Plüss, § 17 N. 25; VGr, 3. Oktober 2022, VB.2022.00492, E. 2 und 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3; BGr, 30. März 2012, 9C_68/2012, E. 3.1).

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm ist sodann keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Gegen dieses nur die Nichtgewährung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren betreffende Urteil steht das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge. Das heisst, es kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden, soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion.