{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00014_2023-10-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223605&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3b843ebf434676f31cbb97e10b6803ab"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.10.2023  VB.2023.00014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.10.2023  VB.2023.00014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.10.2023  VB.2023.00014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau von zwei Mehrfamilienh\u00e4usern: Erschliessung (\u00a7 240 Abs. 3 PBG); Rechtsprechung bzgl. Kopieren grossformatiger Baupl\u00e4ne. Das Bundesgericht hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung festgehalten, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht das Recht garantiert, die Akten am Sitz der betreffenden Beh\u00f6rde einzusehen, Notizen anzufertigen und Kopien der Akten herzustellen, wenn dies keinen unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Aufwand f\u00fcr die Verwaltung erfordert. In Bezug auf die vorliegend strittige Herstellung von Kopien von grossformatigen Pl\u00e4nen durch die Beh\u00f6rde erwog das Bundesgericht, dass dies f\u00fcr die Beh\u00f6rde einen unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Aufwand mit sich bringen w\u00fcrde. Den Beh\u00f6rden fehle es oftmals an den notwendigen speziellen Ger\u00e4ten f\u00fcr solche Kopien, und es k\u00f6nne von ihnen auch nicht verlangt werden, Kopien von grossformatigen Pl\u00e4nen durch spezialisierte Firmen herstellen zu lassen (E. 3.2.1). Gest\u00fctzt auf Art. 29 Abs. 2 BV besteht zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein absoluter Anspruch auf Zusendung der Akten. Lediglich aus der Rechtsgleichheit folgt ein Recht der Anwaltschaft auf Zusendung der Akten, soweit dies einer allgemeinen \u00dcbung entspricht und die jeweiligen Umst\u00e4nde vergleichbar sind (E. 3.2.2). Den Beschwerdef\u00fchrenden wurden alle gem\u00e4ss der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitbaren Anspr\u00fcche gew\u00e4hrt (E. 3.4). Eine Praxis\u00e4nderung in Bezug auf die aus Art. 29 Abs. 2 BV abzuleitenden Anspr\u00fcche ist abzulehnen (E. 3.5). Verkehrserschliessungen haben im Bereich wichtiger \u00f6ffentlicher Strassen gest\u00fctzt auf \u00a7 240 Abs. 3 PBG nach M\u00f6glichkeit r\u00fcckw\u00e4rtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen. Wie der Wortlaut von \u00a7 240 Abs. 3 PBG nahelegt, sind die beiden Erschliessungsvarianten als gleichwertig zu betrachten. Nach neuerer Praxis wird in jedem Einzelfall anhand der konkreten Verh\u00e4ltnisse beurteilt, ob eine direkte Erschliessung auf die wichtige \u00f6ffentliche Strasse verantwortet werden kann oder nicht. Dabei sind vorallem Gesichtspunkte wie der \u00dcberbauungsgrad, die bestehenden Ausfahrten, die erlaubte Geschwindigkeit, die Sichtweiten, die Verkehrssicherheit sowie der Schwierigkeitsgrad einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Erschliessung zu gewichten. Dabei steht der rechtsanwendenden Beh\u00f6rde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Auch die Fragen der Verkehrssicherheit und -planung sowie deren Beurteilung liegen nach st\u00e4ndiger Praxis weitgehend im Ermessen der verf\u00fcgenden Beh\u00f6rde (E. 6.1). Die Vorinstanz hat die nach der Rechtsprechung wesentlichen Gesichtspunkte zur Beurteilung der direkten Erschliessung eingehend gepr\u00fcft. Die M\u00f6glichkeit einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Erschliessung hat sie ebenso eingehend gepr\u00fcft. Wenn sie unter den konkreten Umst\u00e4nden der direkten Erschliessung den Vorzug gegeben hat, so ist das keinesfalls rechtsverletzend, sondern liegt im Bereich einer sachlich begr\u00fcndeten und nachvollziehbaren Ermessensaus\u00fcbung (E. 6.3). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:05:43", "Checksum": "9facf7def87ada2f6a0c7f1d459dc6a7"}