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Geschäftsnummer: VB.2023.00011  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.05.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Eintragung einer Übertragung von Gesellschafteranteilen


[Eintragung einer im ausländischen Insolvenzverfahren erwirkten Übertragung von Gesellschaftsanteilen ins Handelsregister] Gegenstand des das vorliegende Verfahren auslösenden Urteils des Landgerichts Oldenburg bildete eine Paulianische Anfechtungsklage im Insolvenzverfahren. Wegen des im schweizerischen Konkursrecht geltenden Territorialitätsprinzips entfalten ausländische Entscheidungen dieser Art zunächst grundsätzlich keine Wirkungen im Inland. Hierfür muss in Fällen wie dem vorliegenden zunächst das – damit in einer funktionalen Beziehung stehende – (ausländische) Konkurs- bzw. Insolvenzdekret in der Schweiz anerkannt werden, was hier unstreitig nicht geschehen ist (zum Ganzen E. 3.2). Gutheissung.
 
Stichworte:
ANERKENNUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ENTSCHEIDUNG
AUSLÄNDISCHES KONKURSVERFAHREN
AUSLÄNDISCHES URTEIL
GESELLSCHAFTERWECHSEL
INSOLVENZVERFAHREN
STAMMANTEIL
TERRITORIALITÄTSPRINZIP
ÜBERTRAGUNG
Rechtsnormen:
Art. 82 Abs. 1 HRegV
Art. 82 Abs. 2 HRegV
Art. 152 HRegV
Art. 174c IPRG
Art. 933 OR
Art. 938 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2023.00011

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. Mai 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A GmbH in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend die Eintragung einer Übertragung von Gesellschafteranteilen,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die A GmbH ist seit November 2015 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen mit Sitz Zürich. B ist alleinige Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung, C Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung und D Geschäftsführer ebenfalls mit Einzelzeichnungsberechtigung; seit dem 6. April 2021 befindet sich die Gesellschaft in Liquidation (vgl. www.zefix.ch).

Mit Beschluss des Amtsgerichts Cloppenburg vom 5. November 2018 wurde über das Vermögen des in Deutschland wohnhaften C das Insolvenzverfahren eröffnet und E als Insolvenzverwalter bestellt. Letzterer erwirkte in der Folge in dieser Funktion am 15. Februar 2022 ein Urteil des Landgerichts Oldenburg gegen B, womit diese verpflichtet wurde, die ihr mit Vertrag vom 1. Juni 2018 übertragenen 200 Gesellschaftsanteile an der A GmbH zu je Fr. 100.- an C zu übertragen und einer entsprechenden "Änderung der Gesellschafterliste im Handelsregister" des Kantons Zürich zuzustimmen.

B. Am 22. März 2022 gelangte E an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und ersuchte unter Hinweis auf die vorgenannten Erkenntnisse darum, "die Änderung im Handelsregister entsprechend dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15.02.2022 vorzunehmen". Das angeschriebene Amt forderte E hierauf mit Schreiben vom 28. März und vom 10. August 2022 auf, verschiedene Unterlagen nachzureichen, so insbesondere eine von D unterzeichnete Anmeldung der Übertragung der Stammanteile an der A GmbH in Liquidation von B auf C, ansonsten es nach Art. 938 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) vorgehen müsse. Am 23. August 2022 liess E das Handelsregisteramt wissen, dass die nachgesuchte Anmeldung von D nicht erhältlich sei, und bat um Einleitung des amtlichen Verfahrens nach Art. 938 OR gegen die Anmeldepflichtigen.

Mit Schreiben vom 30. September 2022 teilte das Handelsregisteramt den Geschäftsführern der Intendo Finance GmbH in Liquidation mit, dass ihm Unterlagen eingereicht worden seien, gemäss denen sämtliche Stammanteile an der genannten Gesellschaft an die Konkursmasse von C übertragen worden seien, und setzte ihnen eine Frist von 30 Tagen an, um die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, warum keine Eintragung erforderlich sei. Am 12. Oktober 2022 veröffentlichte das Handelsregisteramt eine entsprechende Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Da auch dieser Aufforderung innert Frist keine Folge geleistet wurde, verfügte das Handelsregisteramt am 18. November 2022, dass der Übergang sämtlicher Stammanteile von B an die Insolvenzmasse C und die erforderlichen Anpassungen der Funktionen von Amtes wegen im Handelsregister einzutragen seien (Dispositiv-Ziff. 1). Konkret werde nach Eintritt der Rechtskraft Folgendes eingetragen (Dispositiv-Ziff. 2):

 "A GmbH in Liquidation, in Zürich, CHE-…, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. …vom 02.12.2021, Publ. …). Eintragung von Amtes wegen. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: B, deutsche Staatsangehörige, in Cloppenburg (DE), Gesellschafterin, ohne Zeichnungsberechtigung, mit 200 Stammanteilen zu je CHF 100.00. Eingetragene Personen neu oder mutierend: C, deutscher Staatsangehöriger, in Cloppenburg (DE), Vorsitzender der Geschäftsführung, mit Einzelunterschrift, mit 200 Stammanteilen zu je CHF 100.00 [bisher: ohne Stammanteil]. Die 200 Stammanteile zu CHF 100.00 von C, deutscher Staatsangehöriger, in Cloppenburg (DE), bilden Teil der Insolvenzmasse C. Mit Beschluss vom 05.11.2018 hat das Amtsgericht Cloppenburg (DE) ihm die Verfügung über sein zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen. Insolvenzverwalter ist: E, deutscher Staatsangehöriger, in Vechta (DE)."

Die Eintragungsgebühren wurden von E bezogen (Dispositiv-Ziff. 3).

II.  

Dagegen erhob C namens der A GmbH in Liquidation am 6. Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, dass dem "Gesellschafterwechsel auf Grund fehlender Rechtsgrundlage nicht zu entsprechen" sei.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2023 wies das Verwaltungsgericht die A GmbH in Liquidation darauf hin, dass Sendungen an sie einstweilen an ihre Domiziladresse in der Schweiz gesandt werden, und forderte sie wegen des Verdachts der Zahlungsunfähigkeit zur Leistung einer Kaution auf.

Die A GmbH in Liquidation leistete per Ende Januar 2023 die ihr auferlegte Kaution und gab am 10. Februar 2023 eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2023 beantragte das Handelsregisteramt, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter auf die Eintragung des Hinweises betreffend die Beschränkung der Vertretungsbefugnis von C im Handelsregister zu verzichten; in prozessualer Hinsicht ersuchte das Handelsregisteramt ausserdem um Entzug der aufschiebenden Wirkung, eventualiter Anweisung, im Handelsregister "einzutragen, dass die rechtliche Zuordnung der 200 Stammanteile von B, deutsche Staatsangehörige, in Cloppenburg (DE), zurzeit ungeklärt ist, solange das Beschwerdeverfahren andauert". Hierzu äusserte sich die A GmbH in Liquidation am 3. März 2023. Gleichentags liess E das Verwaltungsgericht um laufende Information über das Beschwerdeverfahren ersuchen, da dieses für den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens von Bedeutung sei.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. OR in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Es liegt kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) vor.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Legitimation der Beschwerdeführerin VGr, 26. Februar 2019, VB.2018.00727, E. 1.4).

1.2 Strittig sind die Eintragung der im Ausland erfolgten Stammanteilübertragung sowie des neuen Gesellschafters und des infolge Insolvenzverfahrens bestehenden Verfügungsverbots. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Eintragungen ist vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert auszugehen, womit die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht wird. Der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die vom Landgericht Oldenburg am 15. Februar 2022 angeordnete Stammanteilübertragung im Handelsregister einzutragen ist, ist jedoch grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung darüber dennoch der Kammer zu übertragen ist (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.  

Mit dem heutigen Urteil ist das Begehren des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. vorsorgliche Eintragung eines Hinweises auf die "ungeklärte" rechtliche Zuordnung der Stammanteile der Beschwerdeführerin im Handelsregister gegenstandslos.

3.  

3.1 Die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen müssen aktuell sein (Martin K. Eckert, Basler Kommentar, 5. A., 2016, Art. 937 OR N. 1). Art. 933 OR bestimmt entsprechend, dass jede Änderung einer im Handelsregister eingetragenen Tatsache – wie die Übertragung von Stammanteilen einer GmbH (vgl. Art. 82 Abs. 1 HRegV) – im Handelsregister eingetragen werden muss. Die Handelsregisterämter müssen deshalb periodisch ermitteln, ob Einträge bestehen, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen (Art. 157 Abs. 1 HRegV). Zu diesem Zweck sind die Gerichte und Behörden des Bundes, der Kantone, der Bezirke und der Gemeinden verpflichtet, den Handelsregisterämtern über eintragungspflichtige Rechtseinheiten und Tatsachen, die eine Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungspflicht begründen könnten, auf Anfrage schriftlich und kostenlos Auskunft zu erteilen (Art. 157 Abs. 2 HRegV; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 HRegV). Liegt eine eintragungspflichtige (neue) Tatsache vor, fordert das Handelsregisteramt die Beteiligten zur Erfüllung der Eintragungspflicht auf und setzt ihnen dazu eine Frist (Art. 938 Abs. 1 OR). Kommen die Beteiligten der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so nimmt es die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vor (Art. 938 Abs. 2 OR).

Konkret hat das Handelsregisteramt in den Fällen nach Art. 938 Abs. 1 OR die Rechtseinheit zunächst aufzufordern, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen (vgl. dazu auch Art. 82 Abs. 2 HRegV) oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Es setzt der Rechtseinheit dafür eine Frist (Art. 152 Abs. 1 HRegV). Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen für den Fall hin, dass ihr keine Folge geleistet wird (Art. 152 Abs. 2 HRegV). Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung, den Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren und gegebenenfalls die Ordnungsbusse (Art. 153 Abs. 1 lit. a–d HRegV).

3.2 Das aktenkundige Vorgehen des Beschwerdegegners nach Kenntnisnahme des (rechtskräftigen) Urteils des Landgerichts Oldenburg entspricht in formeller Hinsicht den geschilderten Vorgaben des Gesetzes- und Verordnungsgebers. Wie die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht geltend macht, wird damit bzw. mit der strittigen Änderung des Handelsregistereintrags der Gesellschaft dem betreffenden ausländischen Urteil vom Februar 2022 in der Schweiz Rechtswirkung verschafft, obschon die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind:

3.2.1 Gegenstand des das vorliegende Verfahren auslösenden Urteils des Landgerichts Oldenburg bildete eine Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866). Wegen des im schweizerischen Konkursrecht geltenden Territorialitätsprinzips entfalten ausländische Entscheidungen dieser Art, die letztlich bezwecken, Vermögenswerte in der Schweiz einer ausländischen Insolvenzmasse zuzuführen, zunächst grundsätzlich keine Wirkungen im Inland (vgl. Robert K. Däppen/Ramon Mabillard, Basler Kommentar, 4. A., 2021, Art. 25 IPRG N. 53). Über die Landesgrenzen hinaus kann die Attraktivkraft eines ausländischen Insolvenzverfahrens vielmehr nur verwirklicht werden, wenn das Landesrecht oder ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen [LugÜ], SR 0.275.12) dies gestatten (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walter, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 40 N. 7 ff.).

3.2.2 Nach der herrschenden Rechtsprechung und Lehre sind Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters allerdings vom Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ), weil sie in engem sachlichen Zusammenhang zu den Bestrebungen des Insolvenzverwalters stehen, Vermögen in die Insolvenzmasse einzubeziehen (BGE 139 III 236 E. 5.2, 129 III 683 E. 3.2; siehe ferner BGE 140 III 320 E. 6.3 ff., 131 III 227 E. 3.3 und E. 4; BGr, 24. August 2018, 4A_623/2017, E. 2.3.2, auch zum Folgenden; Thomas Rohner/Matthias Lerch, Basler Kommentar, 2. A., 2016, Art. 1 LugÜ N. 93).

3.2.3 Ebenfalls nicht zur Anwendung gelangt das vom Beschwerdegegner angerufene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (SR 0.276.191.361). So stellte das Bundesgericht in einem ein vergleichbares bilaterales Abkommen betreffenden Urteil aus dem Jahr 2003 allgemein fest, "dass gerichtliche Entscheidungen über vollstreckungsrechtliche Fragen, bei der auf materielle Vorfragen zurückgegriffen werden muss, ohne dass über die Betreibung hinaus materielle Rechtskraft unter den Prozessparteien geschaffen wird, nicht unter die Vollstreckungspflicht im Sinne des Staatsvertrages fallen", und ist nicht ersichtlich, weshalb das Gesagte im vorliegenden Fall nicht auch gelten sollte (BGE 129 III 683 E. 4; siehe dazu ferner Peter Gottwald, Insolvenzrechtliche Annexverfahren im Verhältnis Deutschland – Schweiz, in: Peter Breitschmid et al. [Hrsg.], Tatsachen. Verfahren. Vollstreckung. Festschrift für Isaak Meier zum 65. Geburtstag, Zürich 2015, S. 249 ff., S. 253 f.).

3.2.4 Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) wiederum macht die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über Anfechtungsansprüche davon abhängig, dass das – damit in einer funktionalen Beziehung stehende – (ausländische) Konkurs- bzw. Insolvenzdekret in der Schweiz anerkannt wurde (Art. 174c IPRG). Damit soll sichergestellt werden, dass die vom insolvenznahen Verfahren betroffenen Vermögenswerte in der Schweiz in ein allfälliges Hilfskonkursverfahren einbezogen werden könnten, sofern ein solches durchgeführt würde (dazu BBl 2017 4125 ff., 4130 und 4143 f.; Lukas Bopp, Basler Kommentar, 4. A., 2021, Art. 174c IPRG N. 6; Karl Spühler/Rodrigo Rodriguez, Internationales Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2022, N. 523).

Weder die Vorinstanz noch der Insolvenzverwalter machen hier geltend, dass das C betreffende Insolvenzdekret in der Schweiz im Sinn von Art. 166 f. IPRG anerkannt worden wäre. Die mit Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Februar 2022 angeordnete Übertragung der Stammanteile der Beschwerdeführerin auf den Erstgenannten kann daher (noch) nicht im Schweizer Handelsregister eingetragen werden.

3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. November 2022 sind aufzuheben.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution im Betrag von Fr. 2'105.75 ist dieser zurückzuerstatten.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar prinzipiell zu, gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG allerdings nur bei einem Fr. 30'000.- überschreitenden Streitwert oder sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. November 2022 werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 2'145.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'105.75 wird dieser nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …